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Social Media
 
19.09.2014

Social Media Wie viel Privates ist im Büro erlaubt?

Von Susanne Kritzer und Wolfgang Walter
Der Ansturm auf die Neuen Medien hat längst Mitarbeiter, Geschäftspartner und Freunde erreicht. Doch es sind Spielregeln einzuhalten.
Social Media Wie viel Privates ist im Büro erlaubt Social Media Guidelines Privatmails Internetsurfen
Liken während der Arbeitszeit - das kann Probleme bringen
Facebook, Twitter, Google+: Wer während der Arbeitszeit stundenlang privat im Internet surft oder Privatmails verschickt, könnte einen Entlassungsgrund erfüllen. Der enormen Verbreitung durch Internet-Plattformen und den damit verbundenen Risiken sind sich Unternehmen mittlerweile bewusst. Zahlreiche Firmen haben bereits Social Media Guidelines erstellt.

Stellt sich die Frage, wie viel Privates ist eigentlich im Büro erlaubt? Arbeitgeber können dies klar in der Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag regeln und dabei die private Internetnutzung während der Arbeitszeit sogar vollständig verbieten. Werden entsprechende Vorschriften nicht getroffen, so ist die Rechtslage unsicher, da in diesem Bereich bis jetzt keine höchstrichterlichen Entscheidungen gefällt wurden.

Social Media: Privatsphäre wahren

Keinesfalls darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer überwachen und seine Privatsphäre verletzen. Dies wäre etwa der Fall, wenn private Mails kontrolliert und gelesen werden.
Ein Tipp der Experten der INGDiba ist, auf die jeweilige Unternehmenskultur zu achten und bereits bestehende Regelungen für private Telefongespräche analog anzuwenden. Da auch kurze private Telefonate erlaubt sind, ist davon auszugehen, dass die fallweise Nutzung von E-Mail oder Internet während der Arbeitszeit ebenso gestattet ist.

Ein Entlassungsgrund könnte jedoch erfüllt sein, wenn den ganzen Tag über im Internet gesurft oder zahlreiche Privatkontakte gepflegt werden. Schwierigkeiten könnten ebenso auftreten, wenn durch unvorsichtiges Herunterladen Schadsoftware unwissentlich ins Unternehmensnetzwerk geschleust wird, so die ING-Diba.
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Glücklich, wem sein Arbeitsumfang erlaubt, über private Angelegenheiten während der Arbeit nachzudenken oder diese sogar zu erledigen. Doch selbst in einem möglichen Sommerloch sollten Arbeitnehmer mit ihren privaten Social Media-Aktivitäten zurückhaltend agieren und mit dem Verschicken von privaten Mails, dem Surfen im Internet oder mit Eintragungen auf Facebook und anderen sozialen Netzwerken während der Arbeitszeit vorsichtig sein.

Die Social Media Guidelines

  • Berufliches und Privates trennen
     
  • Zuerst denken und dann erst posten
     
  • Den unüberschaubaren Adressatenkreis berücksichtigen
     
  • Keine vertraulichen Informationen weitergeben
     
  • Zurückhaltung bei Fotos
     
  • Keine abfälligen Kommentare über Dritte
     
  • Copyrights beachten
     
  • Privatsphäre schützen

Social Media: Vorteile für beide Seiten

Grundsätzlich bringt die Nutzung sozialer Netzwerke für beide - Arbeitgeber und Arbeitnehmer - klar Vorteile, weshalb sie häufig auch nicht verboten ist. Das Arbeiten findet heute nicht mehr nur am Schreibtisch statt, sondern an wechselnden Orten im Büro, in unterschiedlichen Teams, in verschiedenen Arbeitsgruppen – und natürlich auch Zuhause.

Social Media Guidelines beinhalten zumeist Geheimhaltungsklauseln, ein Verbot öffentlicher Kritik am Unternehmen und verbindliche Verhaltensregeln. Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung, dem Mitarbeiter klar zu machen, dass er als Mitarbeiter die alleinige Verantwortlichkeit für seine Beiträge trägt.

Wichtig ist, dass es jedem Arbeitnehmer möglich ist, in die vereinbarten Bestimmungen Einsicht zu nehmen, sie zu verstehen und ihnen zuzustimmen. Es empfiehlt sich daher, die Regelung dem jeweiligen Arbeitsvertrag anzuschließen und vom Arbeitnehmer unterschreiben zu lassen. Sollte keine Individualvereinbarung zustande kommen, kann die Bestimmung auch durch eine generelle Weisung an die Mitarbeiter verbindlich gemacht werden.

Social Media in der Freizeit

Die Verwendung von Social-Media-Seiten in der Freizeit ist zwar grundsätzlich Privatsache des Mitarbeiters. Hierbei darf ihm von Unternehmensseite nicht verboten werden, auf der Plattform den Namen des Arbeitgebers anzugeben. Untersagt werden darf jedoch, die Anführung der E-Mailadresse, die der Mitarbeiter im Unternehmen verwendet. Ein Fehlverhalten könnte auch hier arbeitsrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Ein weiterer Aspekt, den Social-Media-Plattformen, die in der Freizeit genutzt werden für Arbeitgeber und –nehmer darstellen, sind die Möglichkeiten für Bewerber. Sie können ein sogenanntes „Reputation Management“ für die eigene Person betreiben.
Während früher ein Bewerbungsschreiben und die Darstellung der beruflichen Qualifikation die einzigen Chancen boten, sich vorzustellen, so kann heute mit Hilfe von Social Media in den passenden Kanälen das persönliche „Self-Marketing“ gekonnt aufgebaut werden. Denn wer einen Namen googelt und keinen einzigen passenden Eintrag findet, ist für Arbeitgeber heute nicht immer glaubwürdig.
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