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Zehn Tipps vom Steuerprofi
 
28.09.2012

So wird Kapitalvermögen besteuert

So wird Kapitalvermögen bei Privaten besteuert (Stand AbgÄG 2011)
Besteuerung von Aktien, GmbH-Anteilen u.ä. Entgeltliche Anschaffung vor dem 01.01.2011 Entgeltliche Anschaffung ab dem 01.01.2011
Laufende Erträge 25 Prozent KESt auf Dividenden 25 Prozent KESt auf Dividenden
Kursgewinne
- Beteiligung unter 1,0 Prozent
- Beteiligung ab 1,0 Prozent
steuerfrei (außer Spekulationsgewinn: bis zu 50 Prozent)
halber ESt-Satz (rd 25 Prozent)1
25 Prozent Steuer auf Kursgewinne2
Besteuerung von Anleihen  Entgeltliche Anschaffung vor dem 01.04.2012 Entgeltliche Anschaffung ab dem 01.04.2012
Laufende Erträge 25 Prozent KESt auf Kupons und auf Unterschiedsbeträge > 2,0 Prozent zwischen Ausgabe- und Einlösungswert 25 Prozent KESt auf Kupons
Kursgewinne Steuerfrei (außer Spekulationsgewinn: bis zu 50 Prozent) 25 Prozent Steuer auf Kursgewinne
Unendliche Spekulationsfrist bei Anschaffung zwischen
01.10.2011 und 31.03.2012 mit Besteuerung zum besonderen
Steuersatz von 25 Prozent (bei Verkauf bis 31.03.2012 bis zu 50 Prozent)
Besteuerung von Investmentfonds Entgeltliche Anschaffung vor dem 01.01.2011 Entgeltliche Anschaffung ab dem 01.01.2011
Laufende Erträge im Fonds (Zinsen und
Dividenden abzgl zurechenbarer Aufwendungen)
25 Prozent Steuer 25 Prozent Steuer
realisierte Kursgewinne innerhalb des Fonds unverändert 25 Prozent KESt auf 20 Prozent der realisierten Aktien-Kursgewinne;
Fonds mit Beginn GJ ab 01.07.2011: 25 Prozent KESt auf 30 Prozent der Aktien-Kursgewinne
Fonds mit Beginn GJ ab 01.01.2012: 25 Prozent KESt auf 40 Prozent der Aktien-Kursgewinne;
Fonds mit Beginn GJ ab 01.01.2013: 25 Prozent KESt auf 50 Prozent aller realisierten Kursgewinne;
Fonds mit Beginn GJ ab 01.01.2014: 25 Prozent KESt auf 60 Prozent aller realisierten Kursgewinne.
Verlustausgleich und Verlustvortrag und der Abzug von Spesen sind auf Fondsebene möglich
Im Betriebsvermögen sind weiterhin 100 Prozent der Kursgewinne steuerpflichtig, ab 01.01.2011 inkl. Anleihen
unverändert 25 Prozent KESt auf 20 Prozent der realisierten Aktien-Kursgewinne;
Fonds mit Beginn GJ ab 01.07.2011: 25 Prozent KESt auf 30 Prozent der Aktien-Kursgewinne
Fonds mit Beginn GJ ab 01.01.2012: 25 Prozent KESt auf 40 Prozent der Aktien-Kursgewinne;
Fonds mit Beginn GJ ab 01.01.2013: 25 Prozent KESt auf 50 Prozent aller realisierten Kursgewinne;
Fonds mit Beginn GJ ab 01.01.2014: 25 Prozent KESt auf 60 Prozent aller realisierten Kursgewinne.
Verlustausgleich und Verlustvortrag und der Abzug von Spesen sind auf Fondsebene möglich
Im Betriebsvermögen sind weiterhin 100 Prozent der Kursgewinne steuerpflichtig, ab 01.01.2011 inkl. Anleihen
Kursgewinne bei Verkäufern von Fondsanteilen Steuerfrei (außer Spekulationsgewinn: bis zu 50 Prozent) 25 Prozent Steuer auf die Differenz zwischen Verkaufserlös und
fortgeschriebenen Anschaffungskosten (= Kaufkurs +
ausschüttungsgleiche Erträge – aus dem Fonds bezahlte KeSt -
steuerfreie Ausschüttungen)2)
Ausländische Fonds Ermittlung der Erträge durch steuerlichen Vertreter oder Selbstnachweis, ansonsten Besteuerung mit
25 Prozent von 90 Prozent der Rücknahmewertdifferenz eines Jahres, mind. aber 10,0 Prozent des letzten Rücknahmewertes im vorangegangenen
Kalenderjahr.
Ermittlung der Erträge durch steuerlichen Vertreter oder Selbstnachweis, ansonsten Besteuerung mit
25 Prozent von 90 Prozent der Rücknahmewertdifferenz eines Jahres, mind. aber 10,0 Prozent des letzten Rücknahmewertes im vorangegangenen
Kalenderjahr.
 1 Veräußerung bis 31.03.2012: halber ESt-Satz (rd 25 Prozent); Veräußerung ab 01.04.2012: Sondersteuersatz von 25 Prozent
2 Die generelle Besteuerung von Wertsteigerungen – und damit der KESt-Einbehalt durch Banken - tritt aber erst mit 01.04.2012 in Kraft.
Die Steuerhängigkeit für zwischen 01.01.2011 und 31.03.2012 entgeltlich erworbene Aktien und Fondsanteile wird sichergestellt, indem die Spekulationsfrist auf bis zu 15 Monate verlängert wurde und daher bis 31.03.2012 laufen kann.
In der Zeit bis 31.03.2012 realisierte Veräußerungsgewinne sind nach Maßgabe von Paragraf 30 EStG (Besteuerung des Spekulationsgewinnes mit bis zu 50 Prozent) und Paragraf 31 EStG (für Beteiligungen ab 1,0 Prozent) steuerpflichtig.
Quelle: BDO Austria GmbH 
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