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Kinder
 
13.08.2012

Kinder Diese Steuervorteile können Familien nützen

Von Erwin J. Frasl
Für Familien mit Kindern gibt es seit der Steuerreform 2009 zwei Entlastungen: Alleinerzieher und Familien können den Kinderfreibetrag steuerschonend geltend machen und erstmals Kinderbetreuungskosten absetzen.
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Kinderfreibeträge und Kinderbetreuungskosten entlasten Familien
Der Kinderfreibetrag für Kinder, die im elterlichen Haushalt leben und für die Familienbeihilfe bezogen wird, beträgt grundsätzlich 220 Euro im Jahr. Wenn beide Eltern so viel verdienen, dass sie Steuern zahlen, dann kann der Kinderfreibetrag auch von beiden beantragt werden. In diesem Fall beträgt er für jeden jeweils jährlich 132 Euro. In der Arbeitnehmerveranlagung müssen Arbeitnehmer anzukreuzen, ob ein Elternteil allein die 220 Euro oder ob beide je 132 Euro absetzen wollen. Darauf macht die Arbeiterkammer aufmerksam.


Der Kinderfreibetrag steht einem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn er Unterhalt für nicht in seinem Haushalt lebende Kinder zahlt. In diesem Fall beträgt der Kinderfreibetrag 132 Euro jährlich pro Kind.

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Diese Kinderbetreuungskosten können Sie absetzen


Zudem können Steuerpflichtige pro Kind 2.300 Euro Kinderbetreuungs-Kosten geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass die Kinder zu Beginn des Jahres 2009 noch nicht zehn Jahre alt waren, und dass einer der beiden Elternteile Familienbeihilfe für die Kinder bezieht. Für behinderte Kinder, für die auch erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, können die Kosten bis zum 16. Lebensjahr steuermindernd abgeschrieben werden. Die Kinder müssen in einer öffentlichen oder privaten Kinderbetreuungseinrichtung (Kindergarten, Krippe, Hort, Internat) oder von einer pädagogisch qualifizierten Person (wie etwa einer Tagesmutter) betreut werden.

Steuerpflichtige können nur die Kosten für die Betreuung, nicht aber für Verpflegung oder Nachilfe geltend machen. Die Betreuungskosten müssen in der Abrechnung klar ersichtlich sein. Etwaige steuerfreie Zuschüsse eines Arbeitgebers zur Kinderbetreuung müssen von den Kinderbetreuungskosten, die Steuerpflichtige geltend machen, abgezogen werden.
 

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