23.11.2012
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BDO-Steuerprofis

Zwölf Top-Tipps für Unternehmer und Freiberufler

Von Erwin J. Frasl
Die Steuerprofis der BDO zeigen auf, wie Unternehmer und Freiberufler Steuer sparen können.
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Für Investitionen, die noch kurz vor dem Jahresende getätigt werden, steht noch eine Halbjahresabschreibung zu. Einnahmen-Ausgaben-Rechner können die Rechnung auch erst 2012 zahlen.  Investitionen mit Anschaffungskosten bis 400 Euro (exklusive USt bei Vorsteuerabzug) können als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sofort abgesetzt werden.

Durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen bei Bilanzierern bzw. Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern kann das steuerpflichtige Ergebnis reduziert werden. Bestimmte Vorauszahlungen (zum Beispiel für Beratungs-, Fremdmittel-, Miet- und Vermittlungskosten) dürfen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechner aber nur das laufende und das Folgejahr umfassen, damit sie nicht auf den entsprechenden Zeitraum verteilt werden müssen.

Verlustverwertung durch Gruppenbesteuerung

 Durch die Gruppenbesteuerung können die innerhalb einer Unternehmensgruppe bei einzelnen in- oderausländischen Kapitalgesellschaften angefallenen Verluste steueroptimal verwertet werden. Für die Begründung einer steuerlichen Unternehmensgruppe ist neben der ab Beginn des Wirtschaftsjahres erforderlichen finanziellen Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50 Prozent und Mehrheit der Stimmrechte) die Stellung eines Gruppenantrags beim zuständigen Finanzamt erforderlich. Dieser muss spätestens vor dem Bilanzstichtag jenes Jahres gestellt werden, für daser erstmals wirksam sein soll.

Kapitalgesellschaften, die auf den 31.12.2011 bilanzieren und die bereits seit Beginn ihres Wirtschaftsjahres (im Regelfall seit 1.1.2011) im Sinne der obigen Ausführungen finanziell verbunden sind, können daher durch die Stellung eines Gruppenantrags bis zum 31.12.2011 noch für das gesamte Jahr 2011 eine steuerliche Unternehmensgruppe bilden bzw. in eine bereits bestehende Gruppe aufgenommen werden.  Sie können damit die in 2011 bei einzelnen Gruppengesellschaften erwirtschafteten Verluste noch im Jahr 2011 von den Gewinnen 2011 anderer Gruppengesellschaften steuerlich absetzen.

Tipp der BDO-Experten: Der Vorteil einer Unternehmensgruppe besteht vor allem darin, dass Gewinne und Verluste der in die Gruppe einbezogenen Kapitalgesellschaften miteinander verrechnet werden können. Durch die E nbeziehung ausländischer Tochtergesellschaften können auch Auslandsverluste in Österreich verwertet werden. Die Gruppenbesteuerung kann überdies auch zur steueroptimalen Verwertung von Finanzierungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft verwendet werden.

So können Sie den Gewinnfreibetrag (GFB) nutzen

Ab der Veranlagung 2010 wurde der bisherige (10prozentige) Freibetrag für investierte Gewinne durch den Gewinnfreibetrag (GFB) ersetzt. Er steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13 Prozent des Gewinnes, maximal aber 100.000 Euro pro Jahr (der Maximalbetrag wird bei einem Gewinn von 769.231 Euro erreicht).
Bis 30.000 Euro Gewinn steht der GFB jedem Steuerpflichtigen automatisch zu (sogenannter Grundfreibetrag = 3.900 Euro). Ist der Gewinn höher als 30.000 Euro, so steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat.

Als Investitionen kommen abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (zum Beispiel Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, EDV, Gebäudeinvestitionen mit Baubeginn nach dem 31.12.2008) oder bestimmte Wertpapiere (Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds in Frage.

Nicht geeignet als Investitionsdeckung für den GFB sind alle nicht abnutzbaren Anlagen (wie zum Beispiel Grund und Boden), unkörperliche Wirtschaftsgüter (wie zum Beispiel Rechte, Patente, Finanzanlagen mit Ausnahme der erwähnten Wertpapiere), weiters PKWs, Kombis, Luftfahrzeuge, GWGs, gebrauchte Anlagen und Investitionen, für die eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wird.
Ausgeschlossen sind auch Investitionen, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht (ausgenommen bei zentralen Einkaufsgesellschaften im Konzern).

Tipp der BDO-Experten: Am einfachsten ist es, die für den investitionsbedingten GFB erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über 30.000 Euro durch Wertpapiere zu erfüllen. Zu diesem Zweck sollte etwa Mitte bis Ende Dezember gemeinsam mit dem Steuerberater der erwartete steuerliche Jahresgewinn 2011 geschätzt und dann im Ausmaß von 13Prozent des den Betrag von 30.000 Euro (= Grundfreibetrag!) übersteigenden Gewinnes über die Bank entsprechende Wertpapiere (siehe oben) gekauft werden.

Tipp der BDO-Experten: Auch für selbständige Nebeneinkünfte (zum Beispiel aus einem Werk- oder freien Dienstvertrag), Bezüge eines selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers oder Aufsichtsrats- und Stiftungsvorstandsvergütungen steht der 13prozentige GFB zu.

Tipp der BDO-Experten: Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag (13 Prozent von 30.000 Euro = 3.900 Euro) zu; in diesem Fall muss daher für den GFBnichts investiert werden.

Wie Spenden die Steuerlast lindern

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen (insbesondere an Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen, an Universitäten, diverse Fonds, Museen, Bundesdenkmalamt etc) sind bis maximal zehn Prozent des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2011 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2011 getätigt werden.

Zusätzlich können auch Spenden für mildtätige Zwecke,für Zwecke der Entwicklungszusammenarbeit sowie für Zwecke der internationalen Katastrophenhilfe in Höhe von bis zu zehn Prozent des Vorjahresgewinnes steuerlich als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Die vorgenannten Spenden können – zum Teil alternativ, zum Teil zusätzlich – auch im Privatbereich  als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Zusätzlich zu den genannten Spenden sind als Betriebsausgaben auch Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei nationalen und internationalen Katastrophen - insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden betragsmäßig unbegrenzt absetzbar! Voraussetzung ist, dass sie als Werbung vermarktet werden (zum Beispiel durch Erwähnung auf der Homepage oder in Werbeprospekten des Unternehmens).

Achtung: Ab dem Jahr 2012 kommt es einerseits zu einer Erweiterung der begünstigten
Spendenempfänger, andererseits aber zu einer Kürzung der insgesamt absetzbaren Beträge. 

Tipp der BDO-Experten: Steuerlich absetzbar sind auch Sponsorbeiträge an diverse gemeinnützige, kulturelle,sportliche und ähnliche Institutionen (Oper, Museen, Sportvereine etc), wenn damit eine angemessene Gegenleistung in Form von Werbeleistungen verbunden ist. Bei derartigen Zahlungen handelt es sich dann nämlich nicht um Spenden, sondern um echten Werbeaufwand.

Wie Sie die Forschungsprämie steuerlich entlasten kann

Seit dem 1.1.2011 gibt es keinen Forschungsfreibetrag mehr, sondern nur noch eine
Forschungsprämie. Diese wurde aber auf 10,0 Prozent der relevanten Forschungs-aufwendungen (Forschungsausgaben) erhöht.

Prämienbegünstigt sind weiterhin die eigenbetriebliche und die Auftragsforschung. Prämien für Auftragsforschungen können aber nur für Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 Euro pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden, macht die BDO aufmerksam. Gefördert werden generell Aufwendungen (Ausgaben) „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“ (das heisst sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich, zum Beispiel auch Aufwendungen bzw. Ausgaben für bestimmte Softwareentwicklungen und grundlegend neue Marketingmethoden). Voraussetzung ist seit 1.1.2011, dass die Forschung in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgt.

So können Sie Bildungsfreibetrag (BFB) oder Bildungsprämie nutzen

Zusätzlich zu den für die Mitarbeiter aufgewendeten externen Aus- und Fortbildungskosten können Unternehmer einen Bildungsfreibetrag in Höhe von 20 Prozent dieser Kosten geltend machen. Aufwendungen für innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen können nur bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 Euro pro Tag für den 20prozentigen BFB berücksichtigt werden.


Tipp der BDO-Experten: Alternativ zum BFB für externe Aus- und Fortbildungskosten kann eine sechsprozentige Bildungsprämie geltend gemacht werden. Aber Achtung bei internen Aus- und Fortbildungskosten: Hier steht keine Prämie zu, machen die BDO-Experten aufmerksam.

Was Sie bei der Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung bedenken müssen

Am Schluss jedes Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50 Prozent des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein, macht die BDO aufmerksam. Auf das Deckungserfordernis können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden.

Wann Strafe droht

Beträgt die erforderliche Wertpapierdeckung auch nur vorübergehend weniger als die erforderlichen 50 Prozent der Rückstellung, so ist als Strafe der Gewinn um 30 Prozent der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen (ausgenommen in dem Ausmaß, in dem die Rückstellung infolge Absinkens der Pensionsansprüche am Ende des Jahres nicht mehr ausgewiesen wird oder getilgte Wertpapiere binnen zwei Monaten ersetzt werden).

Als deckungsfähige Wertpapiere gelten vor allem in Euro begebene Anleihen und Anleihenfonds (wobei neben Anleihen österreichischer Schuldner auch Anleihen von in einem EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat ansässigen Schuldnern zulässig sind), weiters auch inländische Immobilienfonds sowie ausländische offene Immobilienfonds mit Sitz in einem EU- bzw. EWR-Staat.

Das Wichtigste über die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu 30.000 Euro sind umsatzsteuerlich  Kleinunternehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit. Je nach anzuwendenden Umsatzsteuersatz entspricht dies einem Bruttoumsatz (inkl. USt) von 33.000 Euro (bei nur 10prozentigen Umsätzen, wie zum Beispiel Wohnungsvermietung) bis 36.000 Euro (bei nur 20prozentigen Umsätzen). Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängendenAusgaben verloren.

Tipp der BDO-Experten: Steuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunternehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze vonnetto 30.000 Euro im laufenden Jahr noch überschreiten werden. In diesem Fall müssten beiLeistungen an Unternehmer allenfalls noch im Jahr 2011 korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.

Tipp der BDO-Experten: In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten (etwa um dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben, zum Beispiel Investitionen, zu kommen). Der Verzicht wird vor allem dannleicht fallen, wenn die Kunden ohnedies weitaus überwiegend wiederum vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind. Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft desUmsatzsteuerbescheides schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung derKleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer allerdings für fünf Jahre!, so die BDO.

Was Sie bei Aufbewahrungspflicht beachten müssen

Zum 31.12.2011 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc. des Jahres 2004 aus, erinnert die BDO. Diese Unterlagen können daher ab 1.1.2012 vernichtet werden.

Aber Vorsicht: Beachten Sie aber, dass die Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Berufungsverfahren von Bedeutung sind, dass Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen bis zu 22 Jahre1 aufbewahrungspflichtig sind und dass laut Unternehmensgesetzbuch (UGB) Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.

Tipp der BDO-Experten: Falls der Papierberg zu groß wird, kann man die Buchhaltungsunterlagen platzsparend auch elektronisch archivieren. In diesem Fall muss allerdings die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet sein.

GSVG-Befreiung für „Kleinstunternehmer“ bis 31.12.2011 beantragen

Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) können spätestens 31.12.2011 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2011 maximal 4.488,24 Euro und der Jahresumsatz 2011 maximal 30.000 Euro betragen werden.

Antragsberechtigt sind Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten fünf Jahren), Männer über 65, Frauen über 60 sowie Personen über 57 Jahre, wenn sie in den letzten 5fünfJahren die jeweiligen Grenzen nicht überschritten haben.

BDO-TIPP: Der Antrag für 2011 muss spätestens am 31.12.2011 bei der SVA einlangen.

So kommen Sie zu Zuschuss zur Entgeltfortzahlung an Dienstnehmer für KMUs

Klein- und Mittelbetriebe, sogenannte KMUs, die regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen, erhalten von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) einen Zuschuss, wenn sie Dienstnehmern (auch geringfügig Beschäftigten) auf Grund eines unfallbedingten Krankenstandes (Freizeit- oder Arbeitsunfall) das Entgelt für mehr als drei Tage fortzahlen müssen. Außerdem erhalten derartige Betriebe einen Zuschuss für die Entgeltfortzahlung bei sonstigen Krankenständen der Dienstnehmer, wenn der Krankenstand länger als zehn Tage dauert. In diesen Fällen wird der Zuschuss aber erst ab dem 11. Krankenstandstag gewährt.

Der Zuschuss beträgt 50 Prozent des tatsächlich fortgezahlten Entgelts für maximal sechs Wochen. Auch  wenn die Anträge bis zu drei Jahre nach Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung gestellt werden können, sollte der bevorstehende Jahreswechsel genützt werden, um zu überprüfen, ob Ansprüche bestehen.

So können Sie sich bezahlte Energieabgaben rückerstatten lassen

Energieintensive Betriebe (dazu zählen bis 31.12.2010 auch Dienstleistungsunternehmen wie zum Beispiel Hotels) können sich auf Antrag die bezahlten Energieabgaben rückerstatten lassen, wenn diese 0,5 Prozent des Nettoproduktionswertes (unter Berücksichtigung bestimmter Selbstbehalte) übersteigen. Der Antrag muss spätestens bis fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden, macht die BDO aufmerksam (Formular ENAV 1).

Ab dem Jahr 2011 ist die Energieabgabenvergütung nur mehr für Produktionsbetriebe möglich, wobei nur jene Energieträger begünstigt sind, die unmittelbar für den Produktionsprozess
verwendet werden.

Die BDO in Wien

Die BDO Austria GmbH in Wien gehört zu den größten und renommiertesten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften in Österreich.  Sie ist Mitglied der BDO, einem der fünf größten Netzwerke von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern weltweit.
Die BDO Austria GmbH ist der Hauptsitz der BDO-Gruppe in Österreich, die 2010 mit 370 Mitarbeitern rund 43 Millionen Euro erzielte. Zur BDO-Gruppe in Wien gehören folgende Gesellschaften:

  • BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft
  • BDO Financial Advisory Services GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
  • UNICONT Revisions- und Treuhand-GmbH
  • BURGER & PARTNER Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H.
  • BDO Austria GmbH & Dkfm. Herbert F. Maier OG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft 
Foto: colourbox ID:2175