Die Zahl der Selbstanzeigen hat sich seit 2010 von rund 3.000 auf mehr als 12.000 verdreifacht. Dies mag mit den Steuerabkommen mit der Schweiz und Liechtenstein zusammenhängen. Jedenfalls scheint sie ein populäres Mittel zu sein, steuerliche Belange ohne finanzstrafrechtliche Konsequenzen wieder ins Reine zu bringen.
Für eine gültige Selbstanzeige müssen aber einige Grundsätze eingehalten werden: Nämlich
- Offenlegung und Darlegung der Verfehlung
- Explizite Nennung der Täter
- Rechtzeitigkeit
- Einbringung bei der zuständigen Behörde
- Fristgerechte Zahlung zur Schadenswiedergutmachung.
Werden diese Vorgaben eingehalten, dann ist einem die Straffreiheit sicher. So war es zumindest bis heute.
Was sich jetzt für Steuersünder ändert
Die Regierung hat in ihrer jüngsten Finanzstrafgesetznovelle drastische Verschärfungen der Selbstanzeigenbestimmungen eingeführt. Bei mehrfachen Selbstanzeigen soll die strafbefreiende Wirkung wegfallen. Wenn bereits eine Selbstanzeige eingereicht worden ist, dann ist eine weitere bezüglich desselben Abgabenanspruches nicht mehr strafbefreiend. Diese Regelung soll auch unabhängig vom Grad des Verschuldens gelten.
Wann jetzt Strafzusdchläge fällig werden
Als weitere Verschärfung sollen Strafzuschläge eingeführt werden, wenn die Selbstanzeige erst im Zuge finanzbehördlicher Prüfungsmaßnahmen eingebracht worden ist. Sollten diese Zuschläge nicht entrichtet werden, entfällt auch die strafbefreiende Wirkung. Die Zuschläge sind allerding nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vorgesehen und als Bestandteil der Abgabe formalrechtlich keine Strafe.
Die Höhe der Zuschläge soll per Bescheid festgesetzt und mithilfe einer Progression von 5,0 Prozent bis 30 Prozent des Verkürzungsbetrages bemessen werden:
- Bis 33.000 Euro beträgt der Zuschlagsatz 5,0 Prozent,
- von 33.000 Euro bis 100.000 Euro 15 Prozent,
- von 100.000 Euro bis 250.000 Euro 20 Prozent und
- über 250.000 Euro 30 Prozent.
Achtung: Der Gesetzesentwurf wurde am 8.Juli 2014 im Nationalrat beschlossen; angeführte Bestimmungen werden mit 1. Oktober 2014 in Kraft treten und auf alle Selbstanzeigen Anwendung finden, die nach dem 30. September 2014 eingebracht werden.