14.08.2010
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Finanzmarktaufsicht

Neuer Anlauf im Kampf gegen Fremdwährungskredite

Von Erwin J. Frasl
Unrichtige oder verzerrte Darstellungen der Vorgaben der Finanzmarktaufsicht zu Fremdwährungskrediten und Krediten mit Tilgungsträgern verunsichern Verbraucher. Biallo.at zeigt Ihnen, worauf Sie achten müssen.
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Neuer Vorstoß der FMA-Vorstände Dr. Kurt Pribil und Mag. Helmut Ettl für mehr Klarheit bei Fremdwährungskrediten

Trotz klarer Vorgaben der Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA kommt es zu Verunsicherungen bei Fremdwährungskrediten. Jetzt hakt die FMA nach und macht den Verbrauchern die wesentlichen Inhalte ihrer Mindeststandards zu Fremdwährungskrediten (FWK) und zu Krediten mit Tilgungsträgern (TTK) – samt deren Erweiterungen – noch einmal klar, um so Irrtümer sowie verzerrte Darstellungen auszuschalten.

Ziel dieser FMA ist es, die Neuvergabe von Fremdwährungskrediten an private Haushalte strengsten Kriterien zu unterwerfen und die Banken zu verpflichten, Strategien zu entwickeln, die bestehenden hohen Volumina aushaftender Fremdwährungskredite und Krediten mit Tilgungsträgern nachhaltig zu reduzieren.  Damit soll auch das Risiko aus diesen hochspekulativen Produkten für Kreditnehmer begrenzt werden. „Fremdwährungskredite an Verbraucher sind … nicht als Massenprodukt geeignet“ und „insbesondere als Standardprodukt zur Wohnraumbeschaffung … ungeeignet“, stellen die FMA-Mindeststandards unmissverständlich fest.

FMA-Mindeststandards zu bestehenden FW- und TT-Krediten

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Die FMA-Mindeststandards verpflichten jede Bank ein schriftliches Konzept festzulegen, wie
sie ihr aushaftendes Volumen an FW- und TT-Krediten nachhaltig vermindern. Dazu haben
die Banken unter Anderem:

  • Die Risikoentwicklung jedes Kredites laufend genau zu überwachen und den Kunden über Möglichkeiten, sein Risiko zu begrenzen, zu informieren.
  • Sie haben auch entsprechende Alternativangebote zu den laufenden FW- und TT-Krediten zu legen.
  • Eine Änderung des Kreditvertrages kann aber selbstverständlich nur im Einvernehmen mit dem Kunden erfolgen.

Eine etwaige Zwangskonvertierung oder Änderung von Gebühren ist eine Frage der
vertraglichen Vereinbarung zwischen Bank und Kunden, ist im Einzelfall zu beurteilen und
gegebenenfalls vor einem Zivilgericht zu klären. Die FMA-Mindeststandards treffen dazu keine
Aussagen. Die FMA empfiehlt den Banken, gemeinsam mit dem Kunden individuell maßgeschneiderte Lösungen für den Umstieg in eine Euro-Finanzierung zu erarbeiten.

FMA-Mindeststandards zur Neuvergabe von FW- und TT-Krediten

Die Neuvergabe von FW-Krediten muss an strengste Kriterien geknüpft sein:

  • etwa ein laufendes Einkommen oder ein sonstiger adäquater Erlös in der gleichen
  • Währung,
  • oder aber es handelt sich um vermögende Privatkunden bester Bonität.
  • Die Bank hat sich überdies bei Neuvergaben eine Leitlinie zur Sicherstellung der
  • Refinanzierung zu geben.
  • Fremdwährungskredite dürfen weiters nicht mehr endfällig in Kombination mit einem
  • Tilgungsträger vergeben werden.
  • Jede Neu-Vergabe von FW-Krediten hat besonders strenge Kriterien der Bonitätsbeurteilung zu beachten und unterliegt verstärkten Informationspflichten gegenüber dem Kunden, insbesondere auch zu den Folgen bei Zahlungsverzug und Deckungslücken des Tilgungsträgers.

Auch endfällige Euro-Kredite an Verbraucher sollen grundsätzlich nur mehr in begründeten
Fällen vergeben werden, etwa bei Lombard-, Lebenswert- oder Lebenszeitkrediten und/oder
zur Vorfinanzierung von Verlassenschaften und Ähnlichem. Die Vergabe von endfälligen Euro-
Krediten mit kapitalaufbauendem Tilgungsträger bedarf erhöhter Sorgfalt (selektive Liste an
Tilgungsträgeren, strenge Prüfung der laufenden Entwicklung).

FMA-Mindeststandards

...stellen keine Verordnung im rechtstechnischen Sinn dar, sondern sind Empfehlungen der Aufsicht, wie Risiko ordnungsgemäß zu begrenzen ist. Sie stützen sich auf den gesetzlichen Auftrag der FMA, auf das volkswirtschaftliche Interesse und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen (Paragraf 69 Abs. 1 Bankwesengesetz, BWG), und knüpfen
an den im Paragraf  39 BWG normierten Sorgfaltspflichten der Geschäftsleiter an.
Foto: FMA ID:1008