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Seltsame Milde für High Society-Täter

Bierbrauer-Insiderskandal: Keine Bagatelle!

04.04.2011
Von Wilhelm Rasinger
Viele Prominente der „oberen Zehntausend“ sehen in einem Insidervergehen bestenfalls ein Kavaliersdelikt. Nur erwischen darf man sich eben nicht lassen. Die Geschädigten sind ja persönlich nicht bekannt. In Österreich bieten schwammige Gesetzesbestimmungen, die von fachlich überforderten Richtern ohne Praxiskenntnisse schwer anzuwenden sind, für die Beschuldigten mit Hilfe von cleveren Rechtsanwälten einen Notausgang aus dem Straflandesgericht.
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Dr. Wilhelm Rasinger ist Präsident des Interessenverbandes für Anleger "IVA"
Es ist empörend, dass der größte heimische Insiderskandal („Bierbrauer“) heimlich, still und leise erledigt werden soll. Das Zauberwort dabei heißt Diversion, d.h. durch eine relativ geringe Spende wird eine Neuauflage des Prozesses nach Aufhebung der Urteile des ersten Prozesses vermieden. Auffällig ist, das der Insiderverdacht gegen den CEO der OMV, bei dem es vergleichsweise um Bagatellbeträge ging, innerhalb eines Jahres mit einem Freispruch erledigt wurde, bei den Bierbrauern indes zieht sich dieses Angelegenheit bereits seit 2002. Es ist zu einfach, dies nur der Finanzmarktaufsicht (FMA) und dem Gericht anzulasten, denn die engagierten Rechtsvertreter der Beschuldigten nutzten Möglichkeiten der Verzögerung bis zum geht nicht mehr.


Bierbrauer-Familien haben Millionen abkassiert

Zur Erinnerung: Rund um den Verkauf der BBAG/Brauunion im Jahr 2002 und 2003 haben Angehörige der Eigentümerfamilien Beurle, Büche, Kretz, Mathes und Atzwanger einen Gewinn von 5,2 Millionen Euro (laut erster Anklage) eingestreift. Der Erstrichter sprach zehn von elf Angeklagten frei, die nächste Instanz hob das Urteil auf.

So lohnen sich Insider-Vergehen

Eine Diversion ist durchaus sinnvoll, aber nicht mit einem Bagatellbetrag von lediglich 600.000 Euro, der noch dazu steuerlich abzugsfähig sein wird. Damit müssen nicht einmal zehn Prozent der lukrierten Summe „herausgegeben“ werden. Insidervergehen dürfen sich nicht lohnen und daher darf auch kein „Nettogewinn“ übrigbleiben. Die Staatsanwaltschaft hat daher vollkommen berechtigt Beschwerde gegen diese Vorgangsweise eingelegt. Die Begründung des Richters für die Milde überzeugt nicht: die Tathandlung liegt acht Jahre zurück und die Aktien wurden aus einem „achtenswerten“ Beweggrund verwertet.

Gilt zweierlei Mass bei Straftaten?

Aus Gründen der Generalprävention darf nicht der Eindruck entstehen, dass sich Insider-Vergehen lohnen. Die Kapitalmarktkultur und das Unrechtsempfinden, wie der Skandal um die Hypo-Alpe-Adria-Vorzugsaktien zeigt, sind in Österreich nicht dem europäischen Standards entsprechend ausgeprägt. Es darf bei der breiten Öffentlichkeit nicht der Eindruck entstehen, dass mit zweierlei Maß frei nach dem Motto: „Quod licet jovi, no licet bovi!“ gemessen wird. Strafrechtliche Delikte werden auch dann nicht zu Kavaliersdelikten, bloss weil sich die Täter in der High Society gemeinhin als Kavaliere gerieren. Aus Gründen der Fairness und der Kapitalmarkthygiene müssen Insider-Vergehen so bestraft werden, dass es wirklich finanziell weh tut.

Mag. Dr. Wilhelm Rasinger

... ist Präsident des Interessenverbandes für Anleger "IVA". Der IVA ist eine unabhängige Interessenvertretung für private Minderheitsaktionäre und Anleger gegenüber dem Gesetzgeber, Mehrheitsaktionären, Vorstand, Aufsichtsrat und Abschlussprüfern. Weiter ist Rasinger Honorarprofessor für Betriebswirtschaft sowie Aufsichtsrat bei Wienerberger, Erste Group Bank AG und CEE Immobilien Development AG.

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