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Steuer
 
06.05.2015

Steuer Weitere Einschränkung bei der Verwertung des Verlustvortrages

Von Hans Hammerschmied
Der Verlustvortrag ist natürlich eine feine und grundsätzlich gerechte Sache. Er erlaubt, dass man als Unternehmer nicht auf seinem Verlust sitzen bleibt, sondern ihn gegen die Gewinne der nachfolgenden Jahre verrechnen kann. Allerdings gibt es mittlerweile Einschränkungen bei der Verwertung des Verlustvortrages.
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Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Mag. Hans Hammerschmied ist Seniorpartner der Hammerschmied Hohenegger & Partner Wirtschaftsprüfungs GmbH
Dieser Abzug der Verluste steht in der Regel zeitlich unbefristet zu (mit der Ausnahme von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern, diese können nur die Verluste der drei vorangegangenen Kalenderjahre abziehen), allerdings besteht kein Wahlrecht wann und in welcher Höhe der Verlust abgezogen werden kann. Bei Verlustvorträgen ist nämlich immer der Verlust der früheren Jahre vorrangig abzuziehen und sobald wie möglich in größtmöglicher Höhe vorzunehmen. Bis zum Jahr 2013 konnten die Verluste der Vorjahre mit 75 Prozent der Gesamteinkünfte des Veranlagungsjahres verrechnet werden.

Steuerrecht wird noch komplizierter

Diese Vortragsgrenze von 75 Prozent ist im Jahr 2014 entfallen. Verluste können und müssen also nunmehr bei der Veranlagung der Einkommensteuer im vollen Ausmaß mit den vorliegenden Gewinnen verrechnet werden. Hier folgen allerdings zwei große „aber“. Das erste „aber“ betrifft die juristischen Personen. Für Einrichtungen, die Körperschaftssteuer leisten müssen, gilt nämlich weiterhin die 75 Prozent Grenze. Es ist nicht ganz einsichtig, warum diese Entscheidung getroffen worden ist. Jedenfalls bedeutet sie eine weitere Verkomplizierung des Steuerrechts.

Das zweite „aber“ betrifft die Tatsache, dass diese Änderung nur auf den ersten Blick in jedem Fall einen Steuervorteil bringen muss. Vergessen wir nicht, dass auch bei Bestehen der 75 Prozent Grenze, der Verlustvortrag unbefristet möglich war und sich somit im Regelfall die gänzliche Verrechnung des Verlustes mit Gewinnen nur verzögert hat.

Unter dem Gesichtspunkt, dass Einkommen bis 11.000 Euro gar nicht versteuert werden und weitere Einkommen einem progressiven Einkommensteuertarif unterliegen, mag es gar nicht attraktiv sein, 100 Prozent des Gewinnes mit dem Verlust der Vorjahre zu verrechnen. Vielmehr wäre es für den Unternehmer lukrativer, im ersten Jahr beispielsweise unter die Grenze von 11.000 Euro zu fallen, um im zweiten Jahr dafür mehr Verluste verrechnen zu können. Der Verlustvortrag ist nun ab Einkommensteuerveranlagungen für 2014 schneller und in einem höheren Ausmaß mit nicht versteuerten oder nur gering versteuerten Einkommensteilen verbraucht.
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