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Steuern auf Reisen
 
18.09.2011

Steuern auf Reisen Was Sie alles bedenken sollten

Von Hans Hammerschmied
Wenn Sie dienstlich reisen, können Sie Ihre Reisekosten natürlich auch im Wege der Einkommensteuererklärung oder der Arbeitnehmerveranlagung absetzen. Hier die Details.
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Unter Reisekosten versteht man Fahrtkosten (z.B. Flugtickets oder Kilometergeld), den Verpflegungsmehraufwand in Form von Tagesgeldern sowie den Nächtigungsaufwand (Hotel oder Nächtigungsgeld).

Das Tagesgeld im Inland kann nur geltend gemacht werden, wenn die Dienstreise über 25 Kilometer hinausgeht. Es werden pro angefangener Stunde 2,20 Euro angesetzt, höchstens jedoch 26,40 Euro täglich.

Sollte allerdings ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit entstehen, können die Tagesgelder nicht mehr angesetzt werden. Das ist z.B. der Fall, wenn man am selben Ort fünf Tage durchgehend oder insgesamt 15 Tage im Jahr tätig wird. Für Nächtigungen können die tatsächlichen Kosten oder aber pauschal 15,00 Euro angesetzt werden.

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Wenn Sie mit Ihrem privaten PKW unterwegs sind, können Sie Kilometergeld ansetzen. Dieses beträgt 0,42 Euro pro Kilometer. Damit sind alle Kosten im Zusammenhang mit Ihrem KFZ abgegolten (Afa, Treibstoff, Reparaturkosten, etc.). Um das Kilometergeld steuerlich absetzen zu können, müssen Sie ein Fahrtenbuch führen. Dieses muss das benutzte KFZ, Datum der Reise, Abfahrts- und Ankunftszeitpunkt, Ausgangs- und Zielpunkt, Zahl der gefahrenen Kilometer, Reiseweg und Zweck der Dienstreise enthalten.
Das Kilometergeld im Ausland beträgt ebenfalls 0,42 Euro pro Kilometer. Tagesgeld und Nächtigungsgeld sind aber von Land zu Land verschieden. Hier eine Aufstellung der wichtigsten Länder.
  
Das gilt für Dienstreisen ins Ausland
Land Tagesdiäten Nächtigungsdiäten
 Deutschland  35,30 Euro  27,90 Euro
 Frankreich  32,70 Euro  24,00 Euro
 Großbritannien  36,80 Euro  36,40 Euro
 Italien  35,80 Euro  27,90 Euro
 Tschechien  31,00 Euro  24,40 Euro
 Polen  32,70 Euro  25,10 Euro
 Ungarn  26,60 Euro  26,60 Euro
 USA  52,30 Euro  42,90 Euro

Biallo-Tipp: NEU: Anfang 2011 hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erstmals eine anteilige steuerliche Berücksichtigung der Kosten von Dienstreisen zugelassen. Bis dato musste eine Reise ausschließlich beruflich veranlasst sein. Nunmehr hat der VwGH einem Wiener Ziviltechniker, der von 24 Tagen in China vier mit seiner Frau verbrachte und die restlichen 20 Tage allein Wasseranlagen bereiste, das Recht zugebilligt, diese 20 Tage anteilig als Reiseaufwand abzusetzen.

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