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Steuerkommission Österreich - Teil II
 
25.12.2014

Steuerkommission Österreich - Teil II Steuerschlupflöcher in Gefahr

Von Rainer Sommer
Steuerfrei Dividenden sollen künftig ebenso unmöglich werden, wie die unbeschränkte Verlustverrechnung von Kommanditisten ohne aktive unternehmerische Beteiligung.
Steuerkommission Österreich - Teil II Steuerschlupflöcher in Gefahr
Die Steuerfreiheit für Dividenden soll künftig fallen ...
Der zweite Teil unserer kleinen Serie zur „großen Steuerreform“ befasst sich mit den nicht gerade vielen Übereinstimmungen der SPÖ- und der ÖVP-Steuerexperten in Hinsicht auf den Umgang mit Finanzinvestitionen.

Steuerkommission: Ende der steuerfreien Dividenden Ausschüttung

So können derzeit Dividenden und Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften unter bestimmten Umständen steuerfrei gestellt werden, was zuletzt etwa die Buwog genutzt hatte.

Dazu muss die Gesellschaft die Ausschüttung nur als „Einlagenrückzahlung“ deklarieren, was auch dann möglich ist, wenn im ausgeschütteten Bilanzgewinn ausschließlich laufende Gewinne und kein rückzahlbares Kapital (Kapitalrücklage) vorhanden ist. Das führt bei Altvermögen zu einer Steuerfreistellung von Dividenden bis zur Höhe der Anschaffungskosten, während bei Ausschüttungen ins Ausland eine Quellensteuer umgangen werden kann. Diese steuerliche Wahlmöglichkeit sollte, der Kommission zufolge, künftig jedenfalls dann eingeschränkt werden, wenn der ausgeschüttete Bilanzgewinn unternehmensrechtlich nicht auf eine Auflösung von Kapitalrücklagen, sondern auf laufende Gewinne zurückzuführen ist – wovon sich die Experten ein zusätzliches Steueraufkommen von 20 Millionen Euro erwarten.

„Verlustverrechnungsbremse“ für Kommanditisten und atypisch stille Beteiligungen

Viele Verlustbeteiligungsmodelle basieren darauf, dass Kommanditisten und atypisch stille Beteiligte Verluste aus „kapitalistischen Personengesellschaften“ mit ihren anderen Einkünften verrechnen können, obwohl sie nicht aktiv mitarbeiten und nur ein eingeschränktes Unternehmerrisiko tragen. Dies sei derzeit unbeschränkt möglich und könne für eine „unerwünschte Gestaltung von Verlustbeteiligungsmodellen“ genutzt werden. Die Kommission empfiehlt daher „insbesondere für Kommanditgesellschaften“ eine „Begrenzung der Verlustzuweisung auf die Höhe der Einlage“, was die derzeit begünstigten Investoren rund 50 Millionen Euro kosten sollte.

EStG-Fremdkörper „außerbetriebliche Versorgungsrenten“

Einen „Fremdkörper im Einkommensteuerrecht“ sieht die Expertenkommission zudem in den „außerbetrieblichen Versorgungsrenten“. Denn anders als „Kaufpreisrenten“, wie sie etwa aus einem Immobilienverkauf gegen Leibrente resultieren, sind diese von der ersten Rentenzahlung an beim Zahler abzugsfähig und beim Empfänger steuerpflichtig. Folglich werden hier Geldempfänge, die nicht auf einem Leistungsaustausch (Leistung – Gegenleistung) beruhen, steuerlich erfasst, was sonst nirgendwo der Fall sei. Die Steuerreform-Kommission sieht nun keine „sachliche Rechtfertigung, die Steuerpflicht ausschließlich von der Art des Zufließens abhängig zu machen“ und empfiehlt, die Steuerpflicht kraft Rentenform abzuschaffen: „Jene Einkünfte, die ausschließlich aufgrund des Zufließens als Rente steuerpflichtig sind, sollen in Zukunft steuerfrei vereinnahmt werden können. Sonstige Renten, bei denen eine Steuerpflicht unabhängig von der Rentenform besteht (z.B. Veräußerung von Grundstücken gegen Leibrente), bleiben nach wie vor steuerpflichtig. Jedoch müsste laut Kommission im Gegenzug die Absetzbarkeit von Renten und dauernden Lasten als Sonderausgaben gestrichen werden. Weil der Entfall der Einkommenssteuerpflicht vom Entfall des Sonderausgabenabzugs ausgeglichen würde, rechnet die Kommission mit einer Aufkommenswirkung in vernachlässigbarem Ausmaß. Sie empfiehlt jedoch, „im Falle der gesetzlichen Umsetzung bei den Übergangsregelungen besonders Rücksicht auf Altverträge zu nehmen“.
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