Grundsätzlich ist es jedem Arbeitnehmer erlaubt einen Nebenjob auszuüben – vorausgesetzt dies ist nicht in seinem Dienstvertrag oder im entsprechenden Kollektivvertrag ausdrücklich verboten. Häufig finden sich Klauseln im Dienstvertrag, wonach eine berufliche Nebentätigkeit nur nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber gestattet ist. Demnach muss der Arbeitgeber über einen Nebenjob rechtzeitig informiert werden und sich in aller Regel mit der Ausübung dessen einverstanden erklären.
Selbst ohne ausdrückliche Vereinbarung einer Zustimmung, sollte man den Arbeitgeber vorinformieren. In jedem Fall ist es ratsam, sich die Zustimmung schriftlich bestätigen zu lassen. Und wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte selbst bei ehrenamtlichen Tätigkeiten so verfahren.
Denn eine nicht genehmigte Nebentätigkeit trotz entsprechender Notwendigkeit stellt einen Entlassungsgrund wegen Vertrauensunwürdigkeit dar.
Seine Zustimmung verweigern wird der Arbeitgeber, wenn die Tätigkeit des Nebenerwerbs eine Konkurrenz zum Hauptberuf darstellt. In solchen Fällen greift das Konkurrenzverbot, das im aufrechten Arbeitsverhältnis gilt.
Beispiele dafür sind Jobs im selben Geschäftszweig oder etwa Arbeitnehmer, die dem Arbeitgeber Konkurrenz machen, indem sie selbständig die gleichen Leistungen anbieten.
Zum Schutz des Arbeitnehmers dürfen die Arbeitszeiten aus beiden Jobs zusammengerechnet die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit nicht überschreiten. Dabei sollte auch die eigenen persönlichen Grenzen nicht übersehen werden. Wer mehrere Jobs – auch wenn es sich dabei „nur“ um Teilzeitbeschäftigungen handelt – ausübt, unterliegt einer besonderen Belastung. Nicht übersehen sollte man neben dem zusätzlichen Verdienst, den zusätzlichen Stress. Damit nicht gesundheitliche Probleme die Folge werden, sollte unbedingt immer ausreichend Zeit zur Erholung und für Privatleben bleiben.
Abgaben an die Sozialversicherung
Zusätzliches Einkommen bedeutet häufig auch zusätzliche Abgaben. So muss auch für den Zweitjob, soweit er die Geringfügigkeitsgrenze (376,26 Euro pro Monat) überschreitet, Beiträge an die Sozialversicherung gezahlt werden.
Handelt es sich bei beiden ausgeübten Tätigkeiten um Geringfügigkeitsjob, so werden beide Einkommen zusammengerechnet, wodurch meist die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Die daraus entstehende Sozialversicherungspflicht muss vom Arbeitnehmer aus der eigenen Tasche beglichen werden.
Während man auch bei einem Verdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze vom Arbeitgeber unfallversichert ist, kann man sich zusätzlich freiwillig pensions- und krankenversichern. Ist man hingegen selbständig tätig, so muss man auch selbst die Abgaben an die Sozialversicherung abführen.
Höheres Einkommen, höhere Steuerklasse
Hat ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitgeber, so muss der Arbeitnehmer für das Finanzamt eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen, um dem Finanzamt so die Grundlagen für seine Steuerpflicht (Lohnsteuer) zu übermitteln.
Selbstständige oder freie Dienstnehmer müssen im Rahmen des Jahresabschlusses eine Einkommenssteuerklärung über das Gesamtjahreseinkommen abgeben.
Da die Einkommen aus beiden Tätigkeiten für die Steuererklärung zusammengerechnet werden, könnte das nun gestiegene Einkommen in einer höheren Steuerklasse versteuert werden und dadurch den Verdienst deutlich verringern. Daher ist es ratsam zuerst genau zu kalkulieren, ob sich durch einen zusätzlichen Verdienst die Steuerklasse erhöht und sodann, ob sich die zusätzliche Arbeit noch rechnet.