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Steuertipp
 
25.02.2015

Steuertipp Was sich ab 2015 geändert hat

Von Hans Hammerschmied
Wie jedes Jahr, brachte auch das Jahr 2015 eine Reihe von steuerlichen Neuerungen mit sich. Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen in diesem Jahr.
Steuertipp-Unternehmensgruppe-Ausländische Körperschaften-Amtshilfe-Verluste-Einkommen-Ausländische Betriebsstätten-Verluste-Veranlagung-Nachversteuerung-Befreiungsmethode-Kapitalertragsteuer-Rückerstattung-Erstattung-Kapitalertra
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Mag. Hans Hammerschmied ist Seniorpartner der Hammerschmied Hohenegger & Partner Wirtschaftsprüfungs GmbH

Steuertipp 2015: Unternehmensgruppe

Ausländische Körperschaften dürfen nur mehr dann Mitglied einer österreichischen Unternehmensgruppe sein, wenn diese entweder in der EU oder in einem Drittstaat, mit dem umfassende Amtshilfe vereinbart wurde, ansässig sind. Gesellschaften, die diese Bedingungen nicht erfüllen, scheiden am 1.1.2015 ex lege aus der Unternehmensgruppe aus. Weiters können Verluste ausländischer Gruppenmitglieder nur noch im Ausmaß von maximal 75 Prozent der Summe der Einkommen aller unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder sowie des Gruppenträgers berücksichtigt werden.

 

Steuertipp 2015: Ausländische Betriebsstätten-Verluste

Ausländische Betriebsstätten-Verluste unterliegen ab der Veranlagung des Jahres 2015 im dritten Jahr nach deren Geltendmachung einer zwingenden Nachversteuerung, sofern diese nicht bereits aufgrund der Verwertung im Ausland erfolgt ist. Diese Regelung gilt dann, wenn die ausländischen Verluste im Inland der Befreiungsmethode unterliegen und mit dem Staat, aus dem die Verluste stammen, keine umfassende Amtshilfe besteht. Im Fall einer noch im Jahr 2014 erfolgten Auflösung oder Veräußerung eines Betriebes bzw. einer Betriebsstätte kommt die Neuregelung nicht zur Anwendung und es erfolgt keine Nachversteuerung.

Steuertipp 2015: Zukünftige Bündelung der Kapitalertragsteuer-Rückerstattung

Anträge beschränkt Steuerpflichtiger auf Rückzahlung bzw. Erstattung von Kapitalertragsteuer sollen künftig, erst nach Ablauf des Jahres ihrer Einbehaltung, eingebracht werden können.

Steuertipp 2015: Die Umsatzsteuer

Neue Leistungsortregelung und „MOSS“: Grundsätzlich sind ab 01.01.2015 elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen hinsichtlich der Umsatzsteuer immer am Empfängerort steuerbar, unabhängig davon, ob es sich um B2B- oder B2C-Leistungen handelt. Werden derartige Leistungen an in der EU ansässige Privatpersonen erbracht, muss die Umsatzsteuer im jeweiligen Verbraucherland abgeführt werden. Zu diesem Zweck wurde der „Mini-One-Stop-Shop“ als zentrale Anlaufstelle für Steuererklärungen und -zahlungen eingeführt. Dies führt dazu, dass nicht mehr in jedem der betroffenen Länder eine umsatzsteuerliche Registrierung, die Einreichung von Steuererklärungen und die Zahlung der Umsatzsteuer notwendig ist, sondern diese Pflichten in einem einzigen EU-Land erfüllt werden können.
Zur Person: Mag. Hans Hammerschmied

... ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien, Seniorpartner der Hammerschmied Hohenegger & Partner Wirtschaftsprüfungs GmbH. Er ist Landesvizepräsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Wien sowie Fachautor diverser Publikationen im Zusammenhang mit BASEL II und RATING.
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