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Hutchison 3G Austria verliert Verbandsklage
 
12.10.2010

Hutchison 3G Austria verliert Verbandsklage Gericht verurteilt Kleingedrucktes

Von Erwin J. Frasl
Das Oberlandesgericht Wien bestätigt ein Urteil gegen das Mobilfunkunternehmen Hutchison 3G Austria GmbH. Es handelt sich dabei um das erste Urteil in Österreich, das klärt, wie klein Kleingedrucktes in Verträgen sein darf.
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Jan Trionow, CEO von Hutchison 3G Austria, ist mit seinem Unternehmen auch im Berufungsverfahren unterlegen
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) ein Verbandsklagsverfahren gegen das Mobilfunkunternehmen Hutchison 3G Austria GmbH zur Schriftgröße von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Es handelt sich um das erste Urteil in Österreich, in welchem explizit zur Frage Stellung genommen wird, wie klein Kleingedrucktes in Verträgen sein darf bzw. unter welchen Umständen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) unlesbar sind.

Das OLG Wien bestätigte als Berufungsgericht das Ersturteil und gab der Klage des VKI statt: Eine nicht einwandfrei lesbare Klausel ist unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot des Paragraf 6 Abs. 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) verstößt. Die schwierige Lesbarkeit von Vertragsbestimmungen würde nämlich zu einem Informationsdefizit des Verbrauchers führen. Das Berufungsgericht geht sogar so weit, dass ein generell nicht lesbares Vertragsformblatt – wie im Anlassfall – intransparent und damit unwirksam ist. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Verbrauchern wird immer wieder nahegelegt, auch das Kleingedruckte in Verträgen zu lesen. Allerdings ist das Kleingedruckte häufig so winzig, dass man es nur mit einer Lupe entziffern kann. Der VKI ging gegen eine solche, kaum lesbare Entgeltvereinbarung vor, die sich im Vertragsformblatt „3 Servicevertrag“ befand.

In dieser Klausel stand, dass ein Aktivierungsentgelt in Höhe von 49 Euro zu leisten sei. Diese Vereinbarung war zwar die erste Klausel im Fließtext unter anderen Vertragsbestimmungen. Allerdings war sie zugleich in kaum lesbarem Kleindruck gehalten: in nicht hervorgehobenen Buchstaben mit einer Schrifthöhe von rund 5,5 Punkt (knapp 1 mm Schrifthöhe) und engem Zeilenabstand.

Das Berufungsgericht hält fest, dass die Mindestgröße von 6 Punkt im Regelfall nicht unterschritten werden sollte. Bei langen Texten ohne klare Untergliederung und einem unscharfen Druck, insbesondere aber bei einem engen Schriftbild, könnte sogar eine Schriftgröße von mehr als 6 Punkt erforderlich sein.

Dass die vorliegenden AGB nicht ohne äußerste Mühe und Konzentration lesbar waren, so das Berufungsgericht, liege nicht nur an der kleinen Schriftgröße und dem geringen Zeilenabstand, sondern auch an der geringen Zeichenbreite und dem geringen Zeichenabstand. Entscheidend sei daher, dass nicht nur die Schriftgröße, sondern auch die drucktechnische Gestaltung der AGB in ihrem Gesamtbild dem Transparenzgebot entspricht.

„Die Entscheidung des Gerichtes freut uns, denn damit gibt es endlich klare Vorgaben, was dem Verbraucher in puncto Lesbarkeit von Kleingedrucktem zumutbar ist“, so Ursula Reichholf-Kogler, Rechtsexpertin im VKI. „Unternehmer, die nachteilige Bestimmungen in unleserlichen AGB verstecken, riskieren im Lichte dieses Urteils zudem, dass die gesamten AGB nicht gelten.“

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