Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören die Nachkommen des Erblassers, der Ehepartner und der eingetragene Partner. Hat der Erblasser keine Nachkommen sind auch dessen Eltern, Großeltern und Urgroßeltern pflichtteilsberechtigt. Nicht zu beachten sind der Lebensgefährte des Erblassers sowie Seitenverwandte. Aus diesem Kreis der Pflichtteilsberechtigten hat wiederum derjenige tatsächlich einen Pflichtteilsanspruch, der im jeweiligen Erbfall Erbe geworden wäre, wenn der Erblasser kein Testament gemacht hätte. Daher sind beispielsweise die Enkel des Erblassers nicht pflichtteilsberechtigt, solange deren Vorfahre lebt.
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Bei der Ausmessung des Pflichtteils sind darüber hinaus allfällige Zuwendungen (Vorempfänge, Vorschüsse, Schenkungen) des Erblassers an die Pflichtteilsberechtigten zu berücksichtigten. Im Einzelnen ist die Berücksichtigung dieser Zuwendungen äußerst kompliziert. Und auch hier gilt: die Vorschriften über die Anrechnung dieser Zuwendungen sind zwingend. Die Gestaltungsfreiheit des Erblassers ist in dieser Hinsicht also eingeschränkt.
Insgesamt zeigt sich daher, dass das Pflichtteilsrecht die Freiheit des Erblassers sein Vermögen weiterzugeben erheblich einschränkt. Ob eine solche Einschränkung noch zeitgemäß ist, wird immer wieder diskutiert. Solange aber das Pflichtteilsrecht geltendes Recht ist, sollte der Erblasser vorsorgen.
Dem Erblasser stehen dabei mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Beispielsweise kann er den Pflichtteilsberechtigten mit einem bestimmten Vermögenswert im Testament bedenken. Zu beachten ist dabei, dass die Zuwendungen frei von jeglichen Lasten, Bedingungen, Belastungen und sonstige Einschränkungen sein müssen. Ansonsten ist der hinterlassene Vermögenswert nicht tauglich zur Deckung des Pflichtteilsrechts. Unzulässig ist etwa die Belastung des zur Deckung des Pflichtteilsrechts hinterlassenen Vermögenswerts mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot.
Der Erblasser kann aber den Pflichtteilsberechtigten bei der Gestaltung des Testaments z. B. auch übergehen. Der Pflichtteilsberechtigte ist in diesem Fall berechtigt, seinen Pflichtteilsanspruch von den Erben in Geld zu fordern. Der Erblasser hat daher vorzusorgen, dass die Erben über genügend liquide Mittel verfügen, um den Pflichtteilsanspruch zu befriedigen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Erben beispielsweise einen wesentlichen Vermögenswert (z.B. ein Unternehmen) zur Befriedigung des Pflichtteilsanspruches verkaufen müssen und damit die Nachlassplanung des Erblassers zunichte machen. Alternativ besteht für den Erblasser auch die Möglichkeit, von den potentiellen Pflichtteilsberechtigten schon zu Lebzeiten einen notariellen Pflichtteilsverzicht, einzuholen. Da für die Abgabe eines derartigen Pflichtteilsverzichts normalerweise eine finanzielle Abfindung verlangt wird, sollte der Erblasser schon frühzeitig Vermögen aufbauen.
DDr. Katharina Müller
DDr. Katharina Müller, promovierte Juristin und Handelswissenschafterin, war zunächst Universitätsassistentin an der Wirtschaftsuniversität Wien und ist seit 1999 als Rechtsanwältin in Wien tätig. Als Partnerin der Kanzlei Willheim Müller Rechtsanwälte, einer national und international tätigen Wirtschaftsanwaltskanzlei, berät sie bei der Gestaltung, Verwertung, Erhaltung, Weitergabe und Aufteilung privaten Vermögens. Ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im Stiftungsrecht. Katharina Müller hält auch regelmäßig Vorträge zu diesen Themen. Sie ist auch Herausgeberin des Journals für Erbrecht und Vermögensweitergabe sowie des 2010 im Springer Verlag erschienenen Handbuchs „Erbrecht und Vermögensnachfolge“.