So urteilen die Gerichte
"Die Rechtsprechung österreichischer Gerichte dazu ist eindeutig", so Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im Verein für Konsumenteninformation (VKI). "Wenn die Gefährdungslage für den Reisenden so intensiv ist, dass ein Durchschnittskunde die Reise nicht unternehmen würde, dann ist das ein Wegfall der Geschäftsgrundlage und rechtfertigt den kostenlosen Rücktritt vom Reisevertrag. Das scheint hier eindeutig gegeben."
Die Gerichte machen zwei Einschränkungen: Der Reisende muss die Situation kurzfristig abschätzen (man kann also nicht wegen Unruhen heute die Reise für Sommer 2011 bereits jetzt kostenlos stornieren) und der Reiseveranstalter kann durch das Angebot einer gleichwertigen und zumutbaren kostenlosen Umbuchung das Storno abwenden.
Was als gleichwertige Alternative gilt
"Unter ,gleichwertig' versteht man, dass die Alternative keinesfalls teurer sein darf, den selben Reisezeitraum umfassen muss und von der Kategorie der Unterbringung bis zum Zuschnitt der Reise der ursprünglich gebuchten Reise entspricht", erklärt Kolba. "Wer eine Studienreise nach Tunesien gebucht hat, muss sich nicht zum Tauchen nach Ägypten schicken lassen." Die Alternative muss auch "zumutbar" sein. So kann ein kurzer Flug in den engen Reihen des Flugzeuges nach Tunesien nicht unbedingt durch einen Langstreckenflug nach Thailand ersetzt werden.
Die Tipps Konsumentenschützer des VKI: