Die Steuerreform 2016 soll mit einer Steuerentlastung in Höhe von 5,2 Milliarden Euro eine der größten in der Geschichte der Zweiten Republik werden. Die ebenso hohe Gegenfinanzierung wird zu einem Drittel durch das Streichen von Ausnahmen im Steuerrecht erreicht. Eine davon war die Grunderwerbsteuer (GrESt) im Familienverband.
Seit 1. Juni 2014 galt für Vorgänge innerhalb des Familienverbandes (Ehegatten, Kinder, Eltern, Großeltern, Lebensabschnittspartner) ein ermäßigter Steuersatz von 2,0 Prozent und zwar, sowohl für entgeltliche (z.B. Kauf) als auch für unentgeltliche (z.B. Schenkung, Erbschaft) Vorgänge.
Die Bemessungsgrundlage des Steuersatzes war bisher im Familienverband der dreifache Einheitswert, welcher seit den 1970er Jahren nicht angepasst und daher sehr niedrig war. Sofern nachgewiesen werden kann, dass 30 Prozent des gemeinen Wertes (Verkehrswertes) geringer sind als der dreifache Einheitswert, ist der nachgewiesene Wert die Bemessungsgrundlage, was in der Praxis selten vorkam.
Begriff "Familienverband" wird aus dem Grunderwerbsteuerrecht gestrichen
Die Steuerreform 2016 streicht den Begriff „Familienverband“ direkt aus dem Grunderwerbsteuerrecht und stellt nahe Angehörige Dritten gleich, lediglich bei Ausnahmen gibt es Vorteile für einen nahestehenden Personenkreis.
Grundstückswert wird neue Bemessungsgrundlage
Zusätzlich wird der neue Begriff „Grundstückswert“ eingeführt. Der Grundstückswert bildet die neue Bemessungsgrundlage der GrESt, statt des bisherigen Einheitswerts. Dieser wird von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleitet, wobei der Bundesminister für Finanzen durch eine Verordnung den anzuwendenden Immobilienpreisspiegel samt Abschlag festlegt.
Wenn nachgewiesen werden kann, dass der gemeine Wert (Verkehrswert) geringer als der Grundstückswert ist, so gilt der gemeine Wert als Bemessungsgrundlage.
Auch der Steuertarif wurde abgestuft. Der Steuersatz beträgt ab 01.01.2016 für die ersten 250.000 Euro Grundstückswert 0,5 Prozent, für die nächsten 150.000 Euro Grundstückswert 2,0 Prozent und darüber hinaus beträgt der Steuersatz 3,5 Prozent.
So wird die künftige Steuerlast ab 2016 berechnet
Für die Berechnung der zukünftigen Steuerlast wird schließlich die Differenz zwischen dem neu anzuwendenden Grundstückswert oder Verkehrswert und dem bisher verwendeten Einheitswert der Immobilie entscheidend sein. Ist der Grundstückswert zum Beispiel das zehnfache des Einheitswertes, so kann die GrESt 2016 viermal höher ausfallen als 2015. Bei teuren Liegenschaften ist daher eine Übertragung noch im Jahr 2015 überlegenswert.
Durch die Staffelung des Steuersatzes kann es für kleinere oder günstigere Liegenschaften durchaus zu einer Steuerersparnis kommen. Wird ein Haus an mehrere Kinder verschenkt oder vererbt, so zählt die Grunderwerbsteuer für jeden Erben beziehungsweise Geschenknehmer einzeln, das heißt der Grundstückswert wird durch die Anzahl der Geschenknehmer geteilt und ist daher niedriger. In diesem Fall ist ebenfalls eine Steuerersparnis möglich. Es ist also im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Übertragung des Grundstückes steuerlich optimieren lässt.