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Steuertipps zum Jahresende
 
04.12.2017

Steuertipps zum Jahresende Wie Sie Ihre Steuerlast jetzt noch drücken können

Von Rudolf Siart
Ob Dienstnehmer oder Unternehmer, alle Jahre wieder empfiehlt sich zum Jahresende ein Steuercheck. Das sind die Stellschrauben:
Steuertipps zum Jahresende Wie Sie Ihre Steuerlast jetzt noch drücken können
Im Dezember lässt sich noch einiges in Sachen Finanzamt machen.
Alle Jahre wieder empfiehlt sich zum Jahresende ein Steuercheck. Egal, ob Unternehmer oder Dienstnehmer, die in diesem Beitrag vorgestellten einfachen Handgriffe zur Optimierung Ihrer Steuerlast haben jedenfalls eines gemein: Sie müssen noch bis zum 31. Dezember durchgeführt werden. Denn bekanntlich ist es am 32. Dezember zu spät. Wir präsentieren hierzu mögliche Ansatzpunkte für den KMU-Bereich ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

• Eine gezielte Steuerplanung ermöglicht Ihnen die bestmögliche Glättung Ihres Steuertarifs für das laufende und das folgende Jahr.

Als Einnahmen-Ausgaben-Rechner können Sie dies durch Vorziehen von Betriebsausgaben des Folgejahres in das laufende Jahr oder Bezahlung dieser erst im Folgejahr beeinflussen.

Als Bilanzierer dürfen Sie Forderungen (inkl. Gewinnanteil) erst bei ihrem tatsächlichen Entstehen – wenn der Vertrag durch Erbringen der eigenen Leistung/Lieferung erfüllt ist – buchen. Ist ein Auftrag zum 31. Dezemeber 2017 noch nicht fertig gestellt (Lieferung noch nicht erfolgt) und eine (Teil-) Abrechnung nicht möglich (vertraglich nicht vorgesehen, es besteht kein Anspruch), dann unterbleibt die Gewinnrealisierung zu diesem Stichtag.

• Unabhängig von Ihrer Gewinnermittlungsart steht Ihnen bei Gewinnen über 30.000 Euro zusätzlich zum Grundfreibetrag (= maximal 3.900 Euro) der 13-prozentige investitionsbedingte Gewinnfreibetrag (GFB) zu. Als Investitionen gelten hierbei ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter (z.B. Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung) sowie bestimmte Wertpapiere, welche für mindestens vier Jahre im Betriebsvermögen gehalten werden müssen.

Tipp: Sinnlose Investitionen – also solche, die sich nicht von selbst rechnen – sollten nie getätigt werden. Denn auch im besten Fall zahlt der Staat durch die Steuerersparnis nur 50 Prozent mit. Wenn Sie diese aber betriebswirtschaftlich benötigen, nehmen Sie sie bis zum 31.12.2017 in Betrieb, damit Sie auch noch die Halbjahresabschreibung geltend machen können.
Wertpapiere wiederum haben den Vorteil, dass sie sich nicht „abnutzen“ und sohin deren Anschaffung zu einer echten Steuerersparnis führt.
• Verfügen Sie insgesamt nur über geringe Betriebsausgaben, kann es vorteilhaft sein, zur Pauschalierung der Betriebsausgaben zu optieren. Je nach ausgeübter Tätigkeit können hierbei sechs bzw. zwölf Prozent pauschal vom Gewinn abgezogen werden. Manchen Berufsgruppen stehen hierzu individuelle Pauschalierungsregeln zur Verfügung.

• (Weihnachts)-Geschenke (bspw. Warengutscheine) an Mitarbeiter sind beim Arbeitgeber bis 186 Euro, Betriebsveranstaltungen und Weihnachtsfeiern bis 365 Euro pro Jahr und Mitarbeiter abzugsfähiger, freiwilliger Sozialaufwand. Beim Mitarbeiter selbst sind diese Beträge von der Lohnsteuer und Sozialversicherung befreit.

Doch Vorsicht: Geldgeschenke sowie Geschenke, die in Bargeld abgelöst werden können, sind steuerpflichtig.

• Stellen Sie Ihren Mitarbeitern Essensgutscheine (maximal 4,40 Euro pro Arbeitstag) oder Lebensmittelgutscheine (maximal 1,10 Euro pro Arbeitstag) zur Verfügung. Diese sind ebenfalls abzugsfähiger, freiwilliger Sozialaufwand und bei Ihren Mitarbeitern steuerfrei.

• Leisten Sie einen Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten von bis zu 1.000 Euro pro Kind Jahr für Kinder Ihrer Dienstnehmer. Dieser ist ebenfalls abzugsfähiger, freiwilliger Sozialaufwand und bei Ihren Mitarbeitern steuerfrei.

• Spenden können bis maximal zehn Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte bzw. des Gewinns abgesetzt werden. Unabhängig davon können Sie Spenden im Zusammenhang mit Katastrophenschäden (Hochwasser, Lawinen udgl.) unbegrenzt absetzen, sofern diese dementsprechend beworben werden (z.B. auf Ihrer Homepage).

Die Liste der begünstigten Spendenempfänger ist auf der Seite des Bundesministeriums für Finanzen abrufbar.

Tipp: Im Rahmen des Jahreswechsels existieren noch viele andere Themen, die wir aus Platzgründen hier nicht mehr behandeln können. Woran wir Sie aber gern erinnern, ist, dass die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für alle Aufzeichnungen (Belege, Bücher etc.) des Jahres 2010 abläuft – ausgenommen Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Grundstücken (22 Jahre Aufbewahrungsfrist) oder für ein allenfalls laufendes Prüfverfahren.

Bei diesem Text handelt es sich um einen Gastbeitrag der Steuerkanzlei Siart in Wien.


Prof. Mag. Rudolf Siart,
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien,
Siart + Team Treuhand GmbH
1160 Wien
Thaliastraße 85
Tel: 4931399-0
Fax: 4931399-38
e-mail: siart@siart.at
www.siart.at
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