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Nervenkrieg zwischen SVA und Ärztekammer

Vertragsloser Zustand für Patienten ab 1. Juni 2010

01.06.2010
Von Erwin J. Frasl
Ab 1. Juni herrscht für Patienten, die bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sozialversichert sind und Ärzte ein vertragsloser Zustand. Biallo.at informiert, was Sie jetzt tun können.
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Ab 1. Juni herrscht für Patienten, die bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) sozialversichert sind, ein vertragsloser Zustand. Denn bei den Tarifverhandlungen über Ärzte-Honorare konnte im Herbst 2009 mit der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) keine Einigung erzielt werden. Die Ärztekammer hat die aktuellen Verträge mit der SVA gekündigt.


Mit 1. Juni 2010 tritt deshalb ein sogenannter vertragsloser Zustand ein. Nicht betroffen davon sind Zahnärzte, Physio-, Ergo-, Logotherapeuten, Institute, Bandagisten, Apotheken, etc. Rechnet ein Arzt nicht mehr mit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) ab, bedeutet dies für den Versicherten einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand. Bei den aktuellen Verhandlungen mit der Ärztekammer war es Ziel der SVA, besonders hohe Tarife im Labor-Bereich zu senken. Die Allgemeinmediziner und Fachärzte hätten als Ausgleich eine Honorarerhöhung um vier Prozent erhalten. Ein zusätzlicher Vorschlag, diese Entwicklung bis 2015 festzulegen, wurde von der Ärztekammer abgelehnt und die Verträge mit Ende 2009 gekündigt. Durch das Einschalten der Bundesschiedskommission wurde die Abrechnung mit den Ärzten bis Ende Mai gesichert. Nun beginnt die vertragsfreie Zeit.

Was  Versicherte ab 1. Juni tun können

Für Versicherte bestehen derzeit drei Möglichkeiten:

  1. Ein Versicherter wendet sich an einen Arzt, welcher auch während der vertragsfreien Zeit mit der SVA abrechnet, und kann wie zuvor mit der e-Card zum Arzt gehen.
     
  2. Der behandelnde Arzt rechnet nicht mit der SVA ab. In diesem Fall muss der Versicherte die Kosten vor Ort bezahlen. Anschließend reicht er die Rechnung bzw. Honorarnote bei der SVA ein. Der Versicherte erhält wie bisher bis zu 80 Prozent der Kosten rückerstattet.
     
  3. Weiters gibt es für Versicherte noch eine Möglichkeit, die Vorfinanzierung während des vertragslosen Zustands zu vermeiden: Der Versicherte kann seinem Arzt eine von der SVA vorbereitete Zession (Abtretung) übergeben. Nimmt der Arzt diese Zession an, übernimmt die SVA für den Versicherten die Bezahlung der Honorarnote. Der 20-prozentige Kostenanteil (Selbstbehalt der Patienten) bleibt wie bisher aufrecht.
  4. SVA-Versicherte können auch ein Krankenhaus-Ambulatorium bzw. ein Ambulatorium der örtlichen Gebietskrankenkasse aufsuchen, das mit der SVA einen Vertrag hat. Die Verträge mit diesen Einrichtungen bestehen weiter.
  5. SVA-Versicherte, die von der Rezeptgebühr bzw. vom Kostenanteil (20 Prozent Selbstbehalt) befreit sind, können bei ihrer SVA-Landesstelle den Arztkostenvorschuss in Höhe von 200 Euro pro Quartal beantragen.

 

Was  Ärzte ab 1. Juni tun können

Für einen Arzt bestehen drei Möglichkeiten abzurechnen:

  1. Abrechnung wie bisher – ohne schriftliche Verpflichtung: Der Arzt schickt quartalsweise seine Abrechnung und erhält dafür sein Honorar.
     
  2. Formelle Abrechnungsvereinbarung zwischen Vertragsarzt oder Wahlarzt und SVA.
     
  3. Möglichkeit der Zession: Der Patient tritt über eine schriftliche Zessionserklärung alle Erstattungsansprüche an den Arzt ab - es besteht kein Vertragsverhältnis mit der SVA, der Arzt kann aber durch eine einmalige Übermittlung der Zessionserklärung an die SVA wie bisher abrechnen. Der 20-prozentige Kostenanteil (Selbstbehalt der Patienten) bleibt auch während des vertragslosen Zustands wie bisher aufrecht.
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