24.11.2012
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BDO-Steuerprofis

Top-Tipps für Unternehmer und Mitarbeiter

Von Erwin J. Frasl
Die Steuerprofis der BDO zeigen auf, wie Unternehmer und deren Mitarbeiter heuer noch Steuer sparen können.

So können Sie das Jahressechstel mit sechs Prozent Lohnsteuer optimal ausnutzen

Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie zum Beispiel Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc.) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölf mal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das begünstigt nur mit 6,0 Prozent besteuerte Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel nicht optimal
ausgenutzt. In diesem Fall könnte in Höhe des restlichen Jahressechstels noch eine Prämie ausbezahlt werden, die nur mit 6,0 Prozent versteuert werden muss, so die BDO-Steuerexperten.

So lindern Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge die Steuerlast

Für die steuerbegünstigte Auszahlung mit 6,0 Prozent Lohnsteuer der Prämien für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge steht ein zusätzliches, um 15 Prozent erhöhtes Jahressechstel zur Verfügung. Allzu triviale Ideen werden von den Lohnsteuerprüfern allerdings nicht als prämienwürdige Verbesserungsvorschläge anerkannt, warnt die BDO.

Zukunftssicherung für Mitarbeiter bis 300 Euro steuerfrei

Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) durch den Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist bis zu 300 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steuerfrei.
Achtung: Wenn die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage noch nicht überschritten ist, besteht für die Zahlungen, wenn sie aus einer Bezugsumwandlung stammen, Sozialversicherungspflicht, macht die BDO aufmerksam.

Mitarbeiterbeteiligung bis 1.460 Euro steuerfrei

Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter und Jahr von 1.460 Euro. Der Vorteil muss allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppe zukommen; die Beteiligung muss länger als fünf Jahre gehalten werden, so die BDO-Steuerexperten.

So sind Weihnachtsgeschenke bis 186 Euro steuerfrei

(Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von 186 Euro jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (zum Beispiel Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.

Achtung:
Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (zum Beispiel Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht auch Umsatzsteuerpflicht, macht die BDO aufmerksam.

So sind Betriebsveranstaltungen bis 365 Euro pro Mitarbeiter steuerfrei

Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zum Beispiel Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) gibt es pro Arbeitnehmer und Jahr einen Steuerfreibetrag von 365 Euro. Denken Sie bei der betrieblichen Weihnachtsfeier daran, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn, halten die BDO-Steuerexperten fest.

500 Euro Zuschuss des Arbeitgebers zu Kinderbetreuungskosten steuerfrei

Leistet der Arbeitgeber für alle oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss bis zu einem Betrag von 500 Euro jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr von Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit.

Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Der Zuschuss darf nicht an den Arbeitnehmer, sondern muss direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung (zum Beispiel Kindergarten), an eine pädagogisch qualifizierte Person oder in Form eines Gutscheines einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung geleistet werden.

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Zur Förderung des öffentlichen Verkehrs wurde ab 2011 die Möglichkeit geschaffen, dass der
Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für die Wegstrecke Wohnung – Arbeitsstätte – Wohnung eine nicht übertragbare Streckenkarte bezahlt, ohne dass dies zu einem steuerpflichtigen Sachbezug führt, macht die BDO aufmerksam.

Voraussetzung dafür ist, dass dem Arbeitnehmer dem Grunde nach die Pendlerpauschale
zusteht (das Formular L 34 ist zum Lohnkonto zu nehmen); die Rechnung muss auf den Arbeitgeber lauten und hat insbesondere den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten.

Achtung: Der Kostenersatz des Arbeitgebers stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, so die BDO-Steuerexperten.

Foto: biallo.at ID:2177