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Steuertipp
 
12.09.2014

Steuertipp Mit Schulden Steuer sparen

Von Hans Hammerschmied
Unter gewissen Umständen kann die Tilgung von Krediten bzw. das Bezahlen von Zinsen von der Steuer abgesetzt werden. Der Gestaltungsspielraum von Selbstständigen ist wesentlich größer als bei Dienstnehmern.
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Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Mag. Hans Hammerschmied
Dienstnehmer haben im Wesentlichen nur die Möglichkeit, ihre Kredite als „Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung“ in der Rubrik Sonderausgaben abzusetzen. Eine „begünstigte“ Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen liegt vor, wenn zumindest zwei Drittel der Fläche Wohnzwecken dienen.

Wie bereits früher erwähnt, werden leider nicht alle Sonderausgaben gleich bewertet. Während einige in voller Höhe zum Tragen kommen, wie zum Beispiel Steuerberatungskosten, zählen die Kreditraten zu den sogenannten Topf-Sonderausgaben, bei denen nur ein Viertel berücksichtigt wird und 60 Euro sowieso bereits automatisch in die Steuererklärung aufgenommen werden.

Zudem reduziert sich bei steigendem Einkommen der abzugsfähige Betrag, sodass bei einem Verdienst von mehr als 60.000 Euro jährlich nur noch die Pauschale von 60 Euro abgezogen werden kann. Das ist natürlich nur eine Lappalie!

Auch hier gilt das Belastungsprinzip: Erst wenn das Einkommen des Betroffenen belastet wird, kann eine steuerliche Berücksichtigung erfolgen, wobei hier zu beachten ist, dass allfällige Tilgungen ins Leere gehen können, der im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen grundsätzlich ein Selbstbehalt besteht, sodass erst bei Überschreiten eine Steuerabsetzbarkeit entsteht.

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Ähnliches gilt bei der Fremdfinanzierung von außergewöhnlichen Belastungen. Darunter fallen Ausgaben, die außergewöhnlich und zwangsläufig sind und die, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Typische außergewöhnliche Belastungen stellen Krankheitskosten dar.

Auch hier gilt das Belastungsprinzip: Erst wenn das Einkommen des Betroffenen belastet wird, kann eine steuerliche Berücksichtigung erfolgen, wobei hier zu beachten ist, dass allfällige Tilgungen ins Leere gehen können, der im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen grundsätzlich ein Selbstbehalt besteht, sodass erst bei Überschreiten eine Steuerabsetzbarkeit entsteht.


Bei Unternehmen sind zwar die Zinsanteile an den laufenden Raten, nicht aber die Tilgungsanteile steuerlich absetzbar (die steuerliche Berücksichtigung erfolgt hier über die Abschreibung oder laufende Betriebsausgabe), wohl aber sind es die Zinsen.

Diese steuerliche Gestaltungsmöglichkeit kann es für viele Unternehmen attraktiv machen Kredite aufzunehmen, obwohl sie finanzkräftig sind. Womöglich mag es auch einige Unternehmen lieber sein ihr Geld sicher in guten Veranlagungen zu parken und für Akquisitionen Kredite aufzunehmen.

Eine steuerrelevante Fremdfinanzierung laufender Ausgaben bei natürlicher Personen als Unternehmer wurde aber vom Fiskus stark eingeschränkt, sodass die früher üblichen 2- oder 3-Konten Modelle nicht mehr funktionieren.
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Foto: Hammerschmied Hohenegger & Partner Wirtschaftsprüfungs GmbH ID:4052
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