Steuerzahler können unter dem Stichwort "außergewöhnliche Belastungen" eine Reihe von Ausgaben steuermindern gelten machen, wie aktuell die Arbeiterkammer Niederösterreich aufmerksam macht. Ausgaben für Spitalskosten über Betreuungskosten für Kinder bis zu Aufwendungen zur Beseitigung von Sturmschäden sind unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts als "außergewöhnliche Belastungen" von der Steuer absetzbar.
Und so sehen die Bedingungen für "außergewöhnliche Belastungen" aus:
Vorsicht: Sind die Kosten aufgrund eines freiwilligen oder schuldhaften Verhaltens (zum Beispiel Alkoholisierung) entstanden, so fehlt den Aufwendungen das Merkmal der Zwangsläufigkeit, warnt die Arbeiterkammer Niederösterreich.
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist dann wesentlich beeinträchtigt, wenn der Steuerpflichtige die Kosten selbst tragen muss. Darüber hinaus müssen die Ausgaben einen gewissen Prozentsatz des Einkommens übersteigen. Auch Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen sind mittels Belegen nachzuweisen. Nur wenn dies nicht möglich ist, genügt eine Glaubhaftmachung.
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Dieser Selbstbehalt vermindert sich allerdings um je ein Prozent für jedes Kind, wenn der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht.
Außergewöhnliche Belastung bei Behinderung
Kosten, die durch eine Krankheit verursacht werden, wenn eine Erwerbsminderung von mindestens 25 Prozent vorliegt, werden in Form von Pauschalbeträgen abgegolten. Die Erwerbsminderung muss durch eine amtliche Bescheinigung der dafür zuständigen Stelle (Sozialversicherungsträger, Bundesamt für Soziales oder Landeshauptmann) nachgewiesen werden.
Der Freibetrag beträgt bei einer Behinderung jährich:
Auch für Krankendiätverpflegung können anstatt der Pauschalbeträge die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Neben den Pauschalbeträgen sind Aufwendungen für nicht regelmäßig anfallende Hilfsmittel (zum Beispiel Rollstuhl, Hörgerät) und Kosten der Heilbehandlung absetzbar.
Für Gehbehinderte gibt es einen Freibetrag von 153 Euro monatlich, sofern sie infolge ihrer Behinderung ein eigenes Fahrzeug zur Fortbewegung für Privatfahrten benötigen.
Gehbehinderte mit einer mindestens 50-prozentigen Erwerbsminderung, die über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügen, können Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von 153 Euro monatlich geltend machen.
Was Pflegegeldbezieher beachten müssen
Werden die Pauschalbeträge für Diätverpflegung, Kfz- oder Taxikosten sowie nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen und Kosten der Heilbehandlung geltend gemacht, so werden diese Beträge nicht um das Pflegegeld gekürzt. Der jährliche Freibetrag selbst wird mit dem Pflegegeld jedoch sehr wohl gegenverrechnet. Werden hingegen die tatsächlichen Kosten geltend gemacht, mindert das Pflegegeld diese Aufwendungen und nur der übersteigende Betrag wirkt sich steuermindernd aus.
Als außergewöhnliche Belastung sind ab 2009 Aufwendungen für die Betreuung von Kindern unter folgenden Voraussetzungen bis 2.300 Euro pro Kind absetzbar:
Kinderbetreuungseinrichtungen
Ab Besuch einer Pflichtschule sind die Aufwendungen für den Schulbesuch und die Betreuung außerhalb der Schulzeit zu trennen. Die Betreuungskosten in einer Ferienschule oder in einem Ferienlager sind absetzbar, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Kosten für Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten zum und vom Ferienlager sowie Nachhilfeunterricht sind nicht absetzbar.
Pädagogisch qualifizierte Person für Betreuung notwendig
Die Betreuungsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für Betreuungspersonen vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ist der Nachweis einer Ausbildung im Mindestausmaß von 16 Stunden notwendig. Ab dem 22. Lebensjahr ist ein acht Stunden andauernder Kurs zu absolvieren. Auch Au-Pair-Kräfte haben einen acht oder 16 Stundenkurs innerhalb der ersten beiden Monate in Österreich zu absolvieren. Die Erfahrung durch einen früheren Au-Pair-Aufenthalt reicht als Nachweis nicht aus. Der acht oder 16 Stundenkurs umfasst eine Ausbildung in frühkindlicher Erziehung und Ernährung.
Zuschuss des Arbeitgebers zu Kinderbetreuungskosten
Leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss für die Kinderbetreuung (allen oder bestimmten Gruppen) seiner oder ihrer ArbeitnehmerInnen, dann sind diese bis zu einem Betrag von 500 Euro jährlich pro Kind von den Sozialabgaben und der Lohnsteuer befreit.
Vorsicht: Werden daher Betreuungskosten durch einen Zuschuss des Arbeitgebers übernommen, sind nur die tatsächlichen vom bzw. von der Steuerpflichtigen darüber hinaus getragenen Kosten abzugsfähig, so die Arbeiterkammer Niederösterreich.
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