Das gilt sinngemäß für alle Kreditlisten, und sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, resultiert das verfassungsmäßig garantierte Recht „auf Richtigstellung unrichtiger Daten und auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten“. Dazu ist ein Widerspruch nach Paragraf 28 Datenschutzgesetz erforderlich, der nur bei den amtlich legitimierten Datenbanken auch begründet werden muss. Reagiert der Listenbetreiber nicht oder weigert er sich, muss das Nichtbestehen unbezahlter Forderung letztendlich rechtskräftig festgestellt werden, um diesen Anspruch durchzusetzen. Dieser Weg führt über die
Datenschutzbehörde (DSB), die nun – so sie den Widerspruch als berechtigt erachtet – Empfehlungen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aussprechen wird. Darüber hinaus kann die DSB selbst ein Verfahren durchführen, Strafanzeige erstatten oder eine Feststellungsklage vor den Zivilgerichten erwirken, was aber durchaus dauern kann. Besonders bei privaten Kreditlisten lohnt es sich daher oft, Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatteten. So hat das Magistrat Wien bereits rechtskräftige und für die Auskunfteien kostspielige Straferkenntnisse erwirkt, so dass diese oft schon bei der Drohung mit einer Anzeige geneigt sind, den Eintrag ebenso formlos zu löschen, wie sie ihn vorgenommen haben.
Dazu muss freilich bekannt sein, auf welcher Warnliste man nun tatsächlich gelandet ist. Bei allem Schrecken sollte daher sofort nachgefragt werden, anhand welcher Datenbank diese Ablehnung erfolgt ist, was in der Regel sofort bei den Mitarbeitern zu erfahren ist, die die Ablehnung aussprechen. Spätere Nachfragen werden oft gar nicht oder mit schwammigen Auskünften abgefertigt.