Die Experten wollen das Limit für „geringwertige Wirtschaftsgüter“, die steuerlich im Anschaffungsjahr voll abgesetzt werden können, von 400 auf 1000 Euro anheben.
Der Bericht der Expertenkommission verspricht vor allem kleineren Unternehmen eine Reihe von organisatorischen Erleichterungen. Das betrifft etwa die Gewinnermittlung, wobei im Zuge der Vereinheitlichung bei der steuerlichen Bilanzierung auch für nicht rechnungslegungspflichtige Unternehmer (Gewinnermittlung nach Paragraf 4 EStG bei Jahresumsätzen von weniger als 700 000 Euro) ein abweichendes Wirtschaftsjahr und ein „gewillkürtes Vermögen“ möglich werden soll. Die Bilanzierung nach Paragraf 4 Abs. 1 EStG soll zudem mit der Bilanzierungsart nach Paragraf 5 EStG zusammengelegt werden, bei der die Bilanzierungsvorschriften des Unternehmensgesetzbuches (UGB) beachtet werden müssen.
Gefordert wird zudem eine Annäherung von UGB- und Steuerbilanz, sowie die Zusammenlegung von selbständigen mit gewerblichen Einkünften. An weiteren Verwaltungsvereinfachungen schlägt die Kommission zudem eine Ausdehnung der unbeschränkten Verlustvortragsregelung auf Einnahmen-Ausgaben-Rechner vor, was die Betroffenen um zehn bis 20 Millionen Euro entlasten sollte.
Steuerkommission: Verlustverrechnung für aktive Unternehmer
Die Kommission drängt auch darauf, Beteiligungen, bei denen Unternehmer aktiv unternehmerisch tätig sind, gegenüber jenen stärker zu bevorzugen, wo nur eine Finanzbeteiligung besteht. So soll die Verlustverrechnung mit aktiven Einkünften aus rein finanziellen Verlustbeteiligungsmodellen künftig nur mehr bis zur Höhe der Einlage möglich sein. Hingegen soll die Verlustverrechnung für aktive Unternehmer erleichtert werden, was sich der Staat ebenfalls zehn bis 20 Millionen Euro kosten lassen soll. Die Steuerkommission schlägt zudem vor, den Übergang eines Verlustvortrages an den Erben bei Übergabe des Betriebes im Gesetz zu verankern, der jedoch auf echte Betriebsübergaben beschränkt werden soll.
Übertragung stiller Reserven
Beschränkt werden soll hingegen die Übertragung stiller Reserven, die bei der Veräußerung von Anlagevermögen, aufgedeckt werden, das bereits mindestens sieben Jahre dem Betrieb gedient hat. Diese können derzeit von natürlichen Personen auf die Anschaffungskosten von im Veräußerungsjahr neu angeschafften Wirtschaftsgütern übertragen beziehungsweise einer steuerfreien Rücklage (Übertragungsrücklage) zugeführt werden. Diese Regelung halten die Steuerexperten nur noch „im Katastrophenfall“ für sinnvoll, weshalb sie allenfalls noch für Grund und Boden sowie Gebäude erhalten bleiben soll.
Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 1.000 Euro absetzbar
Die größte Freude dürften Selbständige und Unternehmer hingegen mit dem Vorschlag haben, die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 400 auf 1000 Euro anzuheben. Denn bis zu dieser Grenze können betriebsbedingte Anschaffung unabhängig von ihrer Nutzungsdauer sofort zur Gänze steuerlich angesetzt werden, während teurere Anschaffungen über mehrere Jahre abgeschrieben werden müssen. Allerdings würde diese Änderung den Staat schon im ersten Jahr geschätzt 400 Millionen Euro kosten, weshalb wohl trotz Übereinstimmung von ÖVP- und SPÖ-Experten bezweifelt werden muss, dass sich die Regierung tatsächlich zu dieser Regelung durchringen kann.