Das Bundespflegegeldgesetz (BPGG) will durch die Gewährung von Pflegegeld pflegebedürftigen Menschen die Möglichkeit bieten, sich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern. Das Pflegegeld soll Mehraufwendungen pauschal abgelten und dazu beitragen, auch als pflegebedürftiger Mensch ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Es gilt grundsätzlich für Bezieher von Renten, Pensionen, Ruhe-/Versorgungsgenüssen und Beihilfen nach bundesgesetzlichen Vorschriften, also vor allem aus der Sozialversicherung, nach Beamtenrecht, aus der Kriegs- bzw. Verbrechensopfer- und Heeresversorgung und aus der Opferfürsorge. Für alle anderen Personen wird das Pflegegeld in den Pflegegeldgesetzen der Bundesländer gleichartig geregelt.
Das Pflegegeld gebührt, wenn
Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt monatlich im Nachhinein (zwölfmal jährlich). Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.
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Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 50 Stunden pro Monat; ab der Stufe 5 gelten zusätzliche Kriterien.
Für bestimmte Gruppen von Pflegebedürftigen sind Mindesteinstufungen festgelegt (zum Beispiel für Blinde oder Personen, die wegen einer spezifischen Erkrankung auf den Gebrauch eines Rollstuhles zur eigenständigen Lebensführung angewiesen sind).
Der erweiterte Pflegebedarf schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher (bis zum vollendeten 7. bzw. 15. Lebensjahr) sowie von Personen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung (ab dem vollendeten 15. Lebensjahr), wird seit 1. Jänner 2009 mit einem zusätzlichen Stundenwert, einem sogenannten Erschwerniszuschlag berücksichtigt.
| Alter | Zusätzlich zu berücksichtigende Stunden pro Monat |
| Bis zum vollendeten 7. Lebensjahr | 50 Stunden |
| Ab dem vollendeten 7. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr | 75 Stunden |
| Ab dem vollendeten 15. Lebensjahr | 25 Stunden |
| Stufe | Monatliches Pflegegeld in Euro | Durchschnittlicher monatlicher Pflegebedarf von mehr als |
| 1 | 154,20 | 50 Stunden |
| 2 | 284,30 | 75 Stunden |
| 3 | 442,90 | 120 Stunden |
| 4 | 664,30 | 160 Stunden |
| 5 | 902,30 | 180 Stunden *) |
| 6 | 1.242,00 | 180 Stunden *) |
| 7 | 1.655,80 | 180 Stunden *) |
*) zusätzlich sind folgende besondere Voraussetzungen notwendig:
Stufe 5: Vorliegen eines außergewöhnlichen Pflegeaufwandes. Dieser liegt dann vor, wenn
Stufe 6: Bei Tag und Nacht sind zeitlich nicht planbare Betreuungsmaßnahmen oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson wegen Eigen- oder Fremdgefährdung nötig.
Stufe 7: Zielgerichtete Bewegungen der Arme und Beine mit funktioneller Umsetzung sind nicht möglich oder es liegt ein gleich zu achtender Zustand vor.
Wer vor dem 1.5.1996 schon Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 1 hatte, bekommt, solange Anspruch auf diese Pflegegeldstufe besteht, 203,10 Euro.
Diese Leistungen werden auf das Pflegegeld angerechnet
Pflegebezogene Geldleistungen, die nach anderen bundesgesetzlichen oder ausländischen Vorschriften (zum Beispiel die Blindenzulage) gewährt werden, werden auf das Pflegegeld angerechnet. Ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für den Pflegegeldbezieher vermindert den Auszahlungsbetrag monatlich um 60 Euro.
Vielleicht haben Sie sich die Frage schon gestellt: Soll eine private Pflegeversicherung Teil meiner Altersvorsorge sein? Die Antwort hängt von ein paar Faktoren ab. zum Artikel