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Rechtstipp
 
27.03.2012

Rechtstipp Was Sie über Testamentsformen unbedingt wissen sollten

Von Katharina Müller
Eigenhändiges, fremdhändiges, notarielles oder gerichtliches Testament? Bei der Errichtung des letzten Willens stehen dem Erblasser mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Dabei sind die gesetzlichen Formvorschriften zu beachten. Werden die Formvorschriften nicht eingehalten, ist das Testament ungültig. Ein Kurzüberblick.
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DDr. Katharina Müller, promovierte Juristin und Handelswissenschafterin, war zunächst Universitätsassistentin an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU Wien) und ist seit 1999 als Rechtsanwältin in Wien tätig

Das eigenhändige Testament lässt sich am einfachsten verfassen; der Erblasser muss seinen letzten Willen mit der Hand schreiben und seine Unterschrift unter die Niederschrift setzen. Verfasst der Erblasser das Testament mit dem Computer und unterschreibt er es, liegt kein wirksames eigenhändiges Testament vor. Im Erbfall kommt dann entgegen der Intention des Erblassers das gesetzliche Erbrecht zur Anwendung. Der Wille des Erblassers wird nicht mehr beachtet. So kann es beispielsweise passieren, dass die Lebensgefährtin des Erblassers, die nach dem Testament Alleinerbin sein sollte, vollkommen leer ausgeht. Als Lebensgefährtin hat sie kein gesetzliches Erbrecht.

Was bei Errichtung eines fremdhändigen Testaments bedacht werden muss

Bei Errichtung eines fremdhändigen Testaments, kann der letzte Wille auch mit dem Computer verfasst werden; es ist sogar möglich, dass eine dritte Person den Willen des Erblassers niederschreibt. Um Verfälschungen zu vermeiden, sind aber zusätzliche Formerfordernisse einzuhalten. Das Testament muss daher nicht nur vom Erblasser unterschrieben werden. Der Erblasser muss darüber hinaus vor drei fähigen Zeugen laut und deutlich erklären: „Das ist mein letzter Wille!“. Dabei müssen mindestens zwei Zeugen gleichzeitig anwesend sein. Bestimmte Personen sind als Zeugen ausgeschlossen, etwa Ehegatten, Eltern, Kinder oder Personen, die im Testament bedacht wurden. Nach der ausdrücklichen Erklärung des Erblassers, dass der vorgelegte Text seinem letzen Willen entspricht, haben die drei Zeugen mit ihrem Namen zu unterschreiben. Hinzu tritt als weitere Gültigkeitsvoraussetzung, dass diesen Unterschriften ein Zusatz „als Zeuge“ beigesetzt wird, welcher auch im Voraus durch die Computerschrift angefügt werden kann. Auch hier gilt: Haben die Zeugen beispielsweise nicht mit dem Zusatz „als Zeuge“ unterschrieben, ist das Testament ungültig.

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Wann ein Nottestament möglich ist

In ganz besonderen Ausnahmefällen ist auch die Errichtung eines Nottestaments möglich. Dabei kann der Erblasser sogar mündlich oder schriftlich vor zwei fähigen Zeugen testieren. Voraussetzung dafür ist aber, dass die unmittelbare Gefahr droht, dass der Erblasser verstirbt, oder seine Testierfähigkeit verliert. Der Erblasser muss den durch objektive Umstände begründeten Eindruck haben, dass eine Notsituation vorliegt. Beim Nottestament sind die Formerfordernisse wesentlich erleichtert. Zu beachten ist, dass ein Nottestament nach Wegfall der Gefahr nur drei Monate gültig ist.

Neben den bisher beschriebenen privaten Testamentsformen besteht noch die Möglichkeit, das Testament öffentlich, das heisst vor Gericht oder vor einem Notar zu errichten. Ein gerichtliches Testament kann vor jedem Bezirksgericht in ganz Österreich errichtet werden, unabhängig davon, wo der Erblasser seinen Wohnsitz hat. Der Erblasser kann entweder ein eigenhändig unterschriebenes Testament dem Gericht überreichen oder seinen letzten Willen mündlich vor Gericht erklären. Darüber ist ein Protokoll aufzunehmen, das von den Zeugen (gerichtlich beeidete Personen, von denen eine der zuständige Richter sein muss) zu unterfertigen ist. Beim notariellen Testament kann der Erblasser zwischen dem Testament in Form eines Notariatsaktes und einem notariellen Testament in Protokollform wählen.

Insgesamt zeigt sich daher, dass der Erblasser mehrere Möglichkeiten hat, sein Testament zu errichten, wobei bei jeder Testamentsform besondere Formerfordernisse einzuhalten sind. Generell gilt: die Formvorschriften sind zwingend einzuhalten.

Zum Abschluss noch ein Tipp: Rechtsanwälte und Notare haben die Möglichkeit, Testamente im Zentralen Testamentsregister registrieren zu lassen. Dieses Testamentsregister wird im Fall des Ablebens vom zuständigen Gerichtskommissär abgerufen; es lässt sich dadurch sicherstellen, dass ein bestehendes Testament auch aufgefunden wird.

DDr. Katharina Müller

DDr. Katharina Müller, promovierte Juristin und Handelswissenschafterin, war zunächst Universitätsassistentin an der Wirtschaftsuniversität Wien und ist seit 1999 als Rechtsanwältin in Wien tätig. Als Partnerin der Kanzlei Willheim Müller Rechtsanwälte, einer national und international tätigen Wirtschaftsanwaltskanzlei, berät sie bei der Gestaltung, Verwertung, Erhaltung, Weitergabe und Aufteilung privaten Vermögens. Ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im Stiftungsrecht. Katharina Müller hält auch regelmäßig Vorträge zu diesen Themen. Sie ist auch Herausgeberin des Journals für Erbrecht und Vermögensweitergabe sowie des 2010 im Springer Verlag erschienenen Handbuchs „Erbrecht und Vermögensnachfolge“.

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