14.03.2010
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Außergewöhnliche Belastungen

So senken Sie Ihre Steuerlast

Von Erwin J. Frasl
Sie haben das Gefühl zuviel an Steuern zu bezahlen? Dann sollten Sie unbedingt prüfen, ob Sie alle Steuer-Sparmöglichkeiten ausgeschöpft haben. Unter anderem senken "außergewöhnliche Belastungen" Ihre Steuerlast. Hier die Details.
Steuer-Absetzbetrag-Außergewöhnliche Belastungen-Selbstbehalt-Behinderung-Krankheit-Pflegegeldbezieher-Kinderbetreuung-Kinderbetreuungskosten

Steuerzahler können unter dem Stichwort "außergewöhnliche Belastungen" eine Reihe von Ausgaben steuermindern gelten machen, wie aktuell die Arbeiterkammer Niederösterreich aufmerksam macht. Ausgaben für Spitalskosten über Betreuungskosten für Kinder bis zu Aufwendungen zur Beseitigung von Sturmschäden sind unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts als "außergewöhnliche Belastungen" von der Steuer absetzbar.

Und so sehen die Bedingungen für "außergewöhnliche Belastungen" aus:

  • sie müssen außergewöhnlich sein
  • sie müssen zwangsläufig erwachsen
  • sie müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
  • die Belastung muss höher sein als bei der Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit ähnlichem Einkommen (z.B. Vermögensschaden durch Naturkatastrophen).

Vorsicht: Sind die Kosten aufgrund eines freiwilligen oder schuldhaften Verhaltens (zum Beispiel Alkoholisierung) entstanden, so fehlt den Aufwendungen das Merkmal der Zwangsläufigkeit, warnt die Arbeiterkammer Niederösterreich.

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist dann wesentlich beeinträchtigt, wenn der Steuerpflichtige die Kosten selbst tragen muss. Darüber hinaus müssen die Ausgaben einen gewissen Prozentsatz des Einkommens übersteigen. Auch Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen sind mittels Belegen nachzuweisen. Nur wenn dies nicht möglich ist, genügt eine Glaubhaftmachung.

Mit diesem Selbstbehalt müssen Sie rechnen

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Für viele außergewöhnliche Aufwendungen muss vom Steuerzahler allerdings ein Selbstbehalt erbracht werden. Dieser beträgt einen bestimmten Prozentsatz des Einkommens:
  • bei höchstens 7.300 Euro: 6,0 Prozent
  • bei 7.301 Euro bis 14.600 Euro: 8,0 Prozent
  • bei 14.601 Euro bis 36.400 Euro: 10,0 Prozent
  • bei mehr als 36.400 Euro: 12,0 Prozent

Dieser Selbstbehalt vermindert sich allerdings um je ein Prozent für jedes Kind, wenn der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht.

Außergewöhnliche Belastung bei Behinderung

Kosten, die durch eine Krankheit verursacht werden, wenn eine Erwerbsminderung von mindestens 25 Prozent vorliegt, werden in Form von Pauschalbeträgen abgegolten. Die Erwerbsminderung muss durch eine amtliche Bescheinigung der dafür zuständigen Stelle (Sozialversicherungsträger, Bundesamt für Soziales oder Landeshauptmann) nachgewiesen werden.

Der Freibetrag beträgt bei einer Behinderung jährich:

  • 25-34 Prozent ... 75 Euro
  • 35-44 Prozent ... 99, Euro
  • 45-54 Prozent ... 243 Euro
  • 55-64 Prozent ... 294 Euro
  • 65-74 Prozent ... 363 Euro
  • 75-84 Prozent ... 345 Euro
  • 85-94 Prozent ... 507 Euro
  • ab 95 Prozent ... 726 Euro

Auch für Krankendiätverpflegung können anstatt der Pauschalbeträge die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Neben den Pauschalbeträgen sind Aufwendungen für nicht regelmäßig anfallende Hilfsmittel (zum Beispiel Rollstuhl, Hörgerät) und Kosten der Heilbehandlung absetzbar.

Für Gehbehinderte gibt es einen Freibetrag von 153 Euro monatlich, sofern sie infolge ihrer Behinderung ein eigenes Fahrzeug zur Fortbewegung für Privatfahrten benötigen.
Gehbehinderte mit einer mindestens 50-prozentigen Erwerbsminderung, die über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügen, können Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von 153 Euro monatlich geltend machen.

Was Pflegegeldbezieher beachten müssen

Werden die Pauschalbeträge für Diätverpflegung, Kfz- oder Taxikosten sowie nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen und Kosten der Heilbehandlung geltend gemacht, so werden diese Beträge nicht um das Pflegegeld gekürzt. Der jährliche Freibetrag selbst wird mit dem Pflegegeld jedoch sehr wohl gegenverrechnet. Werden hingegen die tatsächlichen Kosten geltend gemacht, mindert das Pflegegeld diese Aufwendungen und nur der übersteigende Betrag wirkt sich steuermindernd aus.

Das gilt für Aufwendungen für Kinderbetreuung

Als außergewöhnliche Belastung sind ab 2009 Aufwendungen für die Betreuung von Kindern unter folgenden Voraussetzungen bis 2.300 Euro pro Kind absetzbar:

  • wenn Sie für das Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen haben,
  • wenn das Kind zu Beginn des Veranlagungsjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • wenn die Betreuung in einer öffentlichen oder privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den ladesgesetzlichen Vorschriften entspricht, oder durch eine pädagogisch vergleichbar tätige Person erfolgt.

Kinderbetreuungseinrichtungen

Ab Besuch einer Pflichtschule sind die Aufwendungen für den Schulbesuch und die Betreuung außerhalb der Schulzeit zu trennen. Die Betreuungskosten in einer Ferienschule oder in einem Ferienlager sind absetzbar, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Kosten für Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten zum und vom Ferienlager sowie Nachhilfeunterricht sind nicht absetzbar.

Pädagogisch qualifizierte Person für Betreuung notwendig

Die Betreuungsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für Betreuungspersonen vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ist der Nachweis einer Ausbildung im Mindestausmaß von 16 Stunden notwendig. Ab dem 22. Lebensjahr ist ein acht Stunden andauernder Kurs zu absolvieren. Auch Au-Pair-Kräfte haben einen acht oder 16 Stundenkurs innerhalb der ersten beiden Monate in Österreich zu absolvieren. Die Erfahrung durch einen früheren Au-Pair-Aufenthalt reicht als Nachweis nicht aus. Der acht oder 16 Stundenkurs umfasst eine Ausbildung in frühkindlicher Erziehung und Ernährung.

Zuschuss des Arbeitgebers zu Kinderbetreuungskosten

Leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss für die Kinderbetreuung (allen oder bestimmten Gruppen) seiner oder ihrer ArbeitnehmerInnen, dann sind diese bis zu einem Betrag von 500 Euro jährlich pro Kind von den Sozialabgaben und der Lohnsteuer befreit.

Vorsicht: Werden daher Betreuungskosten durch einen Zuschuss des Arbeitgebers übernommen, sind nur die tatsächlichen vom bzw. von der Steuerpflichtigen darüber hinaus getragenen Kosten abzugsfähig, so die Arbeiterkammer Niederösterreich. 

Foto: colourbox.com ID:641