So können Sie das Jahressechstel mit sechs Prozent Lohnsteuer optimal ausnutzen
Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie zum Beispiel Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc.) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölf mal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das begünstigt nur mit 6,0 Prozent besteuerte Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel nicht optimal
ausgenutzt. In diesem Fall könnte in Höhe des restlichen Jahressechstels noch eine Prämie ausbezahlt werden, die nur mit 6,0 Prozent versteuert werden muss, so die BDO-Steuerexperten.
Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter und Jahr von 1.460 Euro. Der Vorteil muss allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppe zukommen; die Beteiligung muss länger als fünf Jahre gehalten werden, so die BDO-Steuerexperten.
(Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von 186 Euro jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (zum Beispiel Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.
Achtung: Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (zum Beispiel Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht auch Umsatzsteuerpflicht, macht die BDO aufmerksam.
Leistet der Arbeitgeber für alle oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss bis zu einem Betrag von 500 Euro jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr von Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit.
Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Der Zuschuss darf nicht an den Arbeitnehmer, sondern muss direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung (zum Beispiel Kindergarten), an eine pädagogisch qualifizierte Person oder in Form eines Gutscheines einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung geleistet werden.
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Zur Förderung des öffentlichen Verkehrs wurde ab 2011 die Möglichkeit geschaffen, dass der
Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für die Wegstrecke Wohnung – Arbeitsstätte – Wohnung eine nicht übertragbare Streckenkarte bezahlt, ohne dass dies zu einem steuerpflichtigen Sachbezug führt, macht die BDO aufmerksam.
Voraussetzung dafür ist, dass dem Arbeitnehmer dem Grunde nach die Pendlerpauschale
zusteht (das Formular L 34 ist zum Lohnkonto zu nehmen); die Rechnung muss auf den Arbeitgeber lauten und hat insbesondere den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten.
Achtung: Der Kostenersatz des Arbeitgebers stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, so die BDO-Steuerexperten.