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Steuertipp GmbH
 
27.03.2014

Steuertipp GmbH Neue Pflichten für Geschäftsführer

Von Hans Hammerschmied
Hoffentlich sind sich alle Geschäftsführer von GmbHs ihrer Pflichten bewusst, denn diese wurden erst vor einem guten halben Jahr vom Gesetzgeber wesentlich erweitert.
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Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Mag. Hans Hammerschmied
Bisher mussten Geschäftsführer die Generalversammlung ihrer GmbH nur dann einberufen, wenn dies das Interesse der Gesellschaft erforderte und insbesondere dann, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist. Die neue Rechtslage gebietet aber eine Einberufung bereits dann, wenn die Kennzahlen gemäß Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) verletzt werden.

Das ist der Fall, wenn die Eigenmittelquote geringer als acht Prozent und die fiktive Schuldentilgungsquote bei mehr als 15 Jahren liegt. Sollte der Geschäftsführer diesen Pflichten nicht nachkommen, dann kann ihm die Abberufung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses drohen.

Ob im Falle einer Insolvenz auch eine Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern zum Tragen kommen kann, wird erst die Judikatur zeigen.
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Pflicht zur Zwischenbilanz

Bisher konnte der Geschäftsführer einer prüfungspflichtigen Gesellschaft das Ergebnis der Abschlussprüfung abwarten und musste erst dann reagieren. Nunmehr sind alle Geschäftsführer verpflichtet auch unterjährig festzustellen, ob die Kennzahlen eingehalten werden.

Da aber die Berechnung der Kennzahlen auf Bilanzpositionen abstellt, bedeutet das, dass regelmäßig Zwischenbilanzen erstellt werden müssen beziehungsweise die wesentlichen Bilanzpositionen laufend ermittelt werden können. In größeren Unternehmen mag das bereits Standard sein, doch in kleinen Unternehmen hätte diese Maßnahme einen erhöhten administrativen Aufwand zur Folge, den sich nicht jeder leisten kann. Doch vor allem in Krisenzeiten wird sich ein Monitoring der URG-Kennzahlen und des Eigenkapitals nicht ganz vermeiden lassen. Fraglich ist auch, ob bei wiederholter Verletzung der URG-Kennzahlen eine Generalversammlung erneut einzuberufen ist. Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass eine erneute Einberufung jedenfalls dann zu erfolgen hat, wenn bereits Maßnahmen gesetzt worden sind, diese aber zu keiner Verbesserung geführt haben beziehungsweise nach Eintritt einer Verbesserung die URG-Kennzahlen erneut verletzt werden.
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Foto: Hammerschmied Hohenegger & Partner Wirtschaftsprüfungs GmbH ID:3782
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