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Beratungsprotokoll
 
27.02.2015

Beratungsprotokoll Mehr Schaden als Nutzen?

Von Rainer Sommer
Während das Beratungsprotokoll eigentlich für eine qualifizierte Anlageberatung sorgen soll, schützt es vor allem die Finanzdienstleister vor den Folgen ihrer Beratungsfehler.
Beratungsprotokoll Mehr Schaden als Nutzen?
Gut beraten dank Beratungsprotokoll? In Österreich ist das nicht immer der Fall!
Seit der Ministerrat der Europäischen Union im September 2002 die EG-Richtlinie über Versicherungsvermittlung erlassen hat, werden europaweit für die Vermittlung von Finanzanlagen sogenannte „Beratungsprotokolle“ vorgeschrieben. Banken, Anlageberatern und Versicherungsmaklern haben diese ihren Kunden seither in nationalen Varianten auszuhändigen, was anscheinend überall zu spezifischen Problemen führt.

Kein Anlageprodukt ohne Beratungsprotokoll

So verzichten in Deutschland laut einer aktuellen Studie drei Viertel der Anbieter ganz auf die vorgeschriebenen Protokolle. In Österreich ist es hingegen so gut wie unmöglich, ein Anlageprodukt ohne Unterschrift unter ein entsprechendes Beratungsprotokoll zu erhalten. Damit sollte nun sichergestellt werden, dass das Finanzprodukt dem Zeithorizont, der Vermögenslage und vor allem dem Risikoprofil des Investors entspricht, wodurch eine qualitativ hochwertige Anlageberatung gewährleistet sein sollte.

Wie Verbraucherschützer monieren, scheinen die Protokolle aber vor allem den Verkäufern der Finanzanlagen zu dienen, die sich so gegenüber Schadenersatzforderungen aufgrund falscher oder unterlassener Beratung absichern können. Darüber hinaus lenke das oft schwammige und floskelhafte Juristendeutsch von der eigentlichen Beratungstätigkeit ab und schade so oft mehr als es nutze.

Beratungsprotokoll: Falschberatungs-Klage zur Hälfte abgewiesen

Das vor allem dann, wenn das Protokoll nicht ganz dem entspricht, was besprochen wurde. So hatte das Bezirksgericht für Handelssachen Wien die Falschberatungs-Klage eines Anlegers zur Hälfte abgelehnt, weil er das Beratungsprotokoll unterschrieben hatte, ohne es zu lesen. An einer Falschberatung hatte das Gericht dabei zwar keinen Zweifel, denn der Kund konnte glaubhaft machen, stets nach einer kurzfristigen Anlage verlangt zu haben. Verkauft wurde ihm jedoch eine langfristige Lebensversicherung, weshalb tatsächlich eine Falschberatung vorgelegen habe. Nur sei, wie das Gericht feststellte, „im Beratungsprotokoll und in den Produktunterlagen immer die Rede von einer langfristigen Veranlagung beziehungsweise langfristigen Bindung“ gewesen, was dem Kläger hätte auffallen müssen. Hingegen habe sich der Kläger „mit den Unterlagen nicht auseinander gesetzt. Hierin ist eine auffallende Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten des Klägers zu sehen, die zu einer Minderung des Schadenersatzes führen muss“ – weshalb ihm der Verkäufer nur die Hälfte des eingetretenen Schadens ersetzen muss.

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Diskrepanz zwischen Gespräch und Beratungsprotokoll

Besonders große Probleme bereitet eine Diskrepanz zwischen dem, was besprochen wurde und dem, was schriftlich vorliegt. Oft auch dann, wenn ein Berater, der jahrelang alle Angelegenheiten seiner Kunden zur deren Zufriedenheit erledigt hatte, aus dem Unternehmen ausscheidet.

So gilt dann plötzlich nur noch genau das, was schriftlich vereinbart wurde, während alle mündlichen Zusagen entfallen. Das trifft dann oft auch vielleicht besonders geschätzte Zusatzdienstleistungen, was noch mehr Ärger machen kann, wenn diesem Berater auch direkter Zugang zu den Konten eingeräumt wurde - und die Informationsbeschaffung z.B. über Kontostand oder Kurswert nur über den Berater gelaufen ist.
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Unsere Tipps für Ihr Beratungsprotokoll

Leisten Sie keinesfalls eine Unterschrift auf ein unausgefülltes Formular. Füllen Sie das Beratungsprotokoll selbst aus oder lesen Sie es genau durch. Lassen Sie den Berater das Protokoll um Dinge ergänzen, die mündlich besprochen wurden. Prüfen Sie ob die Unterlagen, die Sie erhalten haben, mit der Beratung übereinstimmen. Verlangen Sie eine Kopie des Beratungsprotokolls.
Wenn Sie hingegen auf die Erstellung eines Beratungsprotokolls schriftlich verzichten, könnte der Berater dadurch von der Haftung für eine etwaige Fehlberatung entbunden werden. Behalten Sie dabei stets die volle Kontrolle über Ihr Wertpapierkonto und stellen Sie sicher, dass Sie besonders Verkaufsaufträge auch weitgehend selbstständig durchführen können.
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