Der VKI hat eine Verbandsklage gegen eine Haftungsfreizeichnung in den Geschäftsbedingungen von direktanlage.at beim Obersten Gerichtshof (OGH) gewonnen. Zum einen darf eine Bank die Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit nicht generell ausschließen, und zum anderen war die Gestaltung der Klausel intransparent.
Die konkrete Klausel lautete: "Haftungsbeschränkungen: Die Haftung der Bank ist zudem bei leichter Fahrlässigkeit in folgenden Fällen ausgeschlossen: Verzögerungen, Nicht- oder Fehldurchführung vonAufträgen, insbesondere infolge Zweifels an der Identität des Auftraggebers sowie nicht eindeutig formulierten, unvollständigen oder fehlerhaft erteilten Aufträgen; Störungen der und unberechtigteEingriffe in die zur Auftragsentgegennahme und Weiterleitungverwendeten Kommunikationsmittel/-wege (bei Störungen ist der Kunde verpflichtet, sämtliche andere mögliche Kommunikationsmittel/-wege auszuschöpfen); Systemstörungen und unberechtigte Eingriffe bei derBank oder bei den zur Durchführung des Auftrages von der Bank benutzten Unternehmen; erfolgte Sperren und Zugriffsbeschränkungen; verspätet, fehlerhaft oder nicht zur Verfügung gestellte Informationen, Kurse,Stück/Kennzahlen; Stammdaten oder Research-Daten; verspätete, fehlerhaft oder nicht erteilte Informationen über Auftragsdurchführungen und -stornierungen; fehlerhaft, verspätet oder nicht durchgeführte Zwangsverwertungen.
Auch für andere Schäden, welcher Art und Ursache auch immer,insbesondere für entgangenen Gewinn, ist die Haftung der Bank fürleichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Dem Obersten Gerichtshof geht die Formulierung "Auch für andere Schäden, welcher
Art und Ursache ... ." zu weit. Nach der Judikatur des Höchstgerichtes kann eine Bank eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit nicht generell ausschließen. Weiters verschleiere die Gestaltung der Klausel - durch weitwendiges Aufzählen von Einzelfällen, für die die Haftung ausgeschlossen werde, und der generalklauselartigen Erweiterung dieser Fälle im zweiten Satz - diese unzulässige generelle Haftungsfreizeichnung.
"Das Konsumentenschutzgesetz verbietet ausdrücklich die Haftungsfreizeichnung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. DerUmkehrschluss, dass daher die leichte Fahrlässigkeit immer und
überall ausgeschlossen werden könnte, ist aber nicht gerechtfertigt,sagt Dr. Julia Jungwirth, zuständige Juristin im Bereich Recht des VKI.