Wer noch im Jahr 2010 investiert hat, kann bei Investitionen in abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, EDV, Büroeinrichtung, LKWs, Taxifahrzeuge, etc) eine vorzeitige Absetzung für Abnutzung (vzAfa) im Ausmaß von 30 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend machen. Besonderheit: Die 30 prozentige vzAfA inkludiert auch die Normalabschreibung des ersten Wirtschaftsjahres, so Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Karl Bruckner von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO.
Ausgenommen von der vorzeitige Absetzung für Abnutzung sind alle nicht abnutzbaren Anlagen (wie zum Beispiel Grund und Boden), unkörperliche Wirtschaftsgüter (wie zum Beispiel Finanzanlagen, Rechte, Patente), weiters Gebäudeinvestitionen
(einschließlich Mieterinvestitionen, wie zum Beispiel Adaptierungskosten für ein gemietetes Büro), PKW, Kombis, Luftfahrzeuge, GWG, gebrauchte Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter, bei denen mit der Anschaffung oder Herstellung schon vor dem 1.1.2009 begonnen wurde.
Weiters sind auch Investitionen ausgeschlossen, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht (ausgenommen bei zentralen Einkaufsgesellschaften im Konzern). Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes über mehrere Wirtschaftsjahre, so ist die vzAfa von den auf die einzelnen Wirtschaftsjahre entfallenden (Teil-)Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten vorzunehmen.
Tipp von Wirtschaftsprüfer Dr. Karl Bruckner: Mangels einer diesbezüglichen Ausschlussbestimmung können Investitionen, bei denen die vzAfa geltend gemacht wird, gleichzeitig auch für den Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG) nach Paragraf 10 EStG verwendet werden, sofern sie eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben (was für die vzAfA keine Voraussetzung ist).
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Durch die Gruppenbesteuerung können die innerhalb einer Unternehmensgruppe bei einzelnen in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften angefallenen Verluste steueroptimal verwertet werden. Für die Begründung einer steuerlichen Unternehmensgruppe ist neben der ab Beginn des Wirtschaftsjahres erforderlichen finanziellen Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50 Prozent und Mehrheit der Stimmrechte) die Stellung eines Gruppenantrags beim zuständigen Finanzamt erforderlich. Dieser muss spätestens vor dem Bilanzstichtag jenes Jahres gestellt werden, für das er erstmals wirksam sein soll.
Kapitalgesellschaften, die auf den 31.12.2009 bilanzieren und die bereits seit Beginn ihres Wirtschaftsjahres (im Regelfall seit 1.1.2009) finanziell verbunden sind, können daher im Falle der Stellung eines Gruppenantrags bis zum 31.12.2009 noch für das gesamte Jahr 2009 eine steuerliche Unternehmensgruppe bilden bzw. in eine bereits bestehende Gruppe aufgenommen werden.
Tipp der BDO: Der Vorteil einer Unternehmensgruppe besteht vor allem darin, dass Gewinne und Verluste der in die Gruppe einbezogenen Kapitalgesellschaften miteinander verrechnet werden können. Durch die Einbeziehung ausländischer Tochtergesellschaften können auch Auslandsverluste in Österreich verwertet werden.
Einnahmen-Ausgaben-Rechner (wie zum Beispiel vor allem Kleinunternehmer, Freiberufler, aber auch Stiftungsvorstände, Gesellschafter-Geschäftsführer oder angestellte Ärzte hinsichtlich ihrer einkommensteuerpflichtigen Sonderklassegebühren) können heuer wieder bis zu 10 Prozent ihres Gewinnes, maximal 100.000 Euro, einkommensteuerfrei stellen, wenn sie in diesem Ausmaß im Jahr 2009 auch investieren. Als begünstigte Investitionen gelten:
Nicht begünstigt sind hingegen nicht abnutzbare Anlagen (wie zum Beispiel Grund und Boden), unkörperliche Wirtschaftsgüter (wie zum Beispiel Rechte, Patente und Finanzanlagen mit Ausnahme der begünstigten Wertpapiere), weiters Gebäudeinvestitionen (einschließlich Mieterinvestitionen, wie zum Beispiel Adaptierungskosten für ein gemietetes Büro), PKW, Kombis, Luftfahrzeuge, sofort abgesetzte GWG oder gebrauchte Anlagen. Weiters sind auch Investitionen ausgeschlossen, für die eine Forschungsprämie geltend gemacht wird, sowie Investitionen, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht.
Tipp der BDO: Wenn Sie den Freibetrag für 2009 optimal nutzen wollen, sollten Sie rechtzeitig vor dem Jahresende zur Ermittlung des voraussichtlichen Gewinnes 2009 eine Prognoserechnung erstellen. Weiters sollten Sie überprüfen, wie viel Sie im Jahr 2009 bereits investiert haben. Falls Ihre bisherigen und noch vorgesehenen Investitionen nicht 10 Prozent Ihres prognostizierten Gewinnes 2009 erreichen bzw. falls Sie im Jahr 2009 gar nichts investieren wollen, können Sie die Steuerbegünstigung auch durch die
rechtzeitige Anschaffung entsprechender Wertpapiere nutzen.
Überhaupt ist die Nutzung der Begünstigung durch den Kauf von Wertpapieren auch deshalb zu empfehlen, weil man dadurch die Gefahr einer Nachversteuerung der Begünstigung durch vorzeitiges Ausscheiden von Investitionen innerhalb der vierjährigen Behaltefrist vermeiden kann.
Die letztmals für 2009 geltende begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne von bilanzierenden Einzelunternehmen und Personengesellschaften bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 Euro pro Jahr und Betrieb (bzw. Person) kann für 2009 noch eine Steuerersparnis von bis zu 25.000 Euro bringen.
Tipp: Wenn Sie die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne für 2009 optimal nutzen wollen, sollten Sie rechtzeitig vor dem Jahresende zur Ermittlung des voraussichtlichen Gewinnes 2009 eine Prognoserechnung erstellen und auch die bisher getätigten Entnahmen feststellen (zu denen auch die privaten Steuerzahlungen und der KFZ-Privatanteil gehören!).
Das Gewinn- bzw Entnahmeoptimum ist dann erreicht, wenn die Begünstigungsgrenze von 100.000 Euro voll ausgeschöpft wird: Liegt der voraussichtliche Gewinn 2009 unter 100.000 Euro, sollte daher nach Möglichkeit im Jahr 2009 überhaupt nichts entnommen werden (was allerdings nur dann geht, wenn man von anderen Einkünften oder privaten Finanzreserven leben kann). Bei einem voraussichtlichen Gewinn von über 100.000 Euro kann der diesen Höchstbetrag übersteigende Gewinn noch vor Jahresende entnommen werden.
Wenn Sie bereits in den Vorjahren die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne in Anspruch genommen haben, dürfen Sie im Jahr 2009 – unabhängig von einer neuerlichen Inanspruchnahme der Begünstigung für das Jahr 2009 – nur maximal Entnahmen in Höhe des Gewinnes 2009 tätigen. Sollten Sie heuer bereits mehr als den prognostizierten Jahresgewinn 2009 entnommen haben, können die Mehrentnahmen bis zum Bilanzstichtag grundsätzlich durch Einlagen kompensiert werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Finanz nur betriebsnotwendige Einlagen anerkennt (zum Beispiel Einlagen zur Bezahlung von Betriebsschulden). Wenn die Mehrentnahmen nicht mehr kompensiert werden können, droht eine Nachversteuerung der in den Vorjahren begünstigt besteuerten Gewinne (maximal bis zur Höhe der Mehrentnahmen).
Achtung: Wer die Begünstigung im Jahr 2009 in Anspruch nimmt, muss die erwähnte Entnahmebegrenzung noch durch sieben Jahre hindurch (also bis einschließlich 2016) beachten! Wird in einem dieser Jahre mehr entnommen, als der Jahresgewinn, kommt es zu einer Nachversteuerung im Ausmaß der Mehrentnahmen (maximal aber in Höhe der in den letzten sieben Jahren begünstigt besteuerten nicht entnommenen Gewinne).
Die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne gilt letztmals für 2009. Sie wird im Rahmen der Steuerreform 2009 ab 2010 durch eine Erweiterung des bisherigen zehnprozentigen „Freibetrages für investierte Gewinne“ (siehe oben) zu einem 13-prozentigen „Gewinnfreibetrag“ für alle einkommensteuerpflichtigen Unternehmer (auch für Bilanzierer) ersetzt.
Unternehmer, die bisher von der Begünstigung für nicht entnommene Gewinne Gebrauch gemacht haben, unterliegen durch sieben Jahre hindurch einer Entnahmebeschränkung: Wird in einem der sieben Jahre nach Inanspruchnahme der Begünstigung mehr entnommen, als der Jahresgewinn, kommt es zu einer Nachversteuerung im Ausmaß der Mehrentnahmen (maximal in Höhe der in den letzten sieben Jahren begünstigt besteuerten nicht entnommenen Gewinne).
Befreiung per Pauschalsatz
Im Rahmen einer durch die Steuerreform 2009 geschaffenen Übergangsregelung können sich Unternehmer von dieser Entnahmebeschränkung dadurch befreien, dass sie im Jahr 2009 sämtliche bisher begünstigt versteuerten nicht entnommenen Gewinne mit einem Pauschalsatz von zehn Prozent nachversteuern.
Wer von dieser begünstigten Nachversteuerung Gebrauch macht, kann naturgemäß die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne für 2009 nicht mehr beanspruchen, muss allerdings dann für 2009 auch keine Entnahmebeschränkung mehr beachten. Die endgültige Entscheidung für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung muss erst bei Erstellung der Steuererklärung 2009 im Jahr 2010 getroffen werden.
Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen (insbesondere an Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen, an Universitäten, diverse Fonds, Museen, Bundesdenkmalamt etc.) sind bis maximal zehn Prozent des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2009 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2009 getätigt werden.
Erstmalig ab 2009 können – zusätzlich zu den vorgenannten Spenden – auch Spenden für mildtätige Zwecke, für Zwecke der Entwicklungszusammenarbeit sowie für Zwecke der internationalen Katastrophenhilfe in Höhe von bis zu zehn Prozent des Vorjahresgewinnes steuerlich als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Die vorgenannten Spenden können – zum Teil alternativ, zum Teil zusätzlich – im Privatbereich auch als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Zusätzlich zu den bisher genannten Begünstigungen sind auch Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei (nationalen und internationalen) Katastrophenfällen (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) als Betriebsausgaben absetzbar, und zwar betragsmäßig unbegrenzt! Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sie der Werbung dienen und werblich entsprechend vermarktet werden (zum Beispiel durch Erwähnung auf der Homepage oder in Werbeprospekten des Unternehmens).
Tipp der BDO: Steuerlich absetzbar sind auch „Spenden“ (Sponsorbeiträge) an diverse gemeinnützige, kulturelle, sportliche und ähnliche Institutionen (Oper, Museen, Sportvereine etc.), wenn damit eine angemessene Gegenleistung in Form von Werbeleistungen verbunden ist. Bei derartigen Zahlungen handelt es sich daher eigentlich gar nicht um Spenden, sondern um echten Werbeaufwand.
Der Forschungsfreibetrag „neu“ (für Aufwendungen zur Forschung und experimentellen Entwicklung) beträgt 25 Prozent, die alternativ mögliche Forschungsprämie beträgt acht Prozent. Da der Forschungsfreibetrag (FFB) bei Kapitalgesellschaften nur eine Körperschaftssteuer-Ersparnis von 6,25 Prozent (25 Prozent Körperschaftssteuer (KöSt) von 25 Prozent FFB) bringt, ist die Forschungsprämie in diesem Fall günstiger. Gefördert werden generell Aufwendungen „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“ (d.h. sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich, zum Beispiel auch Aufwendungen für bestimmte Softwareentwicklungen und grundlegend neue Marketingmethoden).
Ab der Veranlagung 2007 sind nur Aufwendungen in Betriebsstätten innerhalb des EWR begünstigt. Für durch das BMWA bescheinigte Aufwendungen für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen kann nach wie vor der „alte“ FFB von 25 Prozent (Forschungsfreibetrag für Aufwendungen für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen) geltend gemacht werden, der insoweit sogar 35 Prozent beträgt, als der Forschungsaufwand im Vergleich zum Durchschnitt der letzten drei Jahre gestiegen ist.
Tipp: Beim FFB „neu“ bzw. bei der Forschungsprämie sind im Gegensatz zum FFB „alt“ auch die Ausgaben für nachhaltig für die Forschung eingesetzte Investitionen begünstigt.
Tipp: Seit 2005 gibt es auch eine Forschungsförderung für Auftragsforschungen, die vor allem Klein- und Mittelbetrieben (KMUs) zu Gute kommen soll, die Forschungsaufträge extern vergeben. Für an bestimmte Forschungseinrichtungen vergebene Forschungsaufträge bis zu 100.000 Euro kann ebenfalls der 25-prozentige FFB „neu“ oder die 8-prozentige Forschungsprämie geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber bis zum Ablauf seines Wirtschaftsjahres dem Auftragnehmer (also der beauftragten Forschungseinrichtung) nachweislich mitteilt, bis zu welchem Ausmaß er selbst die Forschungsbegünstigung in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist insoweit von der Forschungsbegünstigung ausgeschlossen.
Zusätzlich zu den für die Mitarbeiter aufgewendeten externen Aus- und Fortbildungskosten können Unternehmer einen Bildungsfreibetrag (BFB) in Höhe von 20 Prozent dieser Kosten geltend machen. Aufwendungen für innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen können nur bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 Euro pro Tag für den 20 prozentigen BFB berücksichtigt werden.
Tipp der BDO: Alternativ zum BFB für externe Aus- und Fortbildungskosten kann eine 6- prozentige Bildungsprämie geltend gemacht werden. Für interne Aus- und Fortbildungskosten steht die alternative Prämie nicht zu.