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Steuertipp
 
27.11.2015

Steuertipp Die Haftung von GmbH-Geschäftsführern

Von Raphaela Janauschek
Die Pflichten eines Geschäftsführers, welche in verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen normiert sind, sind zahlreich und werden in der Praxis häufig unterschätzt bzw. wohl auch nicht bewusst wahrgenommen.
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Steuerberaterin Raphaela Janauschekist Partnerin bei der Hammerschmied, Hohenegger & Partner Wirtschaftsprüfungs Ges.m.b.H.
Der Geschäftsführer führt, entsprechend seiner Bezeichnung, die Geschäfte der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und verwaltet deren Vermögen, trägt dabei grundsätzlich kein Unternehmerrisiko und haftet daher auch nicht für die Verbindlichkeiten der GmbH. Seine Haftung tritt bei schuldhaft begangenen Pflichtverletzungen und somit begründeten Schadenersatzansprüchen ein. Hierbei haftet er persönlich und unbegrenzt mit seinem Privatvermögen. Der Geschäftsführer ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes an den Tag zu legen und haftet bei Verletzung seiner Obliegenheiten der Gesellschaft für den daraus entstanden Schaden.

Achten Sie auf lückenlose Dokumentation

Im Falle des Falles gilt es, den Sorgfaltsnachweis zu erbringen sowie die Beweislastumkehr. Hierbei muss der Geschäftsführer bei Verletzung von Schutzgesetzten beweisen, dass die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters angewendet wurde und ihn somit kein Verschulden trifft. Eine lückenlose Dokumentation ist in solchen Fällen ratsam.

Bei mehreren Geschäftsführern gilt Solidarhaftung

Sollten mehrere Geschäftsführer die Geschicke der Unternehmung gemeinsam leiten besteht eine Solidarhaftung, daher haftet jeder Geschäftsführer für den gesamten Schaden sowie für das Fehlverhalten anderer Organmitglieder und nicht nur für den aliquoten Teil. Beim potentiellen Schaden, der vom Geschäftsführer eventuell zu ersetzten ist, handelt es sich grundsätzlich um den gesamten Betriebsverlust, der in der betreffenden, haftungsrelevanten Zeit von der Gesellschaft verzeichnet wird. Der konkret zu ersetzende Schaden muss selbstverständlich seine Ursache im Fehlverhalten des Geschäftsführers haben.
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Für Geschäftsführer gelten besondere Treuepflichten

Der Geschäftsführer hat stets das Interesse der Gesellschaft zu wahren. Hierfür unterliegt er besonderen Treuepflichten, da er Verwalter des Vermögens der Gesellschaft ist. Daraus lassen sich diverse Ver- und Gebote ableiten. Auszugsweise seien hier die Verbote des Einsatzes von Gesellschaftsvermögen zu gesellschaftsfremden Zwecken, das Verbot von Ausnutzung von Geschäftschancen für persönliche Zwecke, das Verbot der Annahme persönlichen Provisionen und Schmiergeldern sowie das Gebot zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erwähnt.

Verstößt der Geschäftsführer gegen seine, durch Satzung normierten Befugnisse, weil er etwa Geschäfte abwickelt, die nach Satzung der Einholung eines Gesellschafterbeschlusses bedürften, haftet er der Gesellschaft für einen allfälligen daraus resultierenden Schaden. Gleiches gilt im Zusammenhang mit Beschlüssen und Weisungen der Generalversammlung. Ausgenommen sind lediglich Beschlüsse, deren Befolgung zur Strafbarkeit des Geschäftsführers führen kann. Befolgt der Geschäftsführer solche Weisungen (welche er nicht befolgen müsste), setzt er sich persönlich einer entsprechenden Verfolgung durch die Behörden aus und kann sich nicht mit der gesetzwidrigen Weisung rechtfertigen.

Wann der Haftungsfall eintritt

Der Schutz des Stammkapitals obliegt dem Geschäftsführer. Wenn Stammeinlagen an die Gesellschafter zurückgegeben werden (unter bestimmten Voraussetzungen ist dies allerdings möglich), verdeckte Gewinnausschüttungen erfolgen, eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen in Krisenzeiten zurückgezahlt werden, kommt es zu einem Haftungsfall.

Weiters haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber für aus Rechtsgeschäften erwachsene Schäden, wenn diese Geschäfte im Namen der Gesellschaft mit sich selbst bzw. mit einem von ihm vertretenen Dritten abgeschlossen hat, ohne der Zustimmung eines Aufsichtsrates oder der Generalversammlung. Sollte ein derartiges In-Sich-Geschäft trotzdem bewilligt worden sein haftet der Geschäftsführer auch für den Schaden wenn dieses nicht fremdüblich und für die Gesellschaft von Nachteil ist.

Mag. Raphaela Janauschek


- seit Februar 2015: Hammerschmied, Hohenegger & Partner Wirtschaftsprüfungs Ges.m.b.H.
  Partnerin
- seit März 2012: Hammerschmied, Hohenegger & Partner Wirtschaftsprüfungs Ges.m.b.H.
  Steuerberaterin (Abschlussprüfungen, Steuerberatung, Teamleitung)
- Laufend Vortragende bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
- Seit 5/2015 Mitglied im Fachsenat für Unternehmensrechnung und Revision in den   
  Arbeitsgruppen und Unternehmensrecht
- 2014 bis 06/2015 Mitglied der Subarbeitsgruppe Prüfungen von Rechenschaftsberichten  
  nach dem Parteiengesetz des Fachsenats für Unternehmensrechnung und Revision
- Jänner 2013:  Steuerberaterprüfung
- September 2003 bis Januar 2010: Wirtschaftsuniversität Wien, Studium der 
  Betriebswirtschaftslehre, Spezialisierung Unternehmensrecht und Revision (Institut Prof. 
  Romuald Bertl), Personalmanagement – Schwerpunkt Gender & Diversitymanagement
  (Institut Prof. Edeltraut Hanappi-Egger
- 1998 bis 2003: Vienna Business School – Handelsakademie Franklinstraße 24,
  Spezialisierung Marketing
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