BDO-Steuerprofis
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Zur Förderung des öffentlichen Verkehrs wurde ab 2011 die Möglichkeit geschaffen, dass der
Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für die Wegstrecke Wohnung – Arbeitsstätte – Wohnung eine nicht übertragbare Streckenkarte bezahlt, ohne dass dies zu einem steuerpflichtigen Sachbezug führt, macht die BDO aufmerksam.
Voraussetzung dafür ist, dass dem Arbeitnehmer dem Grunde nach die Pendlerpauschale
zusteht (das Formular L 34 ist zum Lohnkonto zu nehmen); die Rechnung muss auf den Arbeitgeber lauten und hat insbesondere den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten.
Achtung: Der Kostenersatz des Arbeitgebers stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, so die BDO-Steuerexperten.