„In der Regel macht die Sonderzahlung ein Monatsgehalt aus und wird im November oder Dezember ausbezahlt“, so die Experten der Arbeiterkammer Kärnten und sie raten Arbeitnehmern auch, keinen Aufschub zu akzeptieren.
Kein automatischen Anspruch auf Weihnachtsgeld bzw. Weihnachtsremuneration
Einen automatischen Anspruch auf Weihnachtsgeld bzw. Weihnachtsremuneration gibt es aber nicht. Freie Dienstnehmer und Werkvertragsnehmer erhalten die Sonderzahlung nicht. Auch die übrigen Arbeitnehmer erhalten das Geld nur dann, wenn es der geltende Kollektivvertrag vorsieht oder die Vereinbarung ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgehalten ist. „Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch, wenn für sie ein Kollektivvertrag gilt“, erklärt Richard Wohlgemuth, Rechtsexperte der Arbeiterkammer.
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Für gewöhnlich beläuft sich die Höhe des Weihnachtsgeldes auf ein Monatsgehalt. Dieses wird aber nur dann ausgezahlt, wenn der Arbeitnehmer bereits das volle Kalenderjahr im Betrieb tätig ist. Bei einem späteren Einstellungsdatum oder einem früheren Ausscheiden aus dem Betrieb, wird meist nur ein aliquoter Anteil ausbezahlt. Der Termin richtet sich ebenfalls nach dem Kollektivvertrag, für gewöhnlich fließt das Geld aber im November bzw. im Dezember.
Aufschub beim Weihnachtsgeld kann gefährlich werden
„Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten versuchen die Betriebe ihre Mitarbeiter zu vertrösten oder sogar zu überreden, dass sie auf die Sonderzahlung verzichten“, so Richard Wohlgemuth und rät dringend davon ab, auf solche Angebote einzugehen. Dies sei inakzeptabel und rechtswidrig, erklärt der Experte: „Zudem kann das noch ausstehende Weihnachtsgeld bei einem Konkurs des Betriebes unter Umständen nicht über den Insolvenzfonds eingefordert werden.“