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Arbeitszimmer

Die Tücken der Absetzbarkeit

15.08.2012
Von Hans Hammerschmied
Wie schön wäre es, wenn man wirklich alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der selbstständigen oder unselbständigen Tätigkeit stehen, von der Steuer absetzen könnte. Während zum Beispiel Fachliteratur, ein Computer oder Fortbildungskosten in der Regel anstandslos als Betriebsausgaben oder auch als Werbungskosten abgesetzt werden können, gestalten sich die Dinge beim Arbeitszimmer nicht ganz so leicht. Die Hürden sind relativ hoch.
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Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Mag. Hans Hammerschmied ist Seniorpartner der Hammerschmied Hohenegger & Partner Wirtschaftsprüfungs GmbH

Das Arbeitszimmer muss nahezu ausschließlich betrieblich/beruflich genutzt werden und die Tätigkeit muss überwiegend (mehr als 50 Prozent) im Arbeitszimmer ausgeübt werden. Außerdem darf das Arbeitszimmer nicht Teil eines anderen Wohnraumes sein und darf keine Dinge, die der persönlichen Lebensführung zuzurechnen sind, enthalten (zum Beispiel Fernseher, private Photoalben, etc.).

Laut Lohnsteuerrichtlinie haben folgende Berufsgruppen praktisch keine Chance auf Anrechnung eines Arbeitszimmers: Lehrer (auch wenn ihr Schreibtisch im Konferenzzimmer einen halben Quadratmeter groß ist), Richter, Politiker, Berufsmusiker, Darstellende Künstler, Vortragende und Freiberufler mit auswärtiger Betriebsstätte (Kanzlei, Praxis usw.).

 

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 Gute Chancen haben hingegen Gutachter, Schriftsteller, Heimarbeiter, Heimbuchhalter und Teleworker. Diese dürfen sich freuen, denn sie können die anteilige Miete, Strom- und Gaskosten, Instandhaltungen sowie Einrichtungskosten für das Arbeitszimmer als Ausgaben geltend machen. Nicht absetzen kann man leider Einrichtungsgegenstände des Arbeitszimmers, selbst wenn sie betrieblich bzw. beruflich genutzt werden.

Einrichtungsgegenstände sind Gegenstände, die in erster Linie der Bewohnbarkeit von Räumen dienen (zum Beispiel: Stühle, (Schreib-)Tische, Lampen, Schränke, Vorhänge, Teppiche, Bilder, Wandverbauten, Bücherregale und Kommoden).Typische Arbeitsmittel wie zum Beispiel Computer einschließlich Computertische, Kopier- und Faxgeräte, Drucker, EDV-Ausstattungen, Telefonanlagen bleiben hingegen bei entsprechender beruflicher oder betrieblicher Verwendung abzugsfähig, und zwar auch dann, wenn sie in Privaträumen oder einem nicht abzugsfähigen Arbeitszimmer aufgestellt werden.

 

 

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