Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2008 bei Mehrfachversicherung bis Ende 2011
Wer 2008 aufgrund einer Mehrfachversicherung wie zum Beispiel bei gleichzeitig zwei oder mehr Dienstverhältnissen oder unselbständigen und selbständigen Tätigkeiten, über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese bis 31.12.2011 rückerstatten lassen (11,4 Prozent Pensionsversicherung, 4,0 Prozent Krankenversicherung, 3,0 Prozent Arbeitslosenversicherung). Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.
BDO-Tipp: Achtung - die Rückerstattung ist grundsätzlich lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig!
Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2011 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können, machen die Steuer-Experten der BDO aufmerksam. Denken Sie dabei insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen etc. samt allen damit verbundenen Nebenkosten, wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge etc., so die BDO.
Auch heuer geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch abgesetzt werden. Auch Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, und Kosten der Umschulung können als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Arbeitnehmer mit schwankenden Bezügen haben während des Jahres oft zu viel an Lohnsteuer
bezahlt. In diesem Fall kann der Arbeitgeber als besondere Serviceleistung für die Mitarbeiter im Monat Dezember eine Neuberechnung der Lohnsteuer (so genannte „Aufrollung“) durchführen und die sich daraus ergebende Lohnsteuer-Gutschrift an den Arbeitnehmer auszahlen, so die BDO.
Bei Aufrollung im Dezember kann der Arbeitgeber bei Mitarbeitern, die ganzjährig beschäftigt waren, auch die vom Mitarbeiter nachweislich (durch Belege) bezahlten Kirchenbeiträge und Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden wie zum Beispiel vom Arbeitnehmer selbst bezahlte Gewerkschaftsbeiträge steuerlich berücksichtigen. Dies allerdings nur dann, wenn der Mitarbeiter keinen Freibetragsbescheid für 2011 vorgelegt hat, macht die BDO aufmerksam.
Wer zwecks Geltendmachung von Steuervorteilen, wie
eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür fünf Jahre Zeit. Am 31.12.2011 endet
daher die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2006, erinnern die BDO-Steuer-Experten.
Hat ein Dienstgeber im Jahr 2006 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht
Lohnsteuer einbehalten, kann dieser bis spätestens 31.12.2011 beim Finanzamt einen
Rückzahlungsantrag stellen.