Im Zuge neuer Richtlinien für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist am 1. Juli 2010 eine Novelle zum Bankwesengesetz (BWG) in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sehen ab 1. November 2010 eine Identifizierungspflicht bei allen Sparbuchauszahlungen von Losungswort-Sparbüchern vor.
Bisher genügten bei einer Behebung von einem Losungswort-Sparbuch die Vorlage des Sparbuchs und die Nennung des Losungsworts. Ab dem 1. November 2010 erfordern Auszahlungen aus Losungswort-Sparbüchern:
- die Vorlage des Sparbuchs
- die Nennung des Losungsworts und
- die Feststellung der Identität des Sparbuchvorlegers, das heißt, ab 1.11.2010 muss der Beheber zusätzlich einen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen.
Ausnahme: Sollte der Beheber nachweislich ein legitimiertes Produkt (Girokonto, Sparkonto) bei jener Bank besitzen, die das Losungswort-Sparbuch ausgegeben hat, ist keine Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises erforderlich, da die Identifikationsdaten bereits vorliegen. Der Nachweis ist durch Vorlage der entsprechenden Konto-Karte möglich.
Losungswort-Sparbücher sind Sparbücher, deren Guthabensstand 15.000 Euro nicht übersteigen darf und die nicht auf den Namen des identifizierten Kunden lauten. Als amtliche Lichtbildausweise gelten z. B. Führerschein, Reisepass, Personalausweis usw. - hingegen gelten Schülerausweis oder Ähnliches nicht als notwendiger Ausweis für eine Geldbehebung von einem Losungswort-Sparbuch.
Die Änderung des Bankwesengesetzes (Paragraf 32) gilt für alle Geldinstitute und es gibt auch keine Es gibt auch keine Ausnahmeregeln für bestimmte Kundengruppen oder Bagatellbeträge vor (etwa für „Taschengeldsparbücher“ von Kindern).