Ausländische Körperschaften dürfen nur mehr dann Mitglied einer österreichischen Unternehmensgruppe sein, wenn diese entweder in der EU oder in einem Drittstaat, mit dem umfassende Amtshilfe vereinbart wurde, ansässig sind. Gesellschaften, die diese Bedingungen nicht erfüllen, scheiden am 1.1.2015 ex lege aus der Unternehmensgruppe aus. Weiters können Verluste ausländischer Gruppenmitglieder nur noch im Ausmaß von maximal 75 Prozent der Summe der Einkommen aller unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder sowie des Gruppenträgers berücksichtigt werden.
Ausländische Betriebsstätten-Verluste unterliegen ab der Veranlagung des Jahres 2015 im dritten Jahr nach deren Geltendmachung einer zwingenden Nachversteuerung, sofern diese nicht bereits aufgrund der Verwertung im Ausland erfolgt ist. Diese Regelung gilt dann, wenn die ausländischen Verluste im Inland der Befreiungsmethode unterliegen und mit dem Staat, aus dem die Verluste stammen, keine umfassende Amtshilfe besteht. Im Fall einer noch im Jahr 2014 erfolgten Auflösung oder Veräußerung eines Betriebes bzw. einer Betriebsstätte kommt die Neuregelung nicht zur Anwendung und es erfolgt keine Nachversteuerung.