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Steuer
 
14.05.2016

Steuer Was Sie bei Leasing unbedingt beachten müssen

Von Hans Hammerschmied
Unter Leasing ist eine zeitlich befristete, entgeltliche Überlassung von Gütern, die wirtschaftlich selbständig nutzbar und/oder verwertbar sind, zu verstehen. Diese Finanzierung verdrängt vereinzelt sogar die klassische Kredit- bzw. Darlehensfinanzierung. Aber Vorsicht.
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Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Mag. Hans Hammerschmied ist Seniorpartner der Hammerschmied Hohenegger & Partner Wirtschaftsprüfungs GmbH.

Achten Sie auf diese steuerrechtliche Beurteilung

Für die steuerliche Beurteilung kommt es entscheidend darauf an, ob das Leasinggut einer reinen Nutzungsüberlassung gleicht, sprich eine „echte“ Vermietung (Leasingraten = Betriebsaufwand) ist (Operate Leasing) oder ob die Überlassung wirtschaftlich bereits als Kauf (Ratenkauf) zu qualifizieren ist.

Klären Sie die Zurechnung des Leasinggutes

Deshalb ist es notwendig, die Frage der Zurechnung des Leasinggutes zu klären. Maßgebend hierfür ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise der Vertragsgestaltung. Aus diesem lässt sich ableiten, wer wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggegenstandes ist. Der wirtschaftliche Eigentümer übt über das Gut die Herrschaft gleich einem Eigentümer aus. Er bestimmt über Gebrauch, Veräußerungen, kann aber auch den Ausschluss Dritter anordnen.

Die Abgrenzung ist vor allem beim Finanzierungsleasing von Bedeutung. Es kann sich entweder um einen Vollamortisationsvertrag (full payout leasing) oder um einen Teilamortisationsvertrag (non-full-payout leasing) handeln. Beim ersten werden während der Grundmietzeit sowohl die Investitionskosten als auch der Gewinn des Leasinggebers abgedeckt, während beim Teilamortisationsvertrag nicht die gesamten Aufwendungen des Leasinggeber abgedeckt werden.

Das gilt für Zurechnung des Leasinggutes beim Leasingnehmer bei Vollamortisation:

  • Grundmietzeit und betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer stimmen annähernd überein
  • Grundmietzeit beträgt weniger als 40 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
  • Grundmietzeit von mindestens 40 Prozent und höchstens 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, aber Leasingnehmer hat ein Optionsrecht gegen Leistung eines gegen Leistung eines wirtschaftlich nicht ausschlaggebenden Betrages den Gegenstand zu erwerben oder den Vertrag zu ändern
  • Das Leasinggut ist speziell auf die individuellen Bedürfnisse des Leasingnehmers angepasst und kann nach Ablauf des Vertrages nur noch bei diesem eine wirtschaftlich sinnvolle Verwendung finden, die Verwendung des Gegenstandes ist aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nur dem Leasingnehmer möglich (Spezial-Leasing)

Achten Sie auf Zurechnung des Leasinggutes beim Leasingnehmer bei Teilamortisation:

  • Grundmietzeit und betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer stimmen annähernd überein
  • Der Leasingnehmer hat sowohl das Risiko der Wertminderung als auch die Chance auf Wertsteigerungen (Leasingnehmer kommt bei Verkauf des Gegenstandes für die Differenz zwischen niedrigerem Verkaufserlös und Restwert auf oder erhält bei Gewinn bringender Veräußerung mehr als 75 Prozent des den Restwert übersteigenden Veräußerungserlöses). Soll das Risiko der Wertminderung und die Chance der Wertsteigerung gleichteilig verteilt werden, kommt es nur dann zu keiner Zurechnungsänderung zum Leasingnehmer, wenn der Leasinggeber mindestens 25 Prozent der Differenz zwischen Restwert und niedrigerem Verkaufserlös trägt und andererseits mindestens 25 Prozent des den Restwert übersteigenden Teiles des Verkaufserlöses erhält
  • Im Falle einer Kaufoption des Leasingnehmers zum Restwert, wenn dieser „niedriger“ als der voraussichtliche Verkehrswert ist.
  • Beim Spezialleasing (siehe oben)

Auf diese steuerliche Behandlung von Vorleistungen sollten Sie achten

Vorleistungen des Leasingnehmers wie zum Beispiel eine erhöhte erste Leasingrate oder Einmalbetrag, der während der Grundmietzeit mit den Leasingraten verrechnet wird ändern grundsätzlich an der Zurechnung zum Leasinggeber nichts, wenn die Vorleistung nicht mehr als 30 Prozent der Anschaffungs- und Herstellkosten des Leasinggutes ausmachen. Überhöhte Vorleistungen können allerdings schon ein Indiz für ein wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers sein.

Steuerliche Auswirkungen der Zurechnung des Wirtschaftsgutes an den Leasinggeber

Die Leasingraten sind beim Leasinggeber Betriebseinnahmen und bei betrieblicher oder beruflicher Verwendung beim Leasingnehmer Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Handelt es sich bei dem Leasinggut um ein KFZ, sind Leasingraten und laufende Betriebskosten abzugsfähig, wobei hier die Angemessenheitsobergrenze (sog. „Luxustangente“), ein eventuell auszuscheidender Privatanteil sowie ein allfälliger Leasing-Aktivposten zu berücksichtigen sind.

Steuerliche Auswirkungen der Zurechnung des Wirtschaftsgutes an den Leasingnehmer

Der Leasingnehmer hat den Gegenstand mit den Anschaffungs-oder Herstellungskosten zu aktivieren. In gleicher Höhe ist eine Verbindlichkeit an den Leasinggeber zu passivieren. Der Leasinggeber hat in Höhe der Anschaffungs- und Herstellungskosten eine Kaufpreisforderung an den Leasingnehmer.

Die Leasingraten sind so aufzuteilen:

  • In einen sich für beide Vertragspartner ständig erhöhenden erfolgsneutralen Tilgungsanteil und
  • In einen sich entsprechend ständig verringernden erfolgswirksamen Teil (Finanzierungskosten).
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