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Gold und Steuern
 
13.10.2013

Gold und Steuern Goldrausch lockt den Fiskus an

Von Michael Schreiber
Die Angst ums Geld lockt viele Sparer ins Gold. Wer in die heimliche Krisenwährung investieren will, kann direkt Münzen oder Barrengold erwerben oder über börsennotierte Indexfonds, Zertifikate und Aktien auf Wertsteigerungen des gelben Metalls spekulieren. Auch das Finanzamt will am Goldboom mitverdienen – je nach Anlageart gelten aber unterschiedliche Spielregeln.
Gold und Steuern Goldrausch lockt den Fiskus an Finanzportal Biallo.at
Münzen und Barren

Gold oder anderes Edelmetall wie Silber oder Platin in Form von Münzen oder Barren wirft keine Zinsen ab. Insofern bekommt der Fiskus auch keine Abgeltungsteuer. An den Wertsteigerungen der Edelmetalle will er dennoch mitverdienen. Liegen zwischen Kauf und Verkauf weniger als zwölf Monate, müssen Gewinne dem Finanzamt über die jährliche Steuererklärung angezeigt werden, wenn sie insgesamt über 600 Euro betragen. Verluste lassen sich mit Profiten aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften wie Immobilien oder Antiquitäten verrechnen – nicht allerdings mit abgeltungsteuerpflichtigen Kapitalerträgen. Gewinne müssen mit dem persönlichen Steuersatz (bis zu 45 Prozent) versteuert werden. Erst nach einem Jahr Mindesthaltedauer bleibt das Finanzamt außen vor. An Kursverlusten beteiligt sich Vater Staat dann allerdings auch nicht mehr. Der Erwerb von Barren- und Münzgold ist in der Bundesrepublik mehrwertsteuerfrei möglich. Beim Kauf von Silber-, Palladium- und Platinbarren fallen dagegen 19 Prozent Mehrwertsteuer an, auf Silbermünzen erhebt der deutsche Fiskus noch bis Jahresende 7 Prozent Mehrwertsteuer. Ab 2014 wird dann auf die Silberlinge der volle Mehrwertsteuersatz fällig.

Goldminenaktien

Mit Aktien von Goldminengesellschaften spekulieren Anleger auf die Gewinne der Minenbetreiber – nicht auf den Rohstoff selbst. Denn die Wertentwicklung der Goldminen hängt nicht allein vom Goldpreis ab. Sie müssen enorme Summen auf der Suche nach neuen Goldvorkommen investieren – nicht immer mit Erfolg. Dividendenerträge und Kursgewinne aus Goldminenaktien unterliegen in voller Höhe der deutschen Abgeltungsteuer von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag. Lagern die Wertpapiere in einem Auslandsdepot, sind Anleger verpflichtet, ihre Erträge über die jährliche Steuererklärung zu offenbaren, damit das heimische Finanzamt über den Steuerbescheid die fällige Abgeltungsteuer nachberechnen kann. Werden die Wertpapiere im Inland verwahrt, kümmert sich die Depotbank um den Steuerabzug, sobald der Sparerfreibetrag von 801 Euro pro Steuerzahler ausgeschöpft ist. Soweit im Ausland bereits Quellensteuern auf die Dividenden einbehalten wurde, werden diese auf die in Deutschland fällige Steuerschuld angerechnet. Erleiden Anleger mit ihren Minenaktien einen Kursverlust, gibt es eine Besonderheit zu beachten. Die depotführende Bank verbucht den Verlust in einem gesonderten Verlustverrechnungstopf. Eine Verrechnung ist nur mit Gewinnen aus anderen Aktiengeschäften zulässig – nicht jedoch mit anderen abgeltungsteuerpflichtigen Erträgen.
Investmentfonds

Anleger, denen Einzelinvestments in Goldminenaktien zu riskant sind, können über Fonds in das begehrte Edelmetall investieren, ohne physisches Gold erwerben zu müssen. Die jährlichen Ertragssausschüttungen der Fondsgesellschaft und realisierte Kursgewinne aus dem Verkauf von Investmentanteilen unterliegen der Abgeltungsteuer. Fondsanteile, die vor 2009 erworben wurden, sind nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei. Für die laufenden Erträge des Fonds (Dividenden, Zinsen und ausschüttungsgleiche Erträge) greift die Altfallregelung dagegen nicht: Egal, ob der Fondsanteil vor oder ab 2009 erworben wurde, sie unterliegen seit 2009 stets der Abgeltungssteuer. Dabei spielt es keine Rolle, ob Fonds ihre Erträge ausschütten oder wieder anlegen (thesaurieren). Über die erwirtschafteten steuerpflichtigen Erträge erteilt die Fondsgesellschaft einmal jährlich eine Steuerbescheinigung. Wer Kosten sparen will, kann statt klassischer Investmentfonds auch in börsengehandelte Indexfonds (ETF´s) investieren. Mit diesen Papieren spekuliert man zum Beispiel auf die Wertentwicklung des Amex Gold Bugs - Indexes, der die 15 wichtigsten Goldminenaktien weltweit enthält. Es gibt aber auch börsennotierte Indexfonds, die direkt in physisches Gold investieren – man spricht dann von physisch gedeckten Gold-Indexfonds. Verkaufsgewinne aus diesen Papieren unterliegen stets der Abgeltungsteuer.

Goldanleihen

Die Besteuerung von Exchange Traded Commodities (ETC´s), also von Wertpapieren, die einen vollständigen Lieferanspruch auf Gold oder andere Rohstoffe verbriefen, ist dagegen seit Jahren umstritten. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass beim Verkauf realisierte Kursgewinne der Abgeltungsteuer unterliegen und Verkaufsverluste mit anderen Kapitalerträgen Steuer sparend verrechnet werden können (BMF-Schreiben vom 9.10.2012 – Az. IV C 1 – S 2252/10/10013). Emittenten wie die Deutsche Börse Commodities (Produkt: Xetra-Gold) oder die Börse Stuttgart (Produkt (EUWAX Gold) pochen auf eine Steuerfreiheit ihrer Produkte, weil auch Goldmünzen und Barren außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei verkauft werden können. Tipp: Wer jetzt mit Goldanleihen im Minus ist, kann sich diesen Meinungsstreit zur nutze machen. Man sollte die Anlagen vor Jahresende verkaufen und Verluste realisieren. Das Finanzamt muss die Miesen dann mit anderen abgeltungsteuerpflichtigen Zinserträgen verrechnen und zuviel bezahlte Abgeltungsteuer zurückzahlen. Anleger mit realisierten Kursgewinnen berufen sich auf ein BFH-Urteil vom 24.1.2012 (Az. IX R 62/10) und legen Einspruch gegen ihren Steuerbescheid ein. Die BFH-Richter hatten entschieden, dass ein Sachlieferungsanspruch auf Gold als privates Veräußerungsgeschäft zu werten ist und damit nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei bleiben muss. Streitig waren allerdings Goldgeschäfte aus den Jahren 2000 bis 2002 – also für Steuerjahre, die weit vor der Einführung der Abgeltungsteuer liegen.
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