Steuerzahler können unter dem Stichwort "außergewöhnliche Belastungen" eine Reihe von Ausgaben steuermindern gelten machen, wie aktuell die Arbeiterkammer Niederösterreich aufmerksam macht. Ausgaben für Spitalskosten über Betreuungskosten für Kinder bis zu Aufwendungen zur Beseitigung von Sturmschäden sind unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts als "außergewöhnliche Belastungen" von der Steuer absetzbar.
Und so sehen die Bedingungen für "außergewöhnliche Belastungen" aus:
Vorsicht: Sind die Kosten aufgrund eines freiwilligen oder schuldhaften Verhaltens (zum Beispiel Alkoholisierung) entstanden, so fehlt den Aufwendungen das Merkmal der Zwangsläufigkeit, warnt die Arbeiterkammer Niederösterreich.
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist dann wesentlich beeinträchtigt, wenn der Steuerpflichtige die Kosten selbst tragen muss. Darüber hinaus müssen die Ausgaben einen gewissen Prozentsatz des Einkommens übersteigen. Auch Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen sind mittels Belegen nachzuweisen. Nur wenn dies nicht möglich ist, genügt eine Glaubhaftmachung.