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Steigende Steuerlast

Clevere Kleinunternehmer schlagen dem Finanzamt ein Schnippchen

17.11.2011
Von Erwin J. Frasl
Unternehmer und Selbstständige werden in Österreich immer mehr belastet. Es gilt also Steuervorteile zu nutzen, damit das Rückgrat der Wirtschaft überlebt.
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Vorzeitige Investitions-Abschreibung


Wer noch im Jahr 2010 investiert hat, kann bei Investitionen in abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, EDV, Büroeinrichtung, LKWs, Taxifahrzeuge, etc) eine vorzeitige Absetzung für Abnutzung (vzAfa) im Ausmaß von 30 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend machen. Besonderheit: Die 30 prozentige vzAfA inkludiert auch die Normalabschreibung des ersten Wirtschaftsjahres, so Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Karl Bruckner von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft  BDO.

Ausgenommen von der vorzeitige Absetzung für Abnutzung sind alle nicht abnutzbaren Anlagen (wie zum Beispiel Grund und Boden), unkörperliche Wirtschaftsgüter (wie zum Beispiel Finanzanlagen, Rechte, Patente), weiters Gebäudeinvestitionen
(einschließlich Mieterinvestitionen, wie zum Beispiel Adaptierungskosten für ein gemietetes Büro), PKW, Kombis, Luftfahrzeuge, GWG, gebrauchte Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter, bei denen mit der Anschaffung oder Herstellung schon vor dem 1.1.2009 begonnen wurde.

Weiters sind auch Investitionen ausgeschlossen, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht (ausgenommen bei zentralen Einkaufsgesellschaften im Konzern). Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes über mehrere Wirtschaftsjahre, so ist die vzAfa von den auf die einzelnen Wirtschaftsjahre entfallenden (Teil-)Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten vorzunehmen.

Tipp von Wirtschaftsprüfer Dr. Karl Bruckner: Mangels einer diesbezüglichen Ausschlussbestimmung können Investitionen, bei denen die vzAfa geltend gemacht wird, gleichzeitig auch für den Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG) nach Paragraf 10 EStG verwendet werden, sofern sie eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben (was für die vzAfA keine Voraussetzung ist).

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