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Reparatur von Elektrogeräten
 
26.07.2012

Reparatur von Elektrogeräten Wann Sie Begutachtung selbst bezahlen müssen

Von Erwin J. Frasl
Allfällige Kosten für die Begutachtung defekter Elektrogeräte sind selbst zu bezahlen, sofern die Mängelbehebung nicht von Garantie oder Gewährleistung gedeckt ist. Darauf macht die Arbeiterkammer Salzburg aufmerksam.

Viele Konsumenten geben ihre defekten Elektrogeräte, insbesondere Mobiltelefone, dort zur Reparatur ab, wo sie die Ware gekauft haben. Zumeist in Verbindung mit dem Ersuchen um Reparatur oder Austausch im Zuge der Gewährleistung, beziehungsweise Herstellergarantie.

Achten Sie auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Allerdings werden die Betroffenen entweder gar nicht oder nur durch einen kleinen Vermerk in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darauf hingewiesen, dass die Kosten der Begutachtung selbst zu bezahlen sind, sollte der Mangel nicht von der Gewährleistung oder der Garantie gedeckt sein. Claudia Bohl, Konsumentenberaterin der Arbeiterkammer Salzburg, dazu: „Diese Kosten fallen also jedenfalls an und auch die Kosten für eine allfällige Reparatur sind dann vom Konsumenten zu tragen. Grundsätzlich dürfen Kosten für die Begutachtung verrechnet werden, wenn es sich um keinen Gewährleistungs- oder Garantiefall handelt.“

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Vorsicht: Beachten Sie den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie

Gewährleistung heißt, dass der Händler für die Mängelfreiheit der Leistung einzustehen hat. Die Gewährleistung betrifft aber nur Mängel, die zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware bereits vorhanden waren. Grundsätzlich stehen dem Konsumenten dann die kostenlose Reparatur, der Austausch, die Preisminderung und die Wandlung (Vertragsaufhebung) als Rechtsbehelf zur Verfügung. Allerdings bestimmt das Gesetz einen Vorrang der Verbesserung. Ein Konsument kann daher vom Händler zunächst nur die Reparatur oder den Austausch der mangelhaften Ware verlangen.

Garantie: Im Gegensatz zur Gewährleistung ist die Garantie nicht gesetzlich geregelt. Händler, beziehungsweise Hersteller räumen unter bestimmten Bedingungen ein Entgegenkommen im Reklamationsfall ein. Diese Vereinbarungen sind in aller Regel in Garantiebedingungen festgehalten, meist gibt es auch einen Garantieschein. Allerdings bestimmen Händler oder Hersteller diese Bedingungen. Es kommt also ganz genau auf den Inhalt und Wortlaut der Garantieerklärung an, so Bohl.

Die Tipps der AK-Konsumentenschützer

Um nicht von unerwarteten Kosten überrascht zu werden, empfiehlt AK-Expertin Bohl:

  • Beim Händler nachfragen, ob Kosten für eine allfällige Begutachtung anfallen
  • Reparaturaufträge genau durchlesen (Achtung: Kleingedrucktes)
  • Zweifelt der Konsument am festgestellten Mangel, sicherheitshalber eine zweite Meinung einholen. Weicht diese von der ersten Diagnose ab, den Händler damit konfrontieren
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