Die Eltern von Kindern, die das 18. Lebensjahr nicht erreicht haben, müssen sich keinerlei Sorgen machen. Diese können beliebig viel verdienen ohne dass Absetzbetrag und Familienbeihilfe der Eltern gefährdet werden.
Bei Jugendlichen über 18 Jahren darf das zu versteuernde Jahreseinkommen nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben, Sozialversicherungsbei-trägen und außergewöhnlichen Belastungen 10.000 Euro nicht überschreiten. Ansonsten verlieren die Eltern die zuvor erwähnten Ansprüche. Wenn man diesen Netto-Betrag auf einen Brutto-Betrag umrechnet, ergibt sich ein Gesamtbetrag von 12.439 Euro bzw. inklusive Sonderzahlungen 14.512 Euro pro Jahr.
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In diese Beträge sind jedenfalls nicht nur Einkünfte aus aktiven Tätigkeiten, sondern auch alle anderen einkommensteuerpflichtigen Einkünfte miteinzubeziehen. Dazu zählen vor allem Vermietungseinkünfte.
Waisenpensionen, Lehrlingsentschädigungen sowie andere einkommenssteuerfreie Bezüge oder endbesteuerte Einkünfte bleiben außer Ansatz. Einkommen, die nicht in Zeiträumen erzielt werden, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, sind nicht in die Berechnung des Grenzbetrages einzubeziehen.
Aus der Sicht des Kindes ist zu beachten, dass bei einem Überschreiten des monatlichen Bruttobezugs von 376,26 Euro die vollen Sozialversicherungsbeträge abgezogen werden. Bei Jobs in Form von Werkverträgen bei denen ein Jahreseinkommen von 11.000 Euro überschritten wird, muss eine Einkommenssteuererklärung abgegeben werden. Außerdem unterliegt solch ein Einkommen grundsätzlich auch der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuerpflicht besteht aber erst ab einem Jahresumsatz von mehr als 36.000 Euro (= 30.000 Euro + 20 Prozent Umsatzsteuer).