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Kleinkreditevidenz, Warnliste & Co
 
27.10.2014

Kleinkreditevidenz, Warnliste & Co Auf der "Schwarzen Liste"

Von Rainer Sommer
Oft reicht schon ein kleines Versehen, um trotz bester Bonität auf eine Kredit-Warnliste zu geraten. Wie Sie sich dagegen wehren können, als Kunde abgelehnt zu werden.
Kleinkreditevidenz, Warnliste & Co Auf der "Schwarzen Liste"
Wer bei Kreditanfragen oder Kreditgeschäften nicht aufpasst, gerät schnell ins Visier der KSV
Wer beim geplanten Abschluss eines Handy-Vertrags zu hören bekommt, man sei an ihm als Kunden nicht interessiert, fällt in der Regel aus allen Wolken. Hier rächt sich oft, dass viele Internetnutzer sich angewöhnt haben, unverlangt einlangende Mails ungesehen als Spam zu betrachten und zu ignorieren. Dadurch kann jedoch unbemerkt etwa der Widerspruch zu einer „automatischen“ Verlängerung eines Gratis-Abonnements unterbleiben, das dann allerdings kostenpflichtig sein soll und dessen Bezahlung gerichtlich betrieben wird. Wenn dann tatsächlich ein Schreiben des Gerichts einlangt, ist es oft bereits zu spät und der lästige Eintrag in die „Schwarzen Liste“ eines Kreditschützers bereits erfolgt.

Kleinkreditevidenz (KKE): Der gläserne Kreditnehmer

So bestehen in Österreich eine Reihe von mehr oder weniger seriösen privaten Kredit-Warnsystemen, die überwiegend von Inkassobüros geführten werden und sich oft wenig um die gesetzlichen Vorschriften kümmern. Entscheidend sind aber die „gesetzlich angeordneten“ Kreditlisten, deren wichtigste die sogenannte Kleinkreditevidenz (KKE) darstellt. Sie wird vom Kreditschutzverband KSV geführt und jeder, der einen Kontorahmen, Kredit oder Leasingvertrag über mehr als 300 Euro abschließt, landet auf dieser Liste, die aktuell rund drei Millionen Personen mit knapp 4,5 Millionen Krediten umfasst. Hier erfolgt eine Streichung zwar „automatisch“, aber frühestens 90 Tage nach vollständiger, fristgerechter Zahlung, während die Löschung bei Zahlungsverzögerungen erst bis zu sieben Jahre nach der Schuldbefreiung erfolgt.

KSV: „Liste unerwünschter Kontoverbindungen“

Folglich ist ein bloßer Eintrag in die KKE nicht grundsätzlich negativ, was bei der „Warnliste“ des KSV sehr wohl der Fall ist. Sie ist auch als „Liste unerwünschter Kontoverbindungen“ (UKV-Liste) bekannt und schließt die Betroffenen in der Regel von allen Kredit- oder Leasingverträgen aus. Deshalb hält die Judikatur die Aufnahme in eine Warnliste auch nur dann für zulässig, wenn ein Kunde sein Konto unerlaubt um mehr als 1.000 Euro überzogen und nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlt hat. Wobei ihn der Kreditgeber darüber informieren muss, dass andernfalls eine Aufnahme in die Warnliste erfolgt.
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Widerspruch nach Paragraf 28 Datenschutzgesetz und Strafanzeige

Das gilt sinngemäß für alle Kreditlisten, und sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, resultiert das verfassungsmäßig garantierte Recht „auf Richtigstellung unrichtiger Daten und auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten“. Dazu ist ein Widerspruch nach Paragraf 28 Datenschutzgesetz erforderlich, der nur bei den amtlich legitimierten Datenbanken auch begründet werden muss. Reagiert der Listenbetreiber nicht oder weigert er sich, muss das Nichtbestehen unbezahlter Forderung letztendlich rechtskräftig festgestellt werden, um diesen Anspruch durchzusetzen. Dieser Weg führt über die Datenschutzbehörde (DSB), die nun – so sie den Widerspruch als berechtigt erachtet – Empfehlungen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aussprechen wird. Darüber hinaus kann die DSB selbst ein Verfahren durchführen, Strafanzeige erstatten oder eine Feststellungsklage vor den Zivilgerichten erwirken, was aber durchaus dauern kann. Besonders bei privaten Kreditlisten lohnt es sich daher oft, Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatteten. So hat das Magistrat Wien bereits rechtskräftige und für die Auskunfteien kostspielige Straferkenntnisse erwirkt, so dass diese oft schon bei der Drohung mit einer Anzeige geneigt sind, den Eintrag ebenso formlos zu löschen, wie sie ihn vorgenommen haben.

Verdacht auf Warnliste: Sofort nachfragen

Dazu muss freilich bekannt sein, auf welcher Warnliste man nun tatsächlich gelandet ist. Bei allem Schrecken sollte daher sofort nachgefragt werden, anhand welcher Datenbank diese Ablehnung erfolgt ist, was in der Regel sofort bei den Mitarbeitern zu erfahren ist, die die Ablehnung aussprechen. Spätere Nachfragen werden oft gar nicht oder mit schwammigen Auskünften abgefertigt.
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