26.04.2010
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Ersatz der Sozialhilfe

744 Euro Mindestsicherung ab September

Von Erwin J. Frasl
Die zwischen der Bundesregierung und den Bundesländern getroffene Vereinbarung über die Einführung einer bundesweit einheitlichen bedarfsorientierten Mindestsicherung liegt jetzt dem Nationalrat zur Genehmigung vor. Hier die Details.
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Die  Vereinbarung über die Mindestsicherung soll am 1. September 2010 in Kraft treten und vorerst einmal bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode 2013  gelten. Die Mindestsicherung ersetzt im Wesentlichen die bisher je nach  Bundesland unterschiedlich hohe Sozialhilfe und wird auf Basis des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Pensionsbezieher
abzüglich der Krankenversicherungsbeiträge berechnet.

Daraus  ergibt sich für das Jahr 2010 ein Betrag von 744 Euro für eine  Einzelperson und von 1.116 Euro für Paare, der zwölf Mal jährlich  ausbezahlt werden soll. Dazu kommen gegebenenfalls Zuschläge für  die ersten drei Kinder im Ausmaß von je 18 Prozent des Grundbetrags  (monatlich 134 Euro bzw. 15 Prozent (112 Euro) für das vierte bzw. jedes
weitere Kind.

Eingerechnet in den Grundbetrag von 744 Euro bzw. 1.116 Euro ist ein Wohnkostenanteil im Ausmaß von 25 Prozent der Leistung. Er fällt weg, wenn der Bezieher der Mindestsicherung eine kostenlose Wohnmöglichkeit bzw. eine Eigentumswohnung hat, kann im Gegenzug
bei höheren Wohnkosten aber auch angehoben werden. Wer eine  Mindestsicherung erhält, ist außerdem automatisch krankenversichert, die Beitragszahlungen übernehmen die Länder.

Arbeitswilligkeit als Voraussetzung

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Voraussetzung für den Bezug der Mindestsicherung ist die Arbeitswilligkeit. Ausnahmen gibt es nur für Personen, die Kinder unter drei Jahren bzw. pflegebedürftige Angehörige betreuen, das Recht auf Sterbebegleitung in Anspruch nehmen oder noch in Ausbildung stehen. Außerdem darf der bzw. die Betroffene keine  eigenen Ersparnisse besitzen.

Die Toleranzgrenze hiefür wurde mit dem Fünffachen des Grundbetrags (derzeit 3.720 Euro) festgelegt. Bei länger als sechsmonatigem Bezug von Mindestsicherung ist überdies
vorhandenes Vermögen zu verwerten. Ausnahmen gibt es nur für ein berufsbedingt benötigtes Fahrzeug und die den dringenden Wohnbedürfnissen dienende Eigentumswohnung. Allerdings kann in letztem Fall eine grundbücherliche Sicherstellung vorgenommen werden.

Saktionen bei Verweigerung

Verweigert jemand trotz schriftlicher Ermahnung die Annahme von Arbeit, kann die Mindestsicherung stufenweise auf bis zu 50 Prozent gekürzt und in besonderen Ausnahmefällen sogar zur Gänze  gestrichen werden. Letzteres soll sich im Sinne der
Aufrechterhaltung des sozialen Netzes aber nur auf Einzelfälle beschränken. Der Lebensunterhalt von Angehörigen und der Wohnbedarf des Beziehers müssen in jedem Fall zur Gänze gedeckt bleiben.

Anreize zur Arbeitsaufnahme

Im Gegenzug enthält das System der Mindestsicherung verschiedene Anreize zur Arbeitsaufnahme. So soll etwa Personen, die nach längerer Erwerbslosigkeit wieder eine Erwerbsarbeit aufnehmen, ein Freibetrag gewährt werden. Außerdem ist eine Rückforderung
der Mindestsicherung bei späterem Erwerbseinkommen unzulässig. Nur wer auf anderem Weg, etwa durch eine Erbschaft, zu einem namhaften Vermögen kommt oder sich die Mindestsicherung durch falsche Angaben erschlichen hat, kann zur Rückerstattung
bezogener Leistungen verpflichtet werden. Für die Erschleichung von Leistungen gilt auch die grundsätzlich festgelegte dreijährige Verjährungsfrist für Rückforderungen nicht.

Wo Anträge auf Mindestsicherung gestellt werden können

Das Einbringen von Anträgen auf Mindestsicherung soll bei allen dafür geeignet erscheinenden Stellen zulässig sein. Dazu gehören dezidiert auch sämtliche Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (AMS). Der Bund übernimmt überdies die Verpflichtung, Bezieher der bedarfsorientierten Mindestsicherung mit anderen Arbeitssuchenden gleichzustellen, auch wenn diesen keine Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung zukommen.

Was die Finanzierung der Mindestsicherung betrifft, tragen Bund und Länder grundsätzlich die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Finanzierungsanteile. Allerdings werden die
Zusatzkosten der Länder und Gemeinden laut Vereinbarung mit jährlich 50 Millionen Euro bzw. mit 30 Millionen Euro für ein einzelnes Bundesland gedeckelt.

Für seinen Zuständigkeitsbereich geht der Bund von jährlichen Mehrkosten in der Höhe von rund 131 Millionen Euro aus, wobei ein  Großteil davon auf den vereinbarten Ausbau mindestsichernder  Elemente im Bereich der Notstandshilfe entfällt.

Foto: colourbox.com ID:738