Burn-out: Pflicht zur Entgeltfortzahlung
Im Falle eines Totalausfalls hat jeder Arbeitnehmer – unabhängig davon, ob er Angestellter oder Arbeiter ist – mindestens sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Je länger das Arbeitsverhältnis bereits besteht, desto weiter erstreckt sich diese Spanne. So verlängert sich nach fünf Arbeitsjahren etwa die Dauer auf acht Wochen.
Da die Erkrankung bei einem Burn-out –häufig langwierig verläuft, können betroffene Arbeitnehmer die Möglichkeit in Anspruch nehmen, zusätzlich vier Wochen die Hälfte des Entgelts zu bekommen.
Der Arbeitgeber trägt die Pflicht, dem Arbeitnehmer auch im Krankheitsfall das Gehalt weiterhin auszuzahlen. Dabei entspricht die Höhe des Entgelts jener Geldleistung, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er seine Arbeit gewohnheitsmäßig erfüllen hätte können. Das bedeutet, dass regelmäßige Überstunden oder der Durchschnittswert von Provisionen zur Entgelthöhe hinzuzurechnen sind.
Geld im Krankenstand von Sozialversicherung
Neben der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld aus der Sozialversicherungsleistung. Dieses beträgt zu Beginn 50 Prozent der Bemessungsgrundlage. Ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit steigt es auf 60 Prozent, dies ist auch jener Zeitpunkt, zu dem die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers geringer wird.
Anspruch auf Krankengeld besteht während 26 Wochen (bei langen Vorversicherungszeiten 52 Wochen und in besonderen Fällen 78 Wochen). Allerdings ruht das Krankengeld, solange der Arbeitgeber mehr als die Hälfte des Entgelts bezahlt.
Auf Vorladung bei dem sogenannten Chefarzt der Sozialversicherung muss der Arbeitnehmer erscheinen. Der Chefarzt überprüft, ob tatsächlich ein Grund für einen Krankenstand vorliegt und wie lange dieser seiner Einschätzung nach dauern wird. Es kann auch zu einer Wiederbestellung kommen. Ebenso sind Kontrollen durch den Krankenbesuchsdienst in der Wohnung des Erkrankten möglich.
Erkrankungsgrund: Burn-out muss nicht genannt werden
Der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber nicht über den Grund seiner Erkrankung informieren. Denn der Arbeitgeber verfügt über keinen Anspruch, die wahren Ursachen einer Krankheit zu erfahren. Der Krankheitsgrund ist Privatsache.
Jeder ist allerdings verpflichtet dem Arbeitnehmer umgehend den Krankenstand zu melden und innerhalb von drei Tagen eine ärztliche Bestätigung über Beginn, voraussichtliche Dauer sowie Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Auf Wunsch des Arbeitgebers kann dies auch bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung verlangt werden.
Kein Kündigungsschutz
Während der Zeit des Krankenstandes besteht kein Kündigungsschutz. So kann eine Kündigung mündlich oder schriftlich ausgesprochen werden, denn ein persönlicher Kontakt ist nicht notwendig. Bei einer Kündigung besteht der Entgelt-Fortzahlungsanspruch für die gesetzlich vorgesehene Zeit weiter.
Während zahlreiche Erkrankungen Bettruhe und den Aufenthalt in den eigenen vier Wänden erfordern, ist dies bei einem Burn-out nicht unbedingt nötig. Denn der Arbeitnehmer ist während eines Krankenstandes nur verpflichtet, seine Arbeitsfähigkeit möglichst rasch wieder herzustellen. Er hat sich daher an die Anweisungen des Arztes zu halten, die jedoch gerade bei Burn-out durchaus auch Sport oder Gartenarbeit umfassen können.
> einseitige Arbeitsbelastungen verringern
> Routinearbeiten mit Konzentrationsarbeiten abwechseln
> realistische Ziele setzen
> den Perfektionismus und die Ansprüche an sich selbst senken
> aktiv Entspannungstechniken anwenden
> gezielte Auszeiten nehmen
> Unterstützung suchen
Warnsignale ernst nehmen
> Schwierigkeiten abzuschalten
> sozialer Rückzug
> Nervosität und Reizbarkeit
> verstärkte Vergesslichkeit
> höhere Fehlerneigung
> der Output wird geringer trotzhöherem Arbeitseinsatz