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Dienstag, 07.09.2010
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Renditeversprechen bei Anleihen

Gesetz schützt jetzt vor Irreführung

Die Firma R-Quadrat Capital Gamma GmbH hatte bei einem ihrer Anleiheprodukte mit verschleierten Renditeversprechen die Käufer in die Irre geführt. Das wurde nun vom Obersten Gerichtshof verurteilt.
Oberste Gerichtshof-OGH-Oberlandesgericht Wien-Verein für Konsumenteninformation-VKI-Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz-BMASK-Anleihen-Rendite-Zinsen-Zinssatz-Veranlagung-Anleger-Ausgabeaufschlag-Laufzeit-einseitiges K&
"Werden Sie Opportunist und sichern Sie sich fixe 10 % per anno". So warb die Firma R-Quadrat Capital Gamma GmbH für ihr Produkt "RQ REOP Bond 2007-2013". Diese zehn Prozent haben sich im Nachhinein als doch nicht fix erwiesen, denn die hochriskante Veranlagung versprach in den ersten beiden Jahren nur 7,0 Prozent, dann für zwei Jahre 10,0 Prozent und für den Rest der Laufzeit 13,0 Prozent Rendite. Damit nicht genug: Durch das einseitige Kündigungsrecht der R-Quadrat nach zwei Jahren und dem Ausgabeaufschlag von bis zu 5,0 Prozent, verwandelt sich die Rendite in tatsächliche 4,5 Prozent - eine Rendite, die
das hohe Risiko dieses Wertpapiers in keinster Weise wettmachen kann, so Konsumentenschützer.


Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ging daher im Auftrag des Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) gegen die R-Quadrat Capital Gamma GmbH mittels Verbandsklage vor. Nunmehr erging das Urteil des Obersten Gerichtshofes, womit erstmals vorgegeben wird, welche Klauseln bei Anleihen unzulässig sind. Inkriminiert wurden insgesamt sieben Klauseln. Abgesehen von einem kleinen Aspekt einer Klausel betreffend die Teilnichtigkeit ist der VKI mit seinem Klagebegehren zur Gänze durchgedrungen.

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Klauseln im Einzelnen - Was bei Anleihen verboten ist

Schon das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht führte zum einseitigen Kündigungsrecht aus, dass der Beklagten dadurch die Möglichkeit eingeräumt wird, "sich auf dem Kapitalmarkt Geld zu beschaffen und im Falle florierender Geschäftstätigkeit die
Anleihegläubiger vorzeitig auszuzahlen, um den eigenen Gewinn zu maximieren".

Durch diese einseitige Kündigungsmöglichkeit laufen die Anleihegläubiger Gefahr, nicht in dem zunächst zugesagten Ausmaß am wirtschaftlichen Erfolg partizipieren zu können. Im Urteil des OGH heißt es, dass es im Belieben der Emittentin liegt, auf den Erfolg eigener Investitionen zu ihren eigenen Gunsten zu reagieren. Den Anleihegläubigern ist diese Möglichkeit nicht gegeben. Dies stellt eine gröbliche Benachteiligung dar und ist daher unzulässig.

Laut einer andern Klausel sollte bei der Anleihegläubigerversammlung die Möglichkeit bestehen, selbst zentrale Vertragsbedingungen wie Kündigung, Zinssatz oder
Fälligkeit von einer Minderheit der gesamten Anleihegläubiger zu ändern. Dabei sollte auch eine Einflussnahme durch die Emittentin selbst möglich sein, da sie aufgrund einer anderen Klausel selbst Teilschuldverschreibungen erwerben und halten kann. Auch diese Klausel erachtete der OGH als gröblich benachteiligend.

Bei den weiteren unzulässigen Klauseln ging es um die Einschränkung des gesetzlich zwingend zustehenden außerordentlichen Kündigungsrechtes des Verbrauchers bei Dauerschuldverhältnissen, um das unzulässige Formerfordernis des "Einschreibens" einer Mitteilung, um die Missachtung des Verbrauchergerichtsstandes, um die Überwälzung des Insolvenzrisikos und um eine intransparente Klausel, mit welcher der Verbraucher einer Ersatzbestimmung zustimmen sollte, die ihm im Zeitpunkt der Einverständniserklärung nicht einmal bekannt war.

Erwin J. Frasl   06.12.2009

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