Die Tage vor dem Jahreswechsel sind für viele sehr terminreich. Dennoch lohnt sich gerade für unselbstständig Beschäftigte ein Steuercheck in einer ruhigen Stunde. Mit der optimalen Nutzung steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten bleibt mehr Netto vom Brutto!
Arbeitnehmer, die im Jahr 2011 aufgrund einer Mehrfachversicherung, z.B. lagen parallele Dienstverhältnisse oder zusätzliche selbstständige Tätigkeiten vor, über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Sozialversicherungsbeiträge geleistet haben, können bis zum 31.12.2014 einen Rückerstattungsantrag stellen.
Die Erstattung beträgt 11,4 Prozent in der Pensionsversicherung, 4,0 Prozent in der Krankenversicherung und 3,0 Prozent in der Arbeitslosenversicherung. Zu beachten ist jedoch, dass die Rückerstattung lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig ist.
Fortbildungen, Reisen, Telefon...
Werbungkosten müssen bis zum Jahresende bezahlt werden, damit sie in die Arbeitnehmerveranlagung 2014 einfließen können. Beispiele sind Fortbildungskosten, wie Seminare und Schulungen mit verbundenen Reisekosten, Telefonspesen, Fachliteratur und beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge. Auch heuer geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten sind absetzbar.
Arbeitnehmer mit schwankenden Monatsbezügen haben im Jahr 2014 möglicherweise zu viel Lohnsteuer bezahlt. Der Arbeitgeber kann als Serviceleistung für die Mitarbeiter im Dezember eine Neuberechnung der Lohnsteuer („Aufrollung“) veranlassen und eine etwaige Gutschrift auszahlen. Im Rahmen einer Aufrollung können auch bezahlte Kirchenbeiträge und Gewerkschaftsbeiträge bei ganzjährig beschäftigten Dienstnehmern Berücksichtigung finden.
Jetzt können Sie sogar noch Steuervorteile für 2009 nutzen
Am 31.12.2014 endet die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009. Ein Antrag macht Sinn, wenn eine Steuerrefundierung aufgrund schwankender Bezüge zu erwarten ist, wenn noch nicht geltend gemachte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen vorliegen oder wenn es 2009 Verluste aus anderen Einkünften, z.B. aus Vermietung, gab.
Seit Juni 2014 steht auf der Homepage des Finanzministeriums ein Pendlerrechner zur Verfügung. Der Rechner dient zur Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Daraus erfolgt die Beurteilung, ob das Pendlerpauschale zusteht. Arbeitnehmer, die bereits bei der laufenden Lohnverrechnung Pendlerpauschale und Pendlereuro berücksichtigt haben wollten, mussten bis zum 30. September einen Ausdruck des Berechnungsergebnisses an den Arbeitgeber übermitteln. Arbeitnehmer, die nach dieser Frist feststellen, dass sie einen Anspruch haben, können einen Antrag auf Pendlerpauschale bzw. Pendlereuro im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2014 stellen. Der Pendlereuro ist ein steuerlicher Absetzbetrag und wird berechnet, indem die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Zwei multipliziert wird. Er steht bei Anspruch auf das Pendlerpauschale zu.