01.01.2013
auf Facebook teilen
Twittern

Steigende Steuerlast

Kleinunternehmer schlagen ein Schnippchen

Von Erwin J. Frasl
Unternehmer und Selbstständige werden in Österreich immer mehr belastet. Es gilt also Steuervorteile zu nutzen, damit das Rückgrat der Wirtschaft überlebt.
Steuer-Finanzamt-Fiskus-Steuer sparen-BDO-Karl-Bruckner-Wirtschaftsprüfer-Steuerberater-Vorzeitige Abschreibung-Investitionen-vorzeitige Absetzung für Abnutzung-vzAfa
Vorzeitige Investitions-Abschreibung


Wer noch im Jahr 2010 investiert hat, kann bei Investitionen in abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, EDV, Büroeinrichtung, LKWs, Taxifahrzeuge, etc) eine vorzeitige Absetzung für Abnutzung (vzAfa) im Ausmaß von 30 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend machen. Besonderheit: Die 30 prozentige vzAfA inkludiert auch die Normalabschreibung des ersten Wirtschaftsjahres, so Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Karl Bruckner von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft  BDO.

Ausgenommen von der vorzeitige Absetzung für Abnutzung sind alle nicht abnutzbaren Anlagen (wie zum Beispiel Grund und Boden), unkörperliche Wirtschaftsgüter (wie zum Beispiel Finanzanlagen, Rechte, Patente), weiters Gebäudeinvestitionen
(einschließlich Mieterinvestitionen, wie zum Beispiel Adaptierungskosten für ein gemietetes Büro), PKW, Kombis, Luftfahrzeuge, GWG, gebrauchte Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter, bei denen mit der Anschaffung oder Herstellung schon vor dem 1.1.2009 begonnen wurde.

Weiters sind auch Investitionen ausgeschlossen, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht (ausgenommen bei zentralen Einkaufsgesellschaften im Konzern). Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes über mehrere Wirtschaftsjahre, so ist die vzAfa von den auf die einzelnen Wirtschaftsjahre entfallenden (Teil-)Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten vorzunehmen.

Tipp von Wirtschaftsprüfer Dr. Karl Bruckner: Mangels einer diesbezüglichen Ausschlussbestimmung können Investitionen, bei denen die vzAfa geltend gemacht wird, gleichzeitig auch für den Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG) nach Paragraf 10 EStG verwendet werden, sofern sie eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben (was für die vzAfA keine Voraussetzung ist).

Verlustverwertung bei Kapitalgesellschaften

Lesen Sie auch

Steuertipps für Arbeitnehmer
Was Sie 2009 unbedingt noch nützen sollten

Kritik an Bankenpraxis
Entfall der Verzinsung bei Sparbüchern gesetzwidrig

Biallo.at - In eigener Sache
Neue Rubriken – neuer Newsletter

Durch die Gruppenbesteuerung können die innerhalb einer Unternehmensgruppe bei einzelnen in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften angefallenen Verluste steueroptimal verwertet werden. Für die Begründung einer steuerlichen Unternehmensgruppe ist neben der ab Beginn des Wirtschaftsjahres erforderlichen finanziellen Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50 Prozent und Mehrheit der Stimmrechte) die Stellung eines Gruppenantrags beim zuständigen Finanzamt erforderlich. Dieser muss spätestens vor dem Bilanzstichtag jenes Jahres gestellt werden, für das er erstmals wirksam sein soll.

Kapitalgesellschaften, die auf den 31.12.2009 bilanzieren und die bereits seit Beginn ihres Wirtschaftsjahres (im Regelfall seit 1.1.2009) finanziell verbunden sind, können daher im Falle der Stellung eines Gruppenantrags bis zum 31.12.2009 noch für das gesamte Jahr 2009 eine steuerliche Unternehmensgruppe bilden bzw. in eine bereits bestehende Gruppe aufgenommen werden.

Tipp der BDO: Der Vorteil einer Unternehmensgruppe besteht vor allem darin, dass Gewinne und Verluste der in die Gruppe einbezogenen Kapitalgesellschaften miteinander verrechnet werden können. Durch die Einbeziehung ausländischer Tochtergesellschaften können auch Auslandsverluste in Österreich verwertet werden.

Freibetrage für investierte Gewinne

Einnahmen-Ausgaben-Rechner (wie zum Beispiel vor allem Kleinunternehmer, Freiberufler, aber auch Stiftungsvorstände, Gesellschafter-Geschäftsführer oder angestellte Ärzte hinsichtlich ihrer einkommensteuerpflichtigen Sonderklassegebühren) können heuer wieder bis zu 10 Prozent ihres Gewinnes, maximal 100.000 Euro, einkommensteuerfrei stellen, wenn sie in diesem Ausmaß im Jahr 2009 auch investieren. Als begünstigte Investitionen gelten:

  • Neue abnutzbare körperliche Anlagen mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (zum Beispiel Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, EDV, Büroeinrichtung, LKW, Taxifahrzeuge, etc).
  • Anschaffung von Wertpapieren (insbesondere Anleihen und Anleihenfonds), die vier Jahre lang gehalten werden müssen.

Nicht begünstigt sind hingegen nicht abnutzbare Anlagen (wie zum Beispiel Grund und Boden), unkörperliche Wirtschaftsgüter (wie zum Beispiel Rechte, Patente und Finanzanlagen mit Ausnahme der begünstigten Wertpapiere), weiters Gebäudeinvestitionen (einschließlich Mieterinvestitionen, wie zum Beispiel Adaptierungskosten für ein gemietetes Büro), PKW, Kombis, Luftfahrzeuge, sofort abgesetzte GWG oder gebrauchte Anlagen. Weiters sind auch Investitionen ausgeschlossen, für die eine Forschungsprämie geltend gemacht wird, sowie Investitionen, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht.

Tipp der BDO: Wenn Sie den Freibetrag für 2009 optimal nutzen wollen, sollten Sie rechtzeitig vor dem Jahresende zur Ermittlung des voraussichtlichen Gewinnes 2009 eine Prognoserechnung erstellen. Weiters sollten Sie überprüfen, wie viel Sie im Jahr 2009 bereits investiert haben. Falls Ihre bisherigen und noch vorgesehenen Investitionen nicht 10 Prozent Ihres prognostizierten Gewinnes 2009 erreichen bzw. falls Sie im Jahr 2009 gar nichts investieren wollen, können Sie die Steuerbegünstigung auch durch die
rechtzeitige Anschaffung entsprechender Wertpapiere nutzen.

Überhaupt ist die Nutzung der Begünstigung durch den Kauf von Wertpapieren auch deshalb zu empfehlen, weil man dadurch die Gefahr einer Nachversteuerung der Begünstigung durch vorzeitiges Ausscheiden von Investitionen innerhalb der vierjährigen Behaltefrist vermeiden kann.

Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne

Die letztmals für 2009 geltende begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne von bilanzierenden Einzelunternehmen und Personengesellschaften bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 Euro pro Jahr und Betrieb (bzw. Person) kann für 2009 noch eine Steuerersparnis von bis zu 25.000 Euro bringen.

Tipp: Wenn Sie die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne für 2009 optimal nutzen wollen, sollten Sie rechtzeitig vor dem Jahresende zur Ermittlung des voraussichtlichen Gewinnes 2009 eine Prognoserechnung erstellen und auch die bisher getätigten Entnahmen feststellen (zu denen auch die privaten Steuerzahlungen und der KFZ-Privatanteil gehören!).

Das Gewinn- bzw Entnahmeoptimum ist dann erreicht, wenn die Begünstigungsgrenze von 100.000 Euro voll ausgeschöpft wird: Liegt der voraussichtliche Gewinn 2009 unter 100.000 Euro, sollte daher nach Möglichkeit im Jahr 2009 überhaupt nichts entnommen werden (was allerdings nur dann geht, wenn man von anderen Einkünften oder privaten Finanzreserven leben kann). Bei einem voraussichtlichen Gewinn von über 100.000 Euro kann der diesen Höchstbetrag übersteigende Gewinn noch vor Jahresende entnommen werden.

Entnahmebegrenzung für nicht entnommene Gewinne

Wenn Sie bereits in den Vorjahren die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne in Anspruch genommen haben, dürfen Sie im Jahr 2009 – unabhängig von einer neuerlichen Inanspruchnahme der Begünstigung für das Jahr 2009 – nur maximal Entnahmen in Höhe des Gewinnes 2009 tätigen. Sollten Sie heuer bereits mehr als den prognostizierten Jahresgewinn 2009 entnommen haben, können die Mehrentnahmen bis zum Bilanzstichtag grundsätzlich durch Einlagen kompensiert werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Finanz nur betriebsnotwendige Einlagen anerkennt (zum Beispiel Einlagen zur Bezahlung von Betriebsschulden). Wenn die Mehrentnahmen nicht mehr kompensiert werden können, droht eine Nachversteuerung der in den Vorjahren begünstigt besteuerten Gewinne (maximal bis zur Höhe der Mehrentnahmen).

Achtung: Wer die Begünstigung im Jahr 2009 in Anspruch nimmt, muss die erwähnte Entnahmebegrenzung noch durch sieben Jahre hindurch (also bis einschließlich 2016) beachten! Wird in einem dieser Jahre mehr entnommen, als der Jahresgewinn, kommt es zu einer Nachversteuerung im Ausmaß der Mehrentnahmen (maximal aber in Höhe der in den letzten sieben Jahren begünstigt besteuerten nicht entnommenen Gewinne).

Steuerbegünstigte Nachversteuerung

Die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne gilt letztmals für 2009.  Sie wird im Rahmen der Steuerreform 2009 ab 2010 durch eine Erweiterung des bisherigen zehnprozentigen „Freibetrages für investierte Gewinne“ (siehe oben) zu einem 13-prozentigen „Gewinnfreibetrag“ für alle einkommensteuerpflichtigen Unternehmer (auch für Bilanzierer) ersetzt.

Unternehmer, die bisher von der Begünstigung für nicht entnommene Gewinne Gebrauch gemacht haben, unterliegen durch sieben Jahre hindurch einer Entnahmebeschränkung: Wird in einem der sieben Jahre nach Inanspruchnahme der Begünstigung mehr entnommen, als der Jahresgewinn, kommt es zu einer Nachversteuerung im Ausmaß der Mehrentnahmen (maximal in Höhe der in den letzten sieben Jahren begünstigt besteuerten nicht entnommenen Gewinne).
 
Befreiung per Pauschalsatz

Im Rahmen einer durch die Steuerreform 2009 geschaffenen Übergangsregelung können sich Unternehmer von dieser Entnahmebeschränkung dadurch befreien, dass sie im Jahr 2009 sämtliche bisher begünstigt versteuerten nicht entnommenen Gewinne mit einem Pauschalsatz von zehn Prozent nachversteuern.

Wer von dieser begünstigten Nachversteuerung Gebrauch macht, kann naturgemäß die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne für 2009 nicht mehr beanspruchen, muss allerdings dann für 2009 auch keine Entnahmebeschränkung mehr beachten. Die endgültige Entscheidung für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung muss erst bei Erstellung der Steuererklärung 2009 im Jahr 2010 getroffen werden.

Spenden und Steuer sparen

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen (insbesondere an Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen, an Universitäten, diverse Fonds, Museen, Bundesdenkmalamt etc.) sind bis maximal zehn Prozent des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2009 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2009 getätigt werden.

Erstmalig ab 2009 können – zusätzlich zu den vorgenannten Spenden – auch Spenden für mildtätige Zwecke, für Zwecke der Entwicklungszusammenarbeit sowie für Zwecke der internationalen Katastrophenhilfe in Höhe von bis zu zehn Prozent des Vorjahresgewinnes steuerlich als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Die vorgenannten Spenden können – zum Teil alternativ, zum Teil zusätzlich – im Privatbereich auch als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Zusätzlich zu den bisher genannten Begünstigungen sind auch Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei (nationalen und internationalen) Katastrophenfällen (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) als Betriebsausgaben absetzbar, und zwar betragsmäßig unbegrenzt! Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sie der Werbung dienen und werblich entsprechend vermarktet werden (zum Beispiel durch Erwähnung auf der Homepage oder in Werbeprospekten des Unternehmens).

Tipp der BDO: Steuerlich absetzbar sind auch „Spenden“ (Sponsorbeiträge) an diverse gemeinnützige, kulturelle, sportliche und ähnliche Institutionen (Oper, Museen, Sportvereine etc.), wenn damit eine angemessene Gegenleistung in Form von Werbeleistungen verbunden ist. Bei derartigen Zahlungen handelt es sich daher eigentlich gar nicht um Spenden, sondern um echten Werbeaufwand.

Forschungsfreibetrag oder Forschungsprämie

Der Forschungsfreibetrag „neu“ (für Aufwendungen zur Forschung und experimentellen Entwicklung) beträgt 25 Prozent, die alternativ mögliche Forschungsprämie beträgt acht Prozent. Da der Forschungsfreibetrag (FFB) bei Kapitalgesellschaften nur eine Körperschaftssteuer-Ersparnis von 6,25 Prozent (25 Prozent Körperschaftssteuer (KöSt) von 25 Prozent FFB) bringt, ist die Forschungsprämie in diesem Fall günstiger. Gefördert werden generell Aufwendungen „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“ (d.h. sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich, zum Beispiel auch Aufwendungen für bestimmte Softwareentwicklungen und grundlegend neue Marketingmethoden).

Ab der Veranlagung 2007 sind nur Aufwendungen in Betriebsstätten innerhalb des EWR begünstigt. Für durch das BMWA bescheinigte Aufwendungen für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen kann nach wie vor der „alte“ FFB von 25 Prozent (Forschungsfreibetrag für Aufwendungen für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen) geltend gemacht werden, der insoweit sogar 35 Prozent beträgt, als der Forschungsaufwand im Vergleich zum Durchschnitt der letzten drei Jahre gestiegen ist.

Tipp: Beim FFB „neu“ bzw. bei der Forschungsprämie sind im Gegensatz zum FFB „alt“ auch die Ausgaben für nachhaltig für die Forschung eingesetzte Investitionen begünstigt.

Tipp: Seit 2005 gibt es auch eine Forschungsförderung für Auftragsforschungen, die vor allem Klein- und Mittelbetrieben (KMUs) zu Gute kommen soll, die Forschungsaufträge extern vergeben. Für an bestimmte Forschungseinrichtungen vergebene Forschungsaufträge bis zu 100.000 Euro kann ebenfalls der 25-prozentige FFB „neu“ oder die 8-prozentige Forschungsprämie geltend gemacht werden.

Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber bis zum Ablauf seines Wirtschaftsjahres dem Auftragnehmer (also der beauftragten Forschungseinrichtung) nachweislich mitteilt, bis zu welchem Ausmaß er selbst die Forschungsbegünstigung in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist insoweit von der Forschungsbegünstigung ausgeschlossen.

Bildungsfreibetrag oder Bildungsprämie

Zusätzlich zu den für die Mitarbeiter aufgewendeten externen Aus- und Fortbildungskosten können Unternehmer einen Bildungsfreibetrag (BFB) in Höhe von 20 Prozent dieser Kosten geltend machen. Aufwendungen für innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen können nur bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 Euro pro Tag für den 20 prozentigen BFB berücksichtigt werden.

Tipp der BDO: Alternativ zum BFB für externe Aus- und Fortbildungskosten kann eine 6- prozentige  Bildungsprämie geltend gemacht werden. Für interne Aus- und Fortbildungskosten steht die alternative Prämie nicht zu.

Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung

Am Schluss jedes Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50 Prozent des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Auf das Deckungserfordernis können auch Rückdeckungsversicherungsansprüche angerechnet werden. Beträgt die erforderliche Wertpapierdeckung auch nur vorübergehend weniger als die erforderlichen 50 Prozent der maßgebenden Rückstellung, so ist der Gewinn um 30 Prozent der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen (ausgenommen in dem Ausmaß, in dem die Rückstellung infolge Absinkens der Pensionsansprüche am Ende des Jahres nicht mehr ausgewiesen wird oder im Falle einer Tilgung die Wertpapiere binnen zwei Monaten ersetzt werden).

Als deckungsfähige Wertpapiere gelten vor allem Anleihen und Anleihenfonds (wobei neben Anleihen österreichischer Schuldner auch Anleihen von in einem EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat ansässigen Schuldnern zulässig sind), weiters auch inländische Immobilienfonds sowie ausländische offene Immobilienfonds mit Sitz in einem EU- bzw EWR-Staat.

Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu 30.000 Euro gelten umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer und sind damit von der Umsatzsteuer befreit. Je nach anzuwendendem Umsatzsteuersatz entspricht dies einem Bruttoumsatz (inkl. Umsatzsteuer) von 33.000 Euro (bei nur zehnprozentigen Umsätzen, wie zum Beispiel bei der Vermietung von Wohnungen) bis 36.000 Euro (bei nur 20-prozentigen Umsätzen). Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies ist die Steuerbefreiung mit dem Verlust des Vorsteuerabzugs für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verbunden.
Für Unternehmer, deren (Netto-)Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 30.000 Euro nicht
überschritten haben, ist die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) quartalsweise einzureichen (bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Quartalsende). Der Unternehmer kann jedoch freiwillig mit der Abgabe der UVA für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes mit Wirkung für den ganzen Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.

Tipp: Steuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunternehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto 30.000 Euro im laufenden Jahr noch überschreiten werden. In diesem Fall müssten allenfalls noch im Jahr 2009 korrigierte Rechnungen ausgestellt werden.
 
Tipp: In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu
verzichten (um etwa dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen
zusammenhängenden Ausgaben, zum Beispiel Investitionen, zu kommen). Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer allerdings für fünf Jahre!

Änderung des Rechtsformzusatzes

Personengesellschaften, die nach Einführung des Unternehmensgesetzbuches (UGB) noch den „alten“ Firmennamen führen, haben bis 1.1.2010 Gelegenheit, diesen gebührenfrei ändern zu lassen. Dies betrifft jene Gesellschaften in der Rechtsform einer OHG, OEG und KEG, die vor dem 1.1.2007 bestanden haben, und per Gesetz mit Wirkung ab 1.1.2007 auf OG bzw KG umgestellt wurden. Für die offizielle Anpassung der Firma genügt ein formloser Antrag beim Firmenbuch.

 

Fristen für Aufbewahrungspflicht

Zum 31.12.2009 läuft die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 2002 aus. Diese können daher ab 1.1.2010 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass die Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Berufungsverfahren von Bedeutung sind, dass Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen bis zu 22 Jahre aufbewahrungspflichtig sind und dass laut Unternehmensgesetzbuch (UGB) Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.
Tipp: Falls der Papierberg zu groß wird, kann man die Buchhaltungsunterlagen platzsparend
auch elektronisch archivieren. Beachten Sie dabei, dass für auf Datenträgern gespeicherte Buchhaltungsunterlagen die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet sein muss.

Aufschuboption zur Gewinnermittlung

Mit dem Übergang zum UGB wurde für gewerbliche Unternehmer, die mangels Eintragung im
Firmenbuch vor dem 1.1.2007 ihren Gewinn nicht nach Paragraf 5 EStG ermittelt haben, die aber nach Inkrafttreten des UGB zu dieser Gewinnermittlung verpflichtet gewesen wären, die Möglichkeit geschaffen, den Übergang zur Gewinnermittlung nach Paragraf 5 EStG über Antrag bis zum 31.12.2009 hinauszuschieben (sogenannte „Aufschuboption“).
Ein wichtiger Nachteil aus dem Übergang zur Gewinnermittlung nach Paragraf 5 Abs 1 EStG ist die künftige Einkommensteuerpflicht der Wertzuwächse im zum Betriebsvermögen gehörenden (nackten) Grund und Boden. Rechzeitig mit dem Auslaufen der
Aufschuboption mit 31.12.2009 soll – nach dem derzeit vorliegenden Entwurf eines Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2010 – die für den Eintritt der Buchführungspflicht (und damit bei Gewerbebetrieben auch für die Gewinnermittlung nach Paragraf 5 EStG) maßgebliche Umsatzgrenze Paragraf 189 Abs. 1 Z 2 UGB) von derzeit 400.000 Euro auf 700.000 Euro hinaufgesetzt werden. Damit würden ab 1.1.2010 zahlreiche Gewerbebetriebe nicht mehr zur Gewinnermittlung nach Paragraf 5 EStG, sondern nur mehr zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung verpflichtet sein.

Tipp der BDO: Für die Vermeidung einer künftigen Steuerhängigkeit von Wertzuwächsen im Grund und Boden bieten sich verschiedene Strategien an (zum Beispiel Schenkung der Betriebsliegenschaft an Familienangehörige, Betriebsteilung zur Vermeidung der Buchführungspflicht, Umgründung in eine GmbH). Für den Fall eines Wechsel zur
Gewinnermittlung nach Paragraf 5 EStG sollten Sie rechtzeitig ein Sachverständigengutachten über den Verkehrswert des mit 1.1.2010 steuerhängigen Grund und Bodens einholen. Denn steuerpflichtig bei einer späteren Veräußerung sind erst die ab 1.1.2010 neu entstehenden Wertzuwächse, die aber nur dann eindeutig ermittelt werden können, wenn der Verkehrswert zum 1.1.2010 bekannt ist!

GSVG-Befreiung für Kleinstunternehmer

Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) können sich bis spätestens 31.12.2009 rückwirkend für das laufende Jahr auf Antrag von der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) befreien lassen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte des Jahres 2009 maximal 4.188,12 Euro und der Jahresumsatz 2009 maximal 30.000 Euro betragen werden. Antragsberechtigt sind Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten fünf Jahren), Männer über 65 Jahre, Frauen über 60 Jahre oder Personen über 57 Jahre, wenn sie in den letzten fünf Jahren die obigen Grenzen nicht überschritten haben.

Steuertipps für Mitarbeiter

Optimale Ausnutzung des Jahressechstels mit sechs Prozent Lohnsteuer
Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie zum Beispiel Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc.) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölfmal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das begünstigt (nur mit sechs Prozent) besteuerte Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel nicht optimal ausgenutzt. In diesem Fall könnte in Höhe des restlichen Jahressechstels noch eine Prämie ausbezahlt
werden, die nur mit sechs Prozent versteuert werden muss.
Prämien für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge
Für die steuerbegünstigte Auszahlung (mit sechs Prozent Lohnsteuer) der Prämien für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge steht ein zusätzliches, um 15 Prozent erhöhtes Jahressechstel zur Verfügung. Allzu triviale Ideen werden von den Lohnsteuerprüfern allerdings nicht als prämienwürdige Verbesserungsvorschläge anerkannt.
Zukunftssicherung für Dienstnehmer ist bis 300 Euro steuerfrei
Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) durch den Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen ist bis zu 300 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steuerfrei.
Achtung: Wenn die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage noch nicht überschritten ist, besteht für die Zahlungen, wenn sie aus einer Bezugsumwandlung stammen, Sozialversicherungspflicht.
Mitarbeiterbeteiligung ist bis 1.460 Euro steuerfrei
Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter und Jahr von 1.460 Euro. Der Vorteil muss allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppe zukommen; die Beteiligung muss länger als fünf Jahre gehalten werden.
Weihnachtsgeschenke sind bis maximal 186 Euro steuerfrei
(Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von 186 Euro jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (zum Beispiel Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.
Achtung: Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (zum Beispiel Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht Umsatzsteuerpflicht.
Betriebsveranstaltungen sind bis 365 Euro pro Arbeitnehmer steuerfrei
Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) gibt es pro Arbeitnehmer und Jahr einen Steuerfreibetrag von 365 Euro. Denken Sie bei der betrieblichen Weihnachtsfeier daran, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Kinderbetreuungskosten: 500 Euro Zuschuss des Arbeitgebers steuerfrei
Leistet der Arbeitgeber für alle oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss ab 1.1.2009 bis zu einem Betrag von 500 Euro jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Der Zuschuss darf nicht an den Arbeitnehmer, sondern muss direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung (zum Beispiel Kindergarten), an eine pädagogisch qualifizierte Person oder in Form
eines Gutscheines einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung geleistet werden.
Foto: colourbox ID:424