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Steuertipp
 
22.06.2012

Steuertipp KEST-Neu – und ihre Handhabe

Von Hans Hammerschmied
Die Kapitalertragsteuer wird auf Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (z.B. Zinsen aus Sparbüchern und Anleihen, Dividenden), aus Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (z.B. Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, GmbH-Anteilen und Forderungswertpapieren) und Einkünften aus Derivaten (z.B. Differenzausgleich und Stillhalterprämien bei Optionen) erhoben.
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Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Mag. Hans Hammerschmied ist Seniorpartner der Hammerschmied Hohenegger & Partner
Bis Anfang vergangenen Jahres waren Erträge aus Wertveränderungen von Wertpapieren nur innerhalb einer einjährigen Spekulationsfrist steuerpflichtig. Erfolgte der Verkauf bzw. die Tilgung außerhalb dieser Ein-Jahres-Frist war der Mehrerlös steuerfrei. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 kam es zur Einführung der Vermögenzuwachssteuer oder kurz KESt Neu.
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Nunmehr ist jede realisierte Wertsteigerung steuerpflichtig, egal wann sie angefallen ist. Die KESt ist in Österreich als Abgeltungssteuer konzipiert. Da der Kapitalertrag endbesteuert ist, wird er nicht bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens miteinbezogen. Die Steuer wird direkt vom kontoführenden Institut eingezogen und an die Finanzbehörden überwiesen.

Da der Steuersatz nur 25 Prozent beträgt und somit weit unter dem Höchststeuersatz liegt, lohnen sich Kapitalanlagen aus steuerlicher Sicht auf jeden Fall. Es besteht aber auch die Möglichkeit auf die Endbesteuerung zu verzichten und die Kapitalerträge mit allen anderen Einkünften zu veranlagen.

Vorsichtig muss man bei der Übertragung von einzelnen Wertpapieren oder ganzen Depots sein. In diesem Falle wird grundsätzlich eine Veräußerung des Wertpapiers unterstellt, womit sofort die Kapitalertragssteuer fällig wird. Dies wäre auch der Fall, wenn Wertpapiere zum Beispiel von den Eltern oder Großeltern an Ihre Enkel unentgeltlich weitergegeben (geschenkt, vererbt) werden würden.

Um dies zu verhindern, muss man der Bank dies ausdrücklich mitteilen bzw. ihr den Auftrag bzw. die Genehmigung geben, bestimmte geforderte Daten ans Finanzamt zu übermitteln.

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