Auch als betrieblich dargestellte Aufwendungen, welche einen privaten Hintergrund haben, oder wissentlich falsch abgegebene Steuererklärungen können für haftende Gesellschafter oder Geschäftsführer mit finanzstrafrechtlichen Konsequenzen verbunden sein. In solchen Fällen kann eine Selbstanzeige abzugeben sinnvoll sein, wobei auf Folgendes zu achten ist.
Die Selbstanzeige muss sämtliche Bedingungen erfüllen
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Sind alle Bedingungen erfüllt, bewirkt die Selbstanzeige für alle genannten Täter und Mittäter Strafaufhebung. Für unwissentliche aber fahrlässige Finanzvergehen ist eine Selbstanzeige auch während einer Betriebsprüfung möglich.
Zahlungserleichterungen sind ebenso möglich, die maximal gewährte Frist für die Entrichtung der Abgaben beträgt zwei Jahre nach Abgabe der Selbstanzeige.
Bei der Täternennung ist darauf zu achten, dass neben den natürlichen Personen (z.B. Geschäftsführer) auch die juristische Personen (z.B. GmbH) genannt werden, um für sämtliche Beteiligten und Mitbeteiligte Straffreiheit zu erlangen.
Biallo-Tipp: Vor Abgabe einer Selbstanzeige sollte zur Sicherheit unbedingt der Steuerberater zu Rate gezogen werden.