Wer aller "Strafentgelte" kassierte
Jahrelang haben Mobilfunker, aber auch Versicherungen, Hausverwaltungen und Energie-versorger ihre Kunden dazu gedrängt, ihnen via Einzugsermächtigung den direkten Zugriff auf das Konto zu erlauben. Wer dennoch seine Rechnungen mittels Zahlschein zahlen wollte, wurde mit einem "Strafentgelt" von ein bis fünf Euro belegt.
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Nun liegt die erste Entscheidung eines Berufungsgerichtes vor. Das OLG Wien begründet ausführlich, dass Zahlscheinentgelte durch das ZaDiG verboten sind, diese Regelung völlig konform mit dem Europarecht ist und der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz keineswegs verletzt werde, da das Verbot auch für Versicherungen gelte.
Zahlungsdienstegesetz soll für Preistransparenz sorgen
"Der tragende Gedanke der Regelung des Zahlungsdienstegesetzes ist die Preistransparenz. Unternehmen sollen jene Kosten, die bei Abwicklung des Vertrages entstehen, in den Grundpreis einkalkulieren und nicht als Extra-Entgelte verstecken", legt Dr. Julia Jungwirth,
zuständige Juristin im Bereich Recht des VKI, den Zweck der Regelung dar. Insbesondere im Mobilfunkbereich kommt es hinsichtlich der Höhe von Rechnungen häufig zu Differenzen - etwa bei unverlangten Mehrwert-SMS, exorbitanten Datenroaming-Entgelten oder unerwarteten
Mehrpreisen für Datenvolumen bei Überschreitung des Grundpaketes.
"Kunden können in solchen Fällen zwar Einspruch gegen eine Rechnung erheben. Sofern eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, wird das Unternehmen den umstrittenen Betrag fürs Erste dennoch abbuchen. Um das zu vermeiden, erteilen viele Kunden Mobilfunkunternehmen keine
Einzugsermächtigung. Dies mit Zusatzentgelten zu bestrafen ist seit 1.11.2009 endgültig verboten. Nun stärkt auch das OLG-Urteil Konsumentinnen und Konsumenten dahingehend den Rücken", so Jungwirth.