Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2007
Wer im Jahr 2007 aufgrund einer Mehrfachversicherung (zum Beispiel gleichzeitig zwei oder mehr Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeiten) über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese bis 31.12.2010 rückerstatten lassen (4,0 Prozent Krankenversicherung, 3,0 Prozent Arbeitslosenversicherung), macht Wirtschaftsprüfer Karl Bruckner von der BDO aufmerksam. Der Antrag auf Rückerstattung von über die Höchstbeitragsgrundlage geleistete Pensionsversicherungsbeiträge ist seit 2005 an keine Frist mehr gebunden.
Achtung: Die Rückerstattung ist grundsätzlich lohn- bzw einkommensteuerpflichtig! Die Rückerstattung für die Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge kann bereits für die folgenden Jahre („bis auf Widerruf“) beantragt werden, so Bruckner.
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Wer zwecks Geltendmachung von Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür fünf Jahre Zeit. Am 31.12.2010 endet daher die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2005.
Hat ein Dienstgeber im Jahr 2005 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann dieser bis spätestens 31.12.2010 beim Finanzamt einen Rückzahlungsantrag stellen.
Arbeitnehmer mit schwankenden Bezügen haben während des Jahres oft zu viel an Lohnsteuer bezahlt. In diesem Fall kann der Arbeitgeber als besondere Serviceleistung für die Mitarbeiter im Monat Dezember eine Neuberechnung der Lohnsteuer (so genannte „Aufrollung“) durchführen und die sich daraus ergebende Lohnsteuer-Gutschrift an den Arbeitnehmer auszahlen.
Bei Aufrollung im Dezember kann der Arbeitgeber bei Mitarbeitern, die ganzjährig beschäftigt waren, auch die vom Mitarbeiter nachweislich (Beleg!) bezahlten Kirchenbeiträge (maximal 200 Euro) und Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden (zum Beispiel vom Arbeitnehmer selbst bezahlte Gewerkschaftsbeiträge) steuerlich berücksichtigen (dies allerdings nur dann, wenn der Mitarbeiter keinen Freibetragsbescheid vorgelegt hat).
Laut Bawag-Studie sollen im Jahr 2030 mehr als 660.000 alleinlebende Frauen über 50 Jahre in Österreich leben. Gerade diese Gruppe sollte sich um ihre Finanzen kümmern. zum Artikel