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Steuertipp
 
05.12.2012

Steuertipp So können Dienstnehmer noch 2012 ihre Steuerlast mildern

Von Hans Hammerschmied
Nicht nur Unternehmer können vom Fiskus Geld zurück verlangen. Auch unselbstständig Beschäftigte haben mehrere Möglichkeiten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung Steuern zu sparen.
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Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Mag. Hans Hammerschmied ist Seniorpartner der Hammerschmied Hohenegger & Partner Wirtschaftsprüfungs GmbH
Um beispielsweise Werbungskosten noch heuer absetzen zu können, sollten Sie diese spätestens bis 31.12.2012 bezahlen. Darunter fallen alle Aufwendungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der unselbstständigen Erwerbstätigkeit stehen, also insbesondere Fortbildungskosten, Fachliteratur, Telefon, Internet, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge, etc. etc. Als Sonderausgaben können des Weiteren Steuerberatungskosten und Kirchenbeiträge angesetzt werden. Ab 2012 beträgt der Höchstbetrag des absetzbaren Kirchenbeitrags 400 Euro (statt 200 Euro in den Vorjahren).
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Aber auch Spenden können als Sonderausgaben abgesetzt werden. Bereits seit dem Jahr 2009 besteht die Möglichkeit im Rahmen der Spendenbegünstigung mildtätigen Organisationen Spenden im Ausmaß von maximal 10,0 Prozent des Vorjahreseinkommens zukommen zu lassen. Ab 1. Jänner 2012 können Sie auch spendenbegünstigt an Umweltschutz- und Tierschutzorganisationen sowie an die freiwilligen Feuerwehren spenden. Die spendenbegünstigten Organisationen müssen sich zuvor beim Finanzamt registrieren lassen. Auf der Webseite des Finanzministeriums können Sie jederzeit überprüfen, welche Organisationen zur Zeit spendenbegünstigt sind.

Übrigens sind von wenigen Ausnahmen abgesehen Kultureinrichtungen nicht von der Spendenbegünstigung erfasst. Offensichtlich haben die Tierliebhaber in Österreich mehr Gewicht als die Kulturliebhaber. Zum Glück kommen aber auch die Kinderliebhaber nicht zu kurz. Betreuungskosten für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr sind bis zu einem Betrag von 2.300 Euro pro Kind und Jahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar. Die Betreuung muss in einer Kinderbetreuungseinrichtung oder durch pädagogisch qualifiziertes Personal erfolgen.

Achtung: Arbeitnehmerveranlagungen können bis zu fünf Jahre rückwirkend durchgeführt werden. Für das Jahr 2007 läuft am 31.12.2012 die Frist ab!

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