Verbrauchern wird immer wieder nahegelegt, auch das Kleingedruckte in Verträgen zu lesen. Allerdings ist das Kleingedruckte häufig so winzig, dass man es nur mit einer Lupe entziffern kann. Der VKI ging gegen eine solche, kaum lesbare Entgeltvereinbarung vor, die sich im Vertragsformblatt „3 Servicevertrag“ befand.
In dieser Klausel stand, dass ein Aktivierungsentgelt in Höhe von 49 Euro zu leisten sei. Diese Vereinbarung war zwar die erste Klausel im Fließtext unter anderen Vertragsbestimmungen. Allerdings war sie zugleich in kaum lesbarem Kleindruck gehalten: in nicht hervorgehobenen Buchstaben mit einer Schrifthöhe von rund 5,5 Punkt (knapp 1 mm Schrifthöhe) und engem Zeilenabstand.
Das Berufungsgericht hält fest, dass die Mindestgröße von 6 Punkt im Regelfall nicht unterschritten werden sollte. Bei langen Texten ohne klare Untergliederung und einem unscharfen Druck, insbesondere aber bei einem engen Schriftbild, könnte sogar eine Schriftgröße von mehr als 6 Punkt erforderlich sein.
Dass die vorliegenden AGB nicht ohne äußerste Mühe und Konzentration lesbar waren, so das Berufungsgericht, liege nicht nur an der kleinen Schriftgröße und dem geringen Zeilenabstand, sondern auch an der geringen Zeichenbreite und dem geringen Zeichenabstand. Entscheidend sei daher, dass nicht nur die Schriftgröße, sondern auch die drucktechnische Gestaltung der AGB in ihrem Gesamtbild dem Transparenzgebot entspricht.
„Die Entscheidung des Gerichtes freut uns, denn damit gibt es endlich klare Vorgaben, was dem Verbraucher in puncto Lesbarkeit von Kleingedrucktem zumutbar ist“, so Ursula Reichholf-Kogler, Rechtsexpertin im VKI. „Unternehmer, die nachteilige Bestimmungen in unleserlichen AGB verstecken, riskieren im Lichte dieses Urteils zudem, dass die gesamten AGB nicht gelten.“